Studentenhaus im Hochwasser Gebiet und Barrierefreiheit

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  1. #1 bruderluca, 26.12.2017
    bruderluca

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    Hallo Liebes Forum und seine Bewohner :winken und noch frohe Weihnachten
    Ich Plane momentan ein Studentenhaus mit 12 kleinen 1-Zimmer Wohnungen in Bayern.
    Das Haus wird in einem Hochwassergebiet gebaut.
    Jetzt habe ich zwei schwierige Fragen die keiner so richtig beantworten kann oder wo sich rumgedrückt wird.
    Ich hoffe Ihr könnt mir helfen:

    Im EG darf kein Schlafzimmer sein, also bis Hochwasser Höhe 100.
    Ok, das kann ich evtl noch akzeptieren. Es wird momentan am Hochwasserschutz gebaut, der soll bis 2020 - 2022 fertig sein und dann soll diese Regelung wahrscheinlich wegfallen.

    Da ich jetzt im EG kein Schlafzimmer bauen kann und somit auch keine barrierefreie Wohnung muss ich diese im 1.OG bauen. Somit brauche ich aber einen Aufzug. Gesamte Baukosten werden bei ca. 300.000 € liegen (Hauptberuflich Eigenleistungen für ca. 1,5-2 Jahre) So ein Aufzug kostet ca. 28.000 € plus Schacht. Also schnell über 50.000 €. Kann man hier wegen zu hoher Kosten befreit werden?

    Wir selber haben ein Mehrfamilienhaus genau daneben mit Aufzug und barrierefreier Wohnung, könnte man jetzt evtl. sagen das beide Gebäude als gemeinsamer Komplex zu sehen ist wo nur eins Barrierefrei sein muss?
    Oder könnte man eher dazu gehen das man im EG eine barrierefreie Wohnung baut, die aber erst ab 2020-2022 entsprechend genutzt wird und bis dahin als Maisonette-Wohnung verwendet wird?

    In der direkten Nachbarschaft sind verschiedene Mehrfamilienhäuser die das gleiche "Problem" hatten aber kein Aufzug. Also hatte ich natürlich beim Amt angerufen, hier wurde aber nur gesagt das muss mein Planer schon selber wissen wie das geht. (weiß er aber leider nicht)

    Die Bewohner der Häuser wissen es auch nicht.
    Also hoffe ich auf euch, das ihr mir helfen könnt :o
     
  2. #2 petra345, 27.12.2017
    petra345

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    Das sollte in der bayrischen Bauordnung festgehalten sein. Aber:
    Wenn der Planer eine Bauvoranfrage stellt, muß das Bauamt antworten.

    Wenn der Hochwasserschutz bis zum angegebenen Termin fertig wird, wäre es ungewöhnlich.
     
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