Phase 1-4, Beispielunterlagen

Diskutiere Phase 1-4, Beispielunterlagen im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Nein, denn aus diesen Passagen ergibt sich nur, welche Vergütung für diese Leistungen fällig wird. Es ist nicht geregelt, wer diese zu erbringen...

  1. Baumal

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    ich kann nicht folgen...?

    wer soll die leistung erbringen? der pizzabäcker nebenan, als sub
    des architekten, der architekt rechnet, oder stempelt dann, nach hoai ab?
     
  2. Taipan

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    @nutzername: Natürlich hast Du recht. Der §1 sagt aus, dass die Vergütung der GRUNDLEISTUNGEN geregelt wird und es wird auch gleich mit erwähnt, wer diese Grundleistungen zu erbringen hat. DAMIT ist der Geltungsbreich für alle anderen folgenden Paragraphen definiert. Die entsprechenden Leistungsbilder beschreiben die GRUNDLEISTUNGEN (nämlich die, die regelmäßig zu einem vollständigen Werk führen) (§3 Abs. 1 & 2). Also beschreibt Anlage 10 (basierend auf §34) den auf jeden Fall zu erbringenden Leistungsumfang an GRUNDLEISTUNGEN, der notwendig ist um ein Werk zu schaffen.

    Alles andere (ob weniger oder mehr) ist explizit (schriftlich) zu vereinbaren und gesondert zu vergüten. (§8 & §3 Abs. 3)

    Und es deckt sich eben nicht nicht mit Lawyers Aussage. L. sagt, dass die Leistung immer zu vereinbaren ist und DAS ist schlicht flasch. Die Leistung, die zur Schaffung eines funktionierenden Werkes notwendig ist, ist IMMER zu erbringen und ZU VERGÜTEN. Die Leistungen, die regelmäßig dafür notwendig sind, sind in der HOAI (den Anlagen) beschrieben.
     
  3. #43 Nutzername, 06.01.2014
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    Ich sehe in diesem Thema kein von lawyer genanntes Urteil. In diesem Zusammenhang fiele mir nur BGH VII ZR 259/02 ein: Dieses habe ich Dir auch schon in diesem thread (#60) versucht zu erklären. Dort schrieb ich, dass eben nicht "die Grundleistungen der HOAI zum Abzählreim werden und jedes Mal wenn eine weggelassen wird, obwohl sie hätte erbracht werden können, ein Anspruch auf Honorarkürzung entsteht." Insofern ist das von Dir oben gezeichnete Szenario einer Honorarkürzung bei fehlender Grundleistung in der beschriebenen Form für falsch. Nur die Nichterbringung selbst rechtfertigt noch keine Kürzung.

    Darüber hinaus war die Feststellung, dass die HOAI reines Preisrecht ist und eben nicht zur Festlegung eines Leistungssolls im Architektenvertrag dient. Dazu sagt das BGH-Urteil folgendes aus: "Der vom Berufungsgericht vorgenommene prozentuale Abzug von 0,3 % von dem Honorar für die nicht erbrachte Zusammenstellung der Vorplanungsergebnisse mit der Begründung, der Architekt habe einen Teil einer Grundleistung einer Leistungsphase gemäß § 15 HOAI nicht erbracht, ist mit den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen zur Rechtsnatur des Architektenvertrages als Werkvertrag und der HOAI als öffentliches Preisrecht unvereinbar".
     
  4. Baumal

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    kannst du auch noch mal darauf eingehen?
    ich kann dir nicht folgen, du kennst die HOAI scheinbar besser wie ich.
     
  5. #45 Nutzername, 06.01.2014
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    @ Taipan: Aus diesem Thema ist leider nicht zu erkennen, um welche Aussage von lawyer bzw. welches Urteil es gehen soll. Meine Zustimmung zu lawyers Aussage bezog sich darauf, dass die HOAI reines Preisrecht ist und nicht dazu geschaffen wurde, das Leistungssoll eines A. zu definieren. Oder mit den Worten von rolf a i b: "die hoai ist ein instrument zur schaffung von abrechnungsregelungen bei planungsleistungen. die hoai definiert nicht, was der verantwortliche planer zu leisten hat. "
    Mit den Worten aus dem oben genannten BGH-Urteil: "Umfang und Inhalt der vom Architekten geschuldeten Leistung richten sich nach dem Vertragsrecht des BGB und nicht nach den Leistungsbildern und Leistungsphasen der HOAI"

    Da, wie bereits gesagt, in der Praxis regelmäßig zur Definition des Leistungssolls des A. nur auf den §3 der HOAI verwiesen wird, welcher dazu gar nicht gedacht ist, hat dies dann zur Folge, dass Umfang und Inhalt der geschuldeten Leistung des Architekten durch Auslegung zu ermitteln sind.

