Was geht in die GRZ1, GRZ2 (Terasse, Zuwegung, etc.) gem. §19BauNVO / B-Plan von 2017

Diskutiere Was geht in die GRZ1, GRZ2 (Terasse, Zuwegung, etc.) gem. §19BauNVO / B-Plan von 2017 im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, ich habe Fragen bzgl. der GRZ, da meines Erachtens dies nicht eindeutig in der BauNVO definiert ist. ich habe mir ein Grundstück...

  1. #1 gonzo75, 19.12.2018
    Zuletzt bearbeitet: 19.12.2018
    gonzo75

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    Hallo zusammen,

    ich habe Fragen bzgl. der GRZ, da meines Erachtens dies nicht eindeutig in der BauNVO definiert ist.

    ich habe mir ein Grundstück vergangene Woche final in Niedersachsen gekauft. Ich habe ein B-Plan aus 2017.

    Außenmaße:
    23,45 x 39 = 914,55 qm

    offene Bauweise, Einzelhausbebauung mit 2x WOhneinheiten zulässig

    Ich habe eine GRZ von 0,2 ergibt bei 914 qm Grundstück eine GRZ1 von 182,8 qm für den Baukörper.

    Für Nebengebäude, Zufahrten, Garagen mit deren Zufahrten kann die GRZ1 um 50% also um 0,1 überzogen werden. Dies ergibt bei 914 qm Grundstück eine GRZ2 von 91,4 qm.

    Es stellen sich mir nun folgende Fragen:

    1.) Gilt die die GRZ1 also die 182,8 qm für Baukörper mit Terasse und Zuwegung zum Haus? Oder lediglich für das reine Haus?

    2.) Wir planen den Bau eines Doppelhauses. Gibt es ein Mindestmaß an Terasse zwecks Genehmigung?

    3.) Besteht die Möglichkeit der Nutzung vom Holzterassen um die GRZ1 ggf. zu umgehen? Dadurch wird die Verisckerung in den Boden gewährleistet. Gibt es hier technische Lösung, welche das Bauamt akzeptiert. Ich will das maximale an Wohnfläche haben mit Terasse.

    4.) Besteht die Möglichkeit Rasengittersteine zu nutzen um die GRZ2 ggfs, zu erweitern? Gibt es hier auch technische Lösungen, welche das Bauamt akzeptiert?

    Danke vorab für eure Unterstützung.

    Grüße,
    Uli
     
  2. #2 Jo Bauherr, 19.12.2018
    Jo Bauherr

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    zu 1. Schau mal hier für die Basics, es gilt die BauNVO 1990 (sh. S. 14+20): https://www.stadtplanungsamt-frankfurt.de/show.php?ID=13344&psid=9
    zu 2. Nein.
    zu 3. tja .... was wäre, wenn das Holzdeck erst nach der Bauamtsabnahme errichtet werden würde ... nur so eine Idee ...
    zu 4. Nein. GRZII ist unabhängig davon, ob Fläche sickerfähig ist oder nicht (das war m.E. früher mal so, jetzt aber nicht mehr)
     
  3. Dimeto

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    Es gilt die Buchfläche, also die, die im Grundbuch steht, und die hat keine Nachkommastellen.
    Baukörper und Terrasse. Die Münchener rechnen auch noch eine Hauseingangstreppe > 3 Stufen dazu.
    https://www.muenchen.de/rathaus/dam...-9681-28aabac8e382/BauNVO_1990_2013_Aufl2.pdf
    Dito
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    Dito
    Nö.
    Alle Aussagen unter der Voraussetzung, dass der B-Plan keine von der BauNVO abweichenden Regelungen trifft.
     
  4. #4 Leser112, 20.12.2018
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    Wer primär ein Grundstück kauft und sich erst nachträglich über baurechtliche Nutzungsmöglichkeiten informiert, muss vermutlich mit einigen Problemen rechnen. ;)
    Welche belastbare Antworten erwartest Du von anonymen Forums-Ratgebern?
    Vorhandene B-Pläne sind rechtsverbindlich. Darin werden die individuellen, möglichen Gestaltungsmöglichkeiten idR recht eindeutig definiert. Manche B-Pläne erlauben begrenzten, individuellen Spielraum, in anderen wird sogar der Standort des Briefkastens und dessen Farbe und z.B. die Art der Wärmeversorgung vorgeschrieben;)
     
  5. #5 gonzo75, 20.12.2018
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    Hi,

    danke für eure Antworten.

    Der BPlan ist in meinem Fall eben leider nicht eindeutig. Es wird nur von GRZ 0,2 gesprochen und in der BauNVO steht nicht explizit drin, dass mit GRZ1 = Terasse und Baukörper gemient ist und mit GRZ2= Zuwegung zum Haus, Nebengebäude, Stellplatz gemient ist. Dachpfannenfarbe und Fassadenfarbe ist genau definiert aber für das Thema GRZ muss man sich noch nachträglich belesen. Wie z.B: BPlan nach oder vor 1990.

    Dank der Antworten der Forenmitglieder bin ich nun besser informiert.

