Passivhaus Architektenvertrag

Diskutiere Passivhaus Architektenvertrag im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Wenn ich nicht irre, gibt es ein BGH Urteil, nachdem es dem Bauherren grundsätzlich freigestellt ist, an welchen der gesamtschuldnerischen...

  1. #21 Baufuchs, 17.06.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wenn ich nicht irre, gibt es ein BGH Urteil, nachdem es dem Bauherren grundsätzlich freigestellt ist, an welchen der gesamtschuldnerischen "Hafter" er seine Ansprüche richtet.

    Ob daher die verwendete Klausel "erst mal an den Unternehmer" als AGB Klausel überhaupt Bestand hat mag ein Anwalt beurteilen.
     
  2. #22 Thomas B, 17.06.2013
    Thomas B

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    Und hier, Manfred, sehe ich tatsächlich ein Problem: Viel RAe (so meine Wahrnehmung), die BH vertreten schauen erstmal ob ein A. involviert ist. Dann wird's nämllich einfach: der hat eine Haftpflicht und da ist es völlig wurscht wer den Murks abgeliefret hat (der Statiker hat Eisen vergessen, der Fliesenleger den falschen Kleber genommen, der BU hat beschummelt, der Dachdecker ...ach was weiß ich....und für alles und jeden haftet der Architekt. Und das nicht, weil er es vergeigt hat, sondern weil es einfach einfach ist....schön ist das nicht.
     
  3. #23 Gast036816, 17.06.2013
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    Gast036816 Gast

    ist nur die frage, wie soll der architekt das merken, das der statikus ein paar eisen nicht gerechnet hat? schwer vorstellbar, muss er dann eine vergleichsberechnung machen?
     
  4. #24 Thomas B, 17.06.2013
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    ..ist wirklich auf einer Baustelle passeirt (da war ich gerade in einem Arch.büro...kurz nach dem Studium....oder war's gar noch im Studium...weiß nicht mehr): Wohnanlage, Statiker hatte alles gerechnet und gezeiichnet...alles? Nicht ganz! Im EG eines Bauteils hatte er doch tatsächlich dir untere Bewehrungslage in den Deckenpatten vergessen (oder vergessen zu zeichnen!). Auch bei der Bwehrungsabnahme wurde da wohl locker flockig geschlafen.....

    Wurde sehr aufwendig und sehr teuer saniert (mit von unten an die Decken angeklebten Bewehrungsbändern.....)

    Klare sache hier: Statiker war schuld und mußte es auch richten. Aber: Der BH hätte sich auch den Architekten greifen können.

    Natürlich hätte isch dann der A. wiederum den Statiker krallen können...aber erstmal wäre es möglich, daß der A. haftet, für Dinge, die er weder verzapft hat, noch von denen er die notwendige Ahnung hat (deswegen mußte ja ein Statiker das rechnen/ zeichnen/ überwachen, weil A. dies gar nicht leisten kann. Nur haften dafür, das kann er....).
     
  5. #25 Gast036816, 17.06.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    freie architekten sind in solch einem fall die haftungsschweine!
     
  6. #26 Baufuchs, 17.06.2013
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Wo ist das Problem?
    Unberechtigte Ansprüche wehrt Eure Haftpflicht ab, bei berechtigten Ansprüchen zahlt sie.
     
  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 17.06.2013
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    Wo das Problem ist? Das DU trotzdem erstmal eine Menge Arbeit und Scherereien hast.
    Triffst Du dann noch auf einen Sachbearbeiter bei der eigenen Haftpflicht, dem seine Golftermine wichtiger als die Versicehrungsnehmer sind (Aussage von Kollegen) und der nicht mal in der Lage ist, einen Sachverhalt, der sich mit 3 Sätzen abschmettern lässt, zu erfassen, dann hast Du richtig "Spass" :motz

    Besonders nett sind in dem Zusammenhang "FeldWaldWiesen"-Anwälte, die einen Bauprozess durch eigene Dämlichkeit verreissen und dem Bauherren dann zuraten, sich doch an den Architekten zu wenden, weil der ja eine Haftpflichtversicherung habe! :mauer
     
  8. #28 Thomas B, 17.06.2013
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    Bei gesamtschuld. Haftung wehrt da keiner was ab. Die Versicherung muiß zahlen. Auch wenn ein anderer den Murks fabriziert hat. "Meine" Versicherung kann dann natürlich auf den Verursacher zurückgreifen und den dann wiederum anschießen und Schadensersatz von diesem verlangen.

