Ist der Bauleiter nach Landesbauordnung Paragraf 45 gleichzeitig mein Bauleiter?

Diskutiere Ist der Bauleiter nach Landesbauordnung Paragraf 45 gleichzeitig mein Bauleiter? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Im Nachhinein möchte man mir das in Schuhe schieben. (Wäre mir von ihm und dem Bauleiter angeblich mündlich kommuniziert worden). Wenn das so...

  1. Fabian Weber

    Fabian Weber

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    Wenn das so ist, dann hat Dein Anwalt doch leichtes Spiel.

    Die Frage ist aber, wenn es keine Ausführungsplanung gab sondern nur die Pläne zum Bauantrag, dann musste der Auftragnehmer doch erstmal selbst planen, oder?
     
  2. 11ant

    11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
    Es gibt drei Arten von Bauleitern, und Du kannst alle drei parallel "beschäftigen", teilweise sogar mehrfach (die absolute Maximalzahl ist unbegrenzt).

    Der ratsame Bauleiter ist der Architektbauleiter - nach meinem Merksatz "3 + 5 = 8" ist der beste und werktreueste Dirigent auf der Baustelle (LP 8) derselbe, der bereits als "Komponist" allein oder wesentlich mit den Entwurf (LP 3) erarbeitet und in eine Detailplanung (LP 5) übersetzt hat. Manche Architekten sind entwurfsstark, aber bauleitungsschwach. Dann nimmt sich ein Bauherr einen separaten "baubegleitenden Sachverständigen", anstatt den Entwurfsarchitekten auch bauleiten zu lassen. So oder so ist diese erste Version des Bauleiters auch die einzige, die für eine im Zweifel bauherrenparteiische Qualitätsüberwachung, Leistungs- und Rechnungsprüfung geeignet ist. Theoretisch dürfte dies auch ein Rechtsanwalt erledigen, bei denen ist ein Zweitstudium Bauingenieurwesen jedoch eine absolute Seltenheit.

    Manche Landesbauordnungen verlangen auch die Benennung eines Behördenansprechpartners (den die betreffenden Vorschriften dann ebenfalls als Bauleiter bezeichnen), der als fachlich qualifizierter Vertreter des Bauherrn den in der Vorschrift bezeichneten Aufgaben und Verantwortlichkeiten (und nur diesen !) gerecht zu werden hat. Es ist nicht verboten (aber gesetzlich nicht gefordert), diesen Bauleiter in Personalunion (aber vertraglich separat !) gleichzeitig mit der Wahrnehmung von Aufgaben des Bauleiters im erstgenannten Sinn zu beauftragen. Sein gesetzlicher Auftrag schließt solche Leistungen aber nicht ein. Wenn er diese Zusatzaufgaben nicht beanstandungslos wahrnimmt, ist die Baubehörde für seine Abberufung also nicht zuständig und wird eine solche auch nicht vornehmen, so lange er seine gesetzlichen Aufgaben erfüllt. Das Mandat für die weitergehenden Aufgaben kann ihm also nur der Bauherr erteilen und entziehen.

    Läßt sich dieser gesetzlich geforderte Bauleiter statt vom Bauherrn von einem Dritten (wie hier gar gegen die Parteiinteressen des Bauherrn) vor den Karren spannen, stellt dies eine Untreue dar, die ihn entsprechend in die Gefahr einer Schadenersatzpflicht bringt und wogegen der Bauherr auch einen Unterlassungsanspruch hat - all dies muß der Bauherr jedoch (tunlichst anwaltlich beraten) selbst verfolgen; die Baubehörde schuldet hier nicht ihre Einmischung. Aus Gründen klarer Verantwortlichkeiten bis hinein in die strafrechtliche Dimension erwartet die Baubehörde diese Form des Bauleiters regelmäßig in gleichzeitig genau einem Exemplar, hat jedoch nichts dagegen einzuwenden, wenn der Bauherr von einer oder beiden der anderen Sorten eine ganze Schiffsladung auf der Baustelle herumhüpfen lassen möchte (solange der SiGeKo dabei nicht zur Pfeife greift).

    Eine dritte Variante des Bauleiters ist der "Bauleiter": Auftragnehmer (insbesondere GU) bezeichnen gerne ihren Objektbetreuer irreführend mit dem gleichnamigen Etikett des "Bauleiters", meinen damit jedoch einen auftragnehmerparteiischen Reklamateur verspäteter oder falscher Lieferungen, Moderator von Streitigkeiten zwischen eigenem Personal und Subunternehmern sowie Vertuscher von Mängeln. Außer letzterem hat dieser "Bauleiter" keinen Handlungsauftrag ausdrücklich zum Nachteil des Auftraggebers und darf insofern gerne in einer Weise handeln, die auch für die Auftraggeberpartei einen Nutzen entfalten kann. Dieser Umstand führt regelmäßig dazu, daß unaufgeklärte Bauherren sich in dem Irrglauben geborgen fühlen, der Auftragnehmer"bauleiter" würde die Funktion eines Auftraggeberbauleiters miterledigen und einen solchen somit obsolet machen. Auch wenn wir aktuell den Euro haben: mit einer Mark von jedem Dummen wäre ich längst in Rente :-)
     
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