Situationseinschätzung

Diskutiere Situationseinschätzung im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; JA !!!! Also...egal ob nun A. 1 nicht weitermachen wollte und warum, A. 2 ist für seine Planung verantwortlich. Paßt da etwas nicht, so hat er...

  1. vOlli

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    Tja, A2 hat irgendwie nicht sauber gearbeitet und Interpretationen zugelassen. Statik, Abwasserplanung und Baueingabe sind drei unterschiedliche Ausführungen....

    Daher meine Angst, was noch alles passieren könnte, wenn ich mit A2 weiterarbeite. Dazu die Info, dass bei einem weiteren Bauvorhaben verschuldet durch A2 das EG wieder eingerissen werden musste. Und kein Fortschritt mit bereits einsetzender Zinsbelastung.

    Panik pur, zum damaligen Zeitpunkt.

    Meine Kündigung kann, muss aber hoffentlich nicht zwingend als unrechtens angesehen werden.
     
  2. vOlli

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    Der, der das Regenwasser geplant hat und die Rohre für das gebrauchte Brauchwasser. Sorry, wenn ich die Begrifflichkeiten falsch verwende.
     
  3. vOlli

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    Die Anwälte kassieren noch die Vergleichsgebühr (-;

    Du hast es auf den Punkt gebracht!
    Trotzdem muss der Kläger jetzt erstmal nachweisen, welche Leistungen er erbracht hat und daraus begründen, dass er die volle Honorarhöhe verlangen kann.
     
  4. #24 Ralf Dühlmeyer, 25.11.2013
    Ralf Dühlmeyer

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    A2 kann nicht die volle Honorarhöhe abrechnen! Ere muss sich ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Das sind neben ein paar Ct. für Strom, Toner, Papier etc. nicht unerhebliche Fahrtkosten für die (ja wohl mit beauftragte) Bauleitung.
    Also Sprit/Diesel, Fahrzeugverschleiß, Telefon-&Portokosten (wenn nicht zum Einzelnachweis vereinbart) usw.

    Und das muss er detailiert und für Euch prüfbar auflisten.
     
  5. #25 Baumal, 25.11.2013
    Zuletzt von einem Moderator bearbeitet: 25.11.2013
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    ich verstehs immer noch nicht, sorry.
    was hat ein "abwasserplaner" mit lage des gebäudes auf dem grundstück,
    abstandsflächen, usw.... am hut?
     
  6. #26 Ralf Dühlmeyer, 25.11.2013
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    Naja - der hat irgendwelche (ja - mehrdeutig ;)) Pläne bekommen, hat die in sein CAD übernommen und hat festgestellt, dass er nicht so recht weiß, wo die Hütte auf dem Grundstück steht. Also hat er einfach irgendwo angefangen.
    Alles schon skurril und die Umschreibung ist noch freundlich.

    Schade, dass unsere Kammern da nicht reagieren. Ich würde mir z.B. * für Mitglieder mit nachweislich guten Leistungen (nach Leistungsphasen) wünschen.
     
  7. vOlli

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    Baugrenze Ost bis Baugrenze West ist 12,85 Meter. An der Westlinie ist ein Bestandsgebäude. A 1 zeichnet mein Haus so, dass die Linien des Bestandshauses und meines Wunschhauses ineinander übergehen.

    A2 zeichnet ebenfalls eine durchgängige Linie von Bestandshaus und meinem Haus. Die Ost- Bebauungs-Grenze wird nicht eingezeichnet. Die Wohnflächen passen. Ich gebe den Plan frei.

    Später kommt vom Abwasserplaner eine Zeichnung im Großformat. Das Haus ist auf die Grenze im Osten gesetzt und im Westen fehlen 55 cm, was man daurch erkennt, dass die Linie des Bestandshauses nicht in der Verlängerung meines hauses liegt. Durch die mir zugesandte Abwasserplanung fällt der Planungsfehler erst ins Auge.
     
  8. #28 Bauliesl, 25.11.2013
    Bauliesl

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    Aber muss man bei Euch in Bayern nicht einen Lageplan zum Bauantrag mit einreichen?????
    Spätestens da muss doch deutlich werden, dass das Haus nicht da stehen soll, wo Du es vermutest...?

    A2 muss Dir eine prüfbare Schlussrechnung zukommen lassen. Aber dann musst Du ihm beweisen, dass er seine geschuldete und abgerechnete Leistung nicht erbracht hat - und nicht umgekehrt. Und wenn Du ihm frei kündigst (was, wie Du selber mittlerweile weißt ziemlich blöd war), dann schuldest Du ihm sein volles Honorar abzgl. seiner ersparten Aufwendungen. Und Sprit etc. gehört meiner Meinung nach nicht dazu, weil das ja über die Nebenkosten abgerechnet wird und nicht Teil des geschuldeten Honorars ist.