    @ Baumal: Ist mit diesem Beitrag m.E. nach auch beantwortet.
     
  6. mls

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    niemand würde unterstellen, dass architekten so denken ;)
    das zauberwort ist "auslegung", klare kante gibts zb. beim
    olg düsseldorf 2010-06-22 - 21 u 54/09
     
  7. Baumal

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    .... blaa, und blubb.

    wenn ihr nicht andere sorge habt,
    und euch mit windiegen anwälten, ist er denn ein
    ein anwalt (für baurecht) ,oder ein feld wald und wiesen anwalt,
    nur zu.

    nurzername kennt sich auch voll aus .er sollte anwalt werden
    werden. anwalt für was auch immer. anwalt halt.
     
  8. Baumal

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    bist du ein fachanwalt für baurecht laweyer?

    ich habe meine zweifel.
     
  9. Baumal

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    nö. f.m.E. nicht beantwortet.
    weder von dir, noch von deinem baurechts- layer"anwalt" §...
    ich harre der dinge.
     
  10. Baumal

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    irgendwelche BGH VII, kann ich auch in die runde schmeißen,
    dafür brauchts keinen anwalt.
     
  11. #51 Ralf Dühlmeyer, 07.01.2014
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    Dann mal Bildschirm putzen!

    @ Baumal - ja, lawyer ist Anwalt für Bau- und Architektenrecht.
     
  12. Baumal

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    huhhh... hab ich nicht gedacht.

    dann kann er doch mal aus seiner berufspraxis
    plaudern, nicht nebulös daherreden ,und
    einem herrn "nutzername" honig ums maul schmieren.
     
  13. mls

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    bist du nicht in der lage, das geschriebene zu
    verstehen, brauchst du eine lesebrille - oder bist
    du einfach nur auf krawall gebürstet?

    ausser, das du so tust, als wüsstest du´s besser,
    kommt ja nicht gerade viel von dir. die hoai ist,
    besitzstandswahrung sei dank, ursprünglich nur
    preisrecht gewesen, inzwischen, durch die praxis,
    zumindest teilweise freundlicher zu bauherren
    (und allen, die des künstelns überdrüssig sind)
    geworden.
     
  14. #54 Skeptiker, 07.01.2014
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    Wen meinst Du mit "Du"?
     
  15. Baumal

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    weshalb bin ich auf krawall gebürstet?
    wieviele seiten umfasst dein HOAI vertrag, lph 1-8?
    197 seiten?

    wieviele anwälte und gegenanwälte prüfen diesen vertrag?

    man kann auch alles auf die spitze treiben.
     
  16. #56 Thomas Traut, 07.01.2014
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    Was soll denn ein "HOAI vertrag" sein? Architekten schließen doch Werkverträge nach BGB. Oder hab ich was verpasst?
     
  17. Baumal

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    ja du erbsenzählern.
     
  18. #58 Thomas Traut, 07.01.2014
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    Und im Werkvertrag wird definiert, welche Leistung zu erbringen ist. Das müssen noch nicht mal alle Grundleistungen sein. Was vereinbart wurde, ist hinterher nach geltendem Preisrecht abzurechnen, und nicht andersherum! Beispielsweise sind bei einem einfachen Anbau möglicherweise alle Grundleistungen, die die Buchstaben "Kosten" enthalten, nicht zu erbringen, wenn der Bauherr alles mit Eigenmitteln bestreitet. Dafür sind halt ggf. besondere Leistungen, z.B. Aufmaß und Bestandspläne, zu erbringen. Wenn die geforderten und erforderlichen Planungsleistungen im Werkvertrag nicht eindeutig beschrieben sind, wird Dich das Preisrecht nicht retten. Dann fangen nämlich schlimmstenfalls die Anwälte mit dem Erbsenzählen an.
     
  19. lawyer

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    Danke, darauf wollte ich mit # 25 hinweisen.
     
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