++ Kostenberechnung Architekt Frage ++

Diskutiere ++ Kostenberechnung Architekt Frage ++ im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Ich zu sepps Behauptungen mal ein klares JAIN! Natürlich kann ich mit einer Kurzanalyse das absolut sichere Minimum ermitten und dem AG sagen:...

  1. #21 Ralf Dühlmeyer, 23.04.2012
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    Ich zu sepps Behauptungen mal ein klares JAIN!

    Natürlich kann ich mit einer Kurzanalyse das absolut sichere Minimum ermitten und dem AG sagen:
    Dasunddas können sie Dir nicht verweigern.

    Einen 1 1/2 geschossiges EFH mit Satteldach in einer 50er Jahre Siedlung z.B. oder ein Modegeschäft in einer Einkaufsstrasse
    oder oder oder.

    Wenn das, was der AG will, mehr als dies Minimum ist, gibts zwei Möglichkeiten:
    a) Blind einen Bauantrag stellen und mit dem AG einen Vertrag schliessen, nach dem das Honorar auch fällig wird, wenn der Antrag abgelehnt wird
    b) Eine aufwändige Umfeldanalyse machen und auf deren Grundlage eine Bauvoranfrage einreichen.

    b) ist sicher keine Grundeistung mehr. Lies Dir dazu mal die Anlage 2 (2.6.1 und 2.6.2) der HOAI 09 durch.
    Ich denke, eindeutiger geht nimmer!
     
  2. #22 Webuser, 23.04.2012
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    Prima, nun sind doch schon eingie Antworten zusammengekommen. Daraus schließe ich:
    LP1+2 sind zu vergüten. LP3 kommt ggf. zum Teil hinzu, da eine Zeichnung mit Bemaßung und in verschiedenen Außensichten erstellt wurde, von Hand.
    Wobeii ich immer wieder was von Zeichnungen in den LP1+2 lese...
     
  3. #23 Thomas B, 23.04.2012
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    Letztendlich wird Dir hier keiner sagen können wieviel geleistet wurde, da wir die Leistungen ja nicht kennen.

    Handelt es sich um ein paar Skizze mit dem extra dicken B6 Bleistift oder filigran ausgearbeitet Ansichten...what ever.

    Sicher ist LP 4 nicht fällig (denn eine Baugenehmigung wurde ja nicht mal beantragt!). LP 3??? wer weiß.....

    Wenn Du die Zeichnungen anonymisierst und einstellst könnten wir evtl. eher erahnen wie weit der Entwurf gediehen war. Oder Teile davon, also einen planausschnitt z.B....eine Ansicht...ein Teil des EG.....
     
  4. #24 Ralf Dühlmeyer, 23.04.2012
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    falsch ;)
    http://www.hoai.de/online/HOAI_2009/HOAI_2009.php#anlage2
    Beides (Standortanalyse und Bauvoranfrage) sind besondere Leistungen, die N I C H T unter die "normalen" Leistungsphasen der HOAI fallen.
    Daher ist hierüber eine besondere Vereinbarung zu treffen!
    Das es die nicht schriftlich gibt, heisst nicht, Du brauchst nicht zahlen! Es heisst aber sehr wohl, dass Du die Rechnung nicht bezahlen musst, weil sie daneben ist.

    Stell Dir vor, Du bringst eine Münch TTS (Mammut) in eine Audi-Werkstatt (Audi = Nachfolger von NSU) und die rechnet Dir die Inspektion nach den AE für einen A4 ab.
    Nix is. Natürlich darf sie die Inspektion abrechnen, aber bitte nicht nach Audi AE.
     
  5. sepp

    sepp

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    manfred, du kannst mir glauben, daß ich die arbeitsgrundlage auf der sich die verträge meiner externen büros aufbauen ganz genau kenne.
    ausserdem ist das leistungsbild der anlage 11 bei einem handschlagvertrag alles andere als sicher vereinbart.
    hier zählt dann u.u. nur eines - der erfolg!
    und bevor du mir die kenntnis "meiner arbeitsgrundlage" aberkennen willst, solltest du ein paar seminare besuchen.
    vielleicht klärt sich dann einiges.
    du meinst lp1
    und beraten kann der architekt nur, wenn er die voraussetzungen für seine ratschläge kennt.
    wenn der architekt mir rät, dass wir eine bauvoranfrage stellen müssen, ist alles i.O.
    das kann er aber nur, wenn er die örtliche, baurechtliche situation kennt. (beratung zum leistungsbedarf)
     
  6. sepp

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    bitte die standortanalyse nicht mit der baurechtlichen gegebenheit gleichstellen!
    eine standortanalyse hat einen rein privaten charakter (z.b. produktionsstättenerweiterungen etc.)
     
  7. #27 Manfred Abt, 24.04.2012
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    @sepp: den Satz mit der Arbeitsgrundlage hätte ich mir sparen können/müssen, Sorry!
     
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