    Angenommen ich plane die Terrasse etwas kleiner und vergrößere im Nachgang, bin ich dann gezwungen wieder zurück zu bauen oder läuft es auf eine Strafgebühr hinaus. Wie ist da eure Erfahrung?

    Danke an alle.
     
  6. #6 Gast82596, 20.12.2018
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    kommt drauf an, wen du es alle verrätst?:shades
     
  7. #7 simon84, 20.12.2018
    simon84

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    Moderator

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    Kann man Pauschal nicht beantworten.
     
  8. Dimeto

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    Sowohl als auch, wenn es der Behörde irgendwann mal auffallen sollte oder Dich ein Nachbar anschei ... nend nicht mag.
    Ich würde die Terrasse, sofern sie nicht unterkellert ist, bei knapper GRZ überhaupt nicht zum Gegenstand des Bauantrages oder der Bauanzeige machen, da sie in den meisten - wenn nicht sogar in allen - Bundesländern genehmigungsfrei auch nachträglich erstellt werden kann. Selbstverständlich bleibt auch eine genehmigungsfreie GRZ-Überschreitung ungesetzlich; es muss aber keine Behörde mehr prüfen und einschreiten.
    Als 1990 die neue BauNVO in Kraft trat, wurden Terrassen bei allen Baubehörden, mit denen ich zu tun hatte, als Nebenanlage eingestuft und der GRZII zugeordnet. Irgendwann kam dann mal irgendwer auf die Idee, dass eine Terrasse doch zur Hauptanlage gehöre, und konnte ein hohes Gericht von seiner Auffassung überzeugen. Seitdem muss sie voll der GRZI angerechnet werden. Mindestens die Hälfte aller Fachleute fiel aus allen Wolken und stellte fest, dass in vielen B-Plänen gar keine Terrassen mehr möglich waren, denn nicht nur die GRZ, sondern auch die überbaubare Fläche musste nun auch von der Terrasse eingehalten werden. So gibt es bis heute ein wildes Durcheinander von Befreiungen, Ausnahmen, Duldungen, B-Plan-Änderungen, Strafandrohungen, Bußgeldern und Umbau- und Rückbauverfügungen.

    Nun sollte in einem B-Plan von 2017 die aktuelle Rechtsprechung bereits bei der Aufstellung berücksichtigt worden sein, so dass jeder Bauherr für sich und seinen individuellen Fall entscheiden muss, welchem Risiko er sich aussetzen will.
     
    simon84 und Jo Bauherr gefällt das.
  9. #9 Kriminelle, 20.12.2018
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    Natürlich ist das eindeutig. GRZ 0,2 ist eine Ansage.

    Und Par 19 BauNVO ist auch eindeutig.

    Wenn Du mal genauer liest... ich spar mir Details...
    (2) Zulässige Grundfläche ist der nach Absatz 1 errechnete Anteil des Baugrundstücks, der von baulichen Anlagen überdeckt werden darf.
    Dann Satz 4 (ich kann grad nicht kopieren) -> alle Gebäude, Nebenanlagen wie auch Stellplätze und Zufahrten sind mitzurechnen.
    Und jetzt kommt die Erweiterung:
    Was steht da? Für Nebengebäude, Zufahrten und Garagen... nach BauNVO Stellplätze und ihre Zufahrten.... Garage ist ein Nebengebäude...
    Da Du nirgendwo die Terrasse erwähnt liest, gilt die Erweiterung nicht für diese. Von einem Baukörper ist übrigens auch nicht die Rede, deshalb ist es für Dich auch nicht eindeutig.

    Dennoch schließe ich mich den Vorrednern an: wenn Du ein normal bis hoch ausgelastetes Bauamt hast, wird keiner Deine Terrasse nachträglich messen. Es nimmt Dir aber keiner beim Bauantrag ab, wenn Du die ganze GRZ für Dein Haus nimmst und ganz ohne Terrasse planst. Deshalb 6qm für die Terrasse einplanen. Was Du später daraus machst, kannst Du selbst verantworten. Meines Wissen gibt es auch Beläge, die nur zu einem Viertel angerechnet werden müssen.
    Wir haben übrigens eine Kiesauffahrt, die überhaupt nicht angerechnet wurde.
     
  10. Dimeto

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    Wenn der so eindeutig wäre, dann müssten sich nicht ständig Gerichte mit den Meinungsverschiedenheiten von Planern und Behörden beschäftigen.
    Nein. Eine Garage ist eine Garage ist eine Garage.
    Auch das ist nicht korrekt. Wenn Du beispielsweise an deinem Pool eine Terrasse errichtest, die nicht mit dem Wohnhaus verbunden ist, ist sie sehr wohl eine privilegierte Nebenanlage.
    Die Komplexität des Themas wird schon dadurch deutlich, dass sich Städte wie München und Frankfurt genötigt sehen, entsprechende Merkblätter herauszugeben, da selbst die professionell am Bau Beteiligten hier sehr oft falsche Berechnungen abgeben.
     
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  11. #11 Kriminelle, 21.12.2018
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    Du magst mit Deinen Beispielen wohl recht haben, aber das hilft dem TE nicht, der sich in einer recht simplen Situation wiederfindet.
    Man muss ja nicht alles komplizierter machen.
     
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