    So ungern Du das sicher auch hörst: Auch einem Architekten muss man die Chance zur Mängelbeseitigung (an seiner eigenen Planung) geben. Ihm stattdessen zu kündigen könnte ein teurer Spaß für Dich werden.... Überleg Dir, ob Du ihm nicht gleich außergerichtlich eine ordentliche Zahlung anbietest. Es könnte Dich vor Gericht u.U. noch teurer kommen (das Geld wird zur Zeit bei Gericht auch gut verzinst... ;-) ).
    Gruß,
    Liesl
     
  9. vOlli

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    0,05 mm erkennt nicht wirklich jemand auf dem Plan. Bzw. 0,055 mm. Und das ist in etwa das im Plan eingezeichnete.

    Zudem wurden mir die Bauantragsunterlagen nicht vorgelegt, sondern eben einfach eingreicht (Gedächtnisprotokoll).

    fehlt bislang und wurde vom Gericht nachverlangt.

    Tja. Am Ende lagen mir drei unterschiedliche Planungen vor. Ich hatte echt Panik.

    Einsehen kann ich die rechtliche Lage.

    Zuerst brauchts jetzt die prüfbare Rechnung. Dann wird der Architekt nachweisen müssen, dass ich die durch sein Büro unterschriebenen Pläne freigegeben habe. Dann wirds eng für mich.....
     
  10. #30 ManfredH, 26.11.2013
    ManfredH

    ManfredH Gast

    In Bayern muss nicht nur ein Lageplan mit dem Bauantrag vorgelegt werden, sondern es ist auch genau geregelt, welche Angaben in diesem Plan enthalten sein müssen.

    Wenn ich mal aus der Bauvorlagenverordnung zitieren darf:

    Der Lageplan ist auf der Grundlage des Auszugs aus dem Katasterwerk zu erstellen. Dabei ist ein Maßstab nicht kleiner als 1:1000 zu verwenden. Ein größerer Maßstab ist zu wählen, wenn es für die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.
    .... Der Lageplan muss, soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist, enthalten:....
    .... die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu anderen baulichen Anlagen auf dem Baugrundstück und auf den benachbarten Grundstücken, zu den Nachbargrenzen sowie die Abstandsflächen der geplanten baulichen Anlagen und der bestehenden Anlagen auf dem Baugrundstück und den Nachbargrundstücken....


    und wenn dies aufgrund des gewählten Maßstabs nicht ausreichend genau dargestellt werden kann, dann muss eben eine entsprechende Bemassung eingetragen und/oder ein grösserer Maßstab gewählt werden. Oder man zeichnet die Grundstücksgrenzen in den Erdgeschoss-Grundriss mit ein... wie auch immer, auf jeden Fall muss die Lage des Hauses zu den Grenzen eindeutig definiert sein, allein schon wegen der Abstandsflächen. Und das ist Bestandteil der Architektenleistungen / Leistungsphase 4 Genehmigungsplanung.

    Was wäre denn, wenn aufgrund der Verschiebung des Gebäudes durch den "Abwasserplaner" die Abstandsflächen überschritten worden wären?
     
  11. vOlli

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    Offensichtlich wurde seitens des Architekten so gezeichnet, dass nicht mal der Ingenieur, der Regenwasser machte, in der Lage war, den richtigen Standort des Hauses einzuschätzen...

    Geprüft wird gerade, ob ich die Zeichnungen überhaupt freigegeben habe. Ich sag einfach ja (worst case), erinnern kann ich mich nicht.... Unterschrieben wurde der Antrag durch den Architekten. Vollmacht liegt vor mit Rückspracheklausel.
     
  12. #32 ManfredH, 26.11.2013
    ManfredH

    ManfredH Gast

    Das hängt natürlich auch davon ab, auf welche Weise die Daten zwischen den beiden übermittelt wurden.

    Es ist zwar nicht vorgeschrieben, aber heutzutage durchaus üblich, dass Zeichnungen in CAD erstellt werden und zwischen den Planungsbeteiligten die entsprechenden Dateien ausgetauscht werden, so dass dann alle ihre Fachplanungen auf den absolut gleichen Planungs- und Massgrundlagen aufbauen, auch wenn die Abmessungen beim Ausdruck beispielsweise in 1:1000 nicht mehr aus dem Papierausdruck herausgemessen werden können.

    Ob das in deinem Fall so erfolgt ist oder der Abwassserplaner die Pläne als pdf-Dateien oder in Papierform erhalten hat weiss ich nicht - ist aber im Grunde auch egal, weil es Aufgabe des Architekten wäre, solche grundlegende Angaben wie die Lage des Hauses so zu kommunizieren, dass sie für alle Planungsbeteiligten eindeutig sind, ganz egal auf welche Weise er das macht.
     