    Fazit (für den A.): eigentlich nicht schuld, aber ggf. nun schon 2 x Gerichtstermine...Anwälte ..., weil 1 x Schadensersatz aus ges.-schulnerischer Haftung und 1 x um die Kohle daraus vom eigentl. Verursacher zurückzubekommen.....ich freue mich....
     
  9. #29 Dr Arroganto, 17.06.2013
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    Ok, in dem Fall also wirklich entweder, wie vom Architekten empfohlen, etwas größere Grundfläche und das OG als Ausbaureserve (aber ohne Keller)
    oder mit Keller, aber ohne "Zertifikat".

    Letztlich gehts uns auch darum zukunftssicher zu sein und da fällt einem Bauanfänger heutzutage eben erstmal das Passivhauskonzept auf den Schoß.
    Und da man ja nie wissen kann, ob man das Haus nicht eines Tages mal verkaufen muss, ist Werterhalt auch ein Aspekt unseres Vorhabens.

    Dann werd ich wohl noch einen Termin bei einem nicht ganz so "passiven" Architekten machen müssen und meinen Horizont erweitern.

    Danke für die Anregungen.
     
  10. #30 Gast036816, 17.06.2013
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    @ schreiben, lesen, stellungnahmen verfassen, gegendarstellungen lesen und beantworten, sich ärgern über falsche darstellungen der gegenseite etc. selbst wenn der prozess am ende positiv ausgeht, steckt man eine menge zeit rein.
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 17.06.2013
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    Naja Thomas,
    stimmt nur teilweise, denn Mithaftung haben wir nur bei überwachungspflichtigen Leistungen.

    Krasse Beispiele:
    1)
    Bei der Betonage einer WW muss der Bauleiter mehr oder weinger durchgängig Lieferung, Einbau und Verdichtung des Betons überwachen.
    Ist die WW also undicht, dürfte eine Mitschuld des Bauleiters vorliegen, weil er irgendwas nicht richtig überwacht hat. (ausser Lausebengels schmeissen hinterher einen Lehmklumpen in die Sohlplatte :yikes)
    2)
    Beim Tapezieren einer Tapete muss der Bauleiter ganz sicher nicht den Kleister und dessen Auftrag sowie die Einwirkzeit überwachen.Fällt die Tapete später von der Decke, ist der Bauleiter aber sowas von raus.

    Mir geht es um Fälle der Kategorie 2). Bei denen der Kategorie 1) wäre es sinnvoll, wenn sich da die Kolleginnen und Kollegen mal wesentlich mehr bewusst würden, welche Risiken sie mit "eleganter" Planung und Bauleitung übernehmen!
     
  12. #32 Thomas B, 17.06.2013
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    auch bei 1) kann er nicht garantieren, daß sein gestrenger Blick auf die gerade ausgeführte Arbeit zu einer dichten WW führt. Seine permanente Anwesenheit mag die Trefferquote erhöhen, in der Schalung sitzen und gucken, ob auch wirklich alles paßt, kann auch der dauerhaftetst vor Ort sitzende Kollege nicht...
     
  13. #33 Nutzername, 17.06.2013
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    Zu meinem Verständnis bitte mal eine Erläuterung, was unter dem Begriff Haftung gemeint ist: Geht es a) um die Haftung für irgendwelche Schäden, die sich infolge einer mangelhaften Leistung ergeben? Oder b) einfach nur um die Verantwortung für die Beseitigung des Mangels selbst?
     
