schräg verlaufende Brandwand RLP

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  1. Lars91

    Lars91

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    Hallo Zusammen,

    wir sollen die Möglichkeit für einen Umbau bzw. die Umnutzung eines Gebäudes in Rheinland Pfalz prüfen.
    Das Gebäude steht schrüg zur Grundstücksgrenze wie in folgendem Bild dargstellt:

    [​IMG]

    Nun stellt sich nach ersten Gesprächen die Bauaufsicht quer, da in Brandwänden nach der LBauO keine Öffnungen erstellt werden dürfen.
    Mein Büro kommt aus Hessen. In unserer Handlungsempfehlung ist folgender Zusatz zu Brandwänden bzw. Gebäudeabschlusswänden:

    "Rechtwinklig zur Grundstücksgrenze angeordnete Außenwände sind von der
    Regelung nicht betroffen. Bei schräg zur Grundstücksgrenze verlaufenden
    Außenwänden ist der Abstand rechtwinklig von der Grundstücksgrenze aus zu
    messen. Nur solche Wandteile einer Außenwand, die den Mindestabstand unter-
    schreiten, sind entsprechend auszubilden."

    Mir ist bewusst, dass diese Empfehlung natürlich nur für Hessen gilt. Daher meine Frage weiß jemand wie dies in Rheinland Pfalz, bwz. aus Interesse auch in anderen Bundesländern gehandhabt wird?

    Dazu noch folgende Ergänzungen bzw. Argumente:
    1. Es wird davon ausgegangen, dass der Nachbar keiner Baulast zustimmt um die 5m einzuhalten.

    2. Die 5m Abstandsregel für Fenster von Inneren Brandwänden über Eck greift für mich hier nicht, da diese ja eine Feuerausbreitung über Eck verhindern sollen. Von Fensterabständen bei inneren Brandwänden in "geraden" Gebäuden ist mir nichts bekannt.

    3. DIe 1,25m Abstand von Dachflächenfenstern zur Brandwand ist für mich hier ebenfalls nicht anwendbar.

    4. Im §30 der LBauO über Brandwände wird die Brandwand mit 2,50m von Nachbargrenzen einhalten.
    Meiner Auffassung nach sind Nachbargrenzen nur dann vorhanden wenn auch ein Nachbar vorhanden ist.
    Hier handelt es sich um eine Grundstücksgrenze da zwischen dem Nachbarn und uns ein öffentlicher Feldweg liegt. Daher wurde von uns die 5m von der nächsten Nachbargrenze als "Brandwandlinie" angesetzt. War das überhaupt korrekt? Oder ist hier wie bei Abstandsflächen die Mitte des öffentlichen Bereichs anzunehmen und von dort die 2,50m?


    Ich halte es halt allgemein für unsinnig, dass eine Wand mit 2,51m Abstand ein Fenster haben dürfte aber eine schräge Wand in der das Fenster 3,00m Abstand hat ist nich zulässig. Auch da die mechanische Festigkeit des Wand nicht aus den Fenstern resultiert sondern aus dem Mauerwerk sowie den Betondecken.

    Ich hoffe auf ein paar Anregungen und Erfahrung.
    Und vielen Dank schonmal an die Antworten da dieses Thema meiner Meinung nach ja etwas umfangreicher ist.

    Gruß Lars
     

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  2. SIL

    SIL

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    Nein.
    Wie in Hessen in der LBO , " Verkehrs - Wege- Grünflächen - Wasserflächen etc ' hälftig zu erfassen , hier die 2,50 m.
     
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  3. Lars91

    Lars91

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    Ok gut zu wissen. Das geht aus dem Brandwandparagraphen leider nicht so heraus.

    Jedoch selbst jetzt wird ein Teil der Wand noch in den 2,50m Bereich sein. Wie ist es mit der Bewertung der Wand. Nur in diesem Bereich als Brandwand zu bewerten?
     
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