  13. #33 KlausWernerB, 26.11.2013
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    Erstmal: Entspannen Sie sich. Wollen wir gleich so agressiv werden im Subton? Durchatmen:)

    Dann zur Sache selbst: Interssant... d.h. wenn ich ein Stück Land habe, dass ggf. als Baulücke gewertet werden könnte... muss ich den Architekten erst bezahlen, wenn ich den positiven Bauvorbescheid bekomme? Auch dann erst, wenn das Ganze vor das Verwaltungsgericht geht und ggf 2-3 Jahre vergehen?
     
  14. #34 Thomas B, 26.11.2013
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    @KlausWernerB: .. also nun doch zu den Ausnahmen.

    Der Architekt schuldet die genehmigungsfähige Planung. Baugebiet mit B-Plan: kein Problem. Evtl. SAbweichung vom B-Plan (-> Bauvroanfrage oder eben gleich Befreiung beantragen) usw.

    Wenn eine Situation so ist, daß eine Baugenehmigung evtl. versagt werden könnte (der A. weiß z.B. nicht vorab ob eine Befreiung stattgegeben wird oder beim bauen ohne B-Plan ob diese oder jene Extravaganz Zuspruch finden wird), dann muß er den BH darüber aufklären. Dieser kann dann den A. beauftragen genau dies (die Genehmigungsfähigkeit) herauszufinden. Wäre dies immer ganz so einfach, bräuchte man ja auch gar keinen bauantrag mehr.

    Ist die Situation also nicht von vorne herein klar, kann ein Honoraranspruch natürlich auch entstehen, wenn es am Ende zu keiner Genehmigung kommt. Das aber muß vorab kommuniziert und erläutert und dann letztendlich vom BH im Wissen um diese Situation beauftragt werden.
     
  15. rodopp

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    Gibt es wirklich Fälle, wo es so lange beim Verwaltungsgericht dauert?
     
  16. #36 KlausWernerB, 26.11.2013
    KlausWernerB

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    Naja ich habe in meinem konkreten Problem nur Urteile von OLGs gelesen... und daher deswegen mal die direkt die 2te Instanz zeitlich mit bemessen
     
  17. #37 Thomas B, 26.11.2013
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    ...wobei: eine Bauvoranfrage ist je kein voll ausgearbeieter Entwurf. In einer BVA wird eben vorab abgeklärt ob man dort eben so oder so oder gar nicht oder was weiß ich wie bauen darf.

    Die Kosten für eine BVA sind daher auch sehr überschaubar und dürften idR im dreistelligen Bereich liegen. Plant man eine große Wohnanlage oder einen Erlebnis- u. Freizeitpark, dann kostet es natürlich mehr....
     
  18. vOlli

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    können wir zu meinem Fall zurück (-;

    Ich will mal festhalten:

    -- Kündigung ist zweifelhaft, da nicht korrekt begründet und keine Möglichkeit zur Nachbesserung gegeben wurde
    -- Pläne sind auch völlig durcheinander und passen gar nicht

    Jetzt kommt eine neue Info dazu:

    Die Pläne wurden gar nicht von mir freigegeben sondern nur vom Architekturbüro unterschrieben. Es gibt keine Mail aus dem entsprechenden Zeitraum, dass ich die Zeichnungen erhalten hätte oder dass ich die Zeichnungen freigegeben hätte.

    -- Meine Kündigung bleibt zweifelhaft, da sie sich nicht auf die tatsächlichen Vorfälle bezieht (ich kündige aus anderen Gründen)
    -- Der Architekt hat praktisch ohne Authorisierung gehandelt - ist das nicht Grund für eine fristlose Kündigung? Er hat sowohl die Baueingabe ohne Freigabe eingereicht als auch eine Planungsänderung ohne Freigabe eingereicht.

    Wie seht Ihr die Situation jetzt?

    Ist unter diesen Gesichtspunkten eine fristlose Kündigung zu gewähren, auch wenn sie sich nicht auf die tatsächlichen Vorfälle bezieht?
     
  19. #39 Thomas B, 26.11.2013
    Thomas B

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    Wie soll das gehen?????????????????????

    Auf dem Bauantrag unterschreibt der Architekt als Entwurfsverfasser und der Bauherr als...naja...als Bauherr eben. Wie kann er den Plan ohne die Unterschrift des Bauherren einreichen?????????????????????????
     
  20. vOlli

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    Wir hatten eine Vollmacht unterzeichnet, in der jedoch steht "in Rücksprache" mit dem Bauherrn.

    Die Rücksprache ist nicht erfolgt.
     
Thema: Situationseinschätzung
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