  14. #34 Nutzername, 17.06.2013
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    Da hast Du aber das ein oder andere überlesen ;)

    Ich verweise mal hierauf: http://www.bauexpertenforum.de/showthread.php?74302-Bauen-mit-Architekt-Auswahl-Vertrag-Honorar-etc

    Nachfolgend meine persönliche Einschätzung/Erfahrung - allerdings mit entsprechendem Sachverstand abgesichert:

    Unter §1 sollte in Deinem Vertrag also später mehr reinkommen als: "Neubau eines Passivhauses in Hockenheim"

    Unter §2 sollte stufenweise beauftragt werden. Den Ausschluss der geschuldeten Teilerfolge finde ich auch interessant. Das zugehörige BGH-Urteil ist hier genannt: http://www.bauexpertenforum.de/show...t-Architekt-Auswahl-Vertrag-Honorar-etc/page4

    Mit dem aktuellen Vertragsentwurf würde Dein A. also zu weniger verpflichtet, als er nach aktueller Rechtsprechung schuldet - warum solltest Du das vereinbaren?

    Weiterhin kommt der §2 viel zu kurz (logisch, da geht es ja um Leistungen und Pflichten des A.): Das Wort Pflichten wird ja nichtmal erwähnt. Da gäbe es:
    • Unterrichtungspflicht
    • Pflicht zu Gegensteuerungsmaßnahmen bei absehbarer Überschreitung der ermittelten Baukosten (in vielen A.-Musterverträgen ist hier lediglich eine Unterrrichtungspflicht eingetragen
    • Pflicht (und Berechtigung) zur Wahrung der Rechte des Bauherrn. Weisungspflicht, -befugnis. Kein Eingehen von finanz. Verpflichtungen für den BH (Ausnahme: Gefahr im Verzug)
    • Pflicht zur Beratung über Notwendigkeit des Einsatzvon Sonderfachleuten, Koordinierung dieser

    §3
    Der Paragraph darf aus BH-Sicht natürlich kurz ausfallen. Ergänzen könnte man noch, dass der BH den A. unverzüglich über alle Weisungen an die am Bau Beteiligten unterrichtet.

    §4
    Das Honorar will ich nicht bewerten: Die HZ soll er Dir begründen, bei den Stundensätzen weiß ich nicht, was in der Gegend üblich ist. Zu den Nebenkosten hat mls schon was gesagt, den zusammenhang mit den Nebenkosten und der LP 6 liest man in diesem Forum öfter. Bei stufenweise Beauftragung könnte man über unterschiedliche NK je Stufe nachdenken (bspw. für LP1-4 andere NK als für 5-8).

    §5
    M.E. bedürfen Sachverhalte keiner vertraglichen Regelung, sofern man nicht von den gesetzlichen Vorgaben abweichen will. Das Urheberrecht ist gesetzlich geregelt. Und die Nummer mit dem Betretungsrecht...? Mal ehrlich, wenn Ihr Euch auch nach dem Bau noch steht, lasst Ihr den A. bestimmt mal vorbeikommen oder ihn potenzielle Kunden vorbeischicken. Aber wenn's nicht so toll lief, soll er noch ein einen Anspruch haben, vorbeizukommen und Fotos schießen zu dürfen?
    Den Paragraph komplett streichen.

    §6
    Entspricht m.E. den Regelungen der HOAI. Kann daher gestrichen werden.

    §7
    wird bereits diskutiert

    §9
    Siehe MoRübe: Prinzipiell ist sinnvoll für einen worst case durch entsprechende Regelungen vorzubauen. Aber was für ein Signal ist das denn? Würde ich vergleichen mit einem Ehevertrag, den man noch am Standesamt unterzeichnet.

    §11
    Streichen. Siehe §5.

    Zusammenfassend halte ich den Entwurf für sehr architektenfreundlich. Das ist meine persönliche (aber abgesicherte) Meinung. Das muss man dem A. nicht zwangsläufig negativ auslegen. Manche haben Ihren Mustervertrag und wenn da jahrelang kein BH was daran zu meckern hatte, dann wird der eben auch nicht angepasst.
    Allerdings darfst Du Dich nicht beschweren, wenn Du das unterschreibst und dann (warum auch immer) Probleme mit dem A. bekommst. Denn Du hast dann eher schlechtere Karten.

    Lass Dir von einem Fachmann Verbesserungsvorschläge machen und leg dem A. den überarbeiteten Entwurf vor. Wenn er das dann nicht mitmachen will, kannst Du Deine eigenen Schlüsse daraus ziehen.
     
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Passivhaus Architektenvertrag

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