Was ist ein Fenster

Diskutiere Was ist ein Fenster im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; ...Was kann denn einer dafür, dass die bisher nicht auf die Idee gekommen sind, das der Gemeinschaft anzudienen??? Also soll nach Eurer Meinung...

  1. #81 ThomasMD, 05.06.2015
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    Also soll nach Eurer Meinung der korinthenkackende Schmarotzer sich an der Allgemeinheit bereichern?

    Kann man nicht einfach, wie bei sonstigen Verträgen üblich, eine Willensdeutung vornehmen lassen, mit dem Ziel herauszufinden, was wohl die vertragschließenden Parteien gewollt haben könnten?

    Es ging wohl ursprünglich darum, dem Dilemma zu begegnen, dass Fenster als wichtiges nach außen wirkendes Gestaltungselement einheitlich beschaffen sein sollen.
    Andererseits unterliegen sie aber der nahezu ausschließlichen Einflussnahme durch den jeweiligen Nutzer.
    Darum wurde von der Eigentümergemeinschaft beschlossen, dass die Instandhaltungs- und Kostentragungspflicht für diese Bauteile den jeweiligen Sondereigentümern obliegt.
    Eine sehr sinnvolle Festlegung, die den sorgsamen Umgang befördert und die Nutznießer der Fenster und Bauteilöffnungen in die Pflicht nimmt.

    Nur weil Ihr mehrheitlich Eigentumsanlagen verdammt, muss nicht jeder Ansatz schlecht sein, der dafür sorgen soll, dass dort wo es möglich ist, die Kosten auf die Verursacher und Nutznießer verteilt werden sollen.
     
  2. ziesel

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    :wow Du bist doch Ingenieur... Spann einfach mal ein Kräfteparallelogramm auf und zerleg die Schneelast in die aufs Fenster wirkende Normalkraft und die "Hangabtriebskraft" die dafür sorgt, dass der Schnee vom Fenster runterrutscht. Wenn ich da richtig rechne ist die Belastung des Fensters Schneelast * Cosinus der Dachneigung. => Je flacher das Dach, umso größer die Last die auf dem Objekt, der "Glasscheibe" ruht. Und je flacher das Dach, umso geringer die Kraft, die dafür sorgt, dass diese Last herunterrutscht - und die dafür sorgt, dass der Regen herunterfließt. Die Dachluke ist also stärker belastet, und das auch noch länger (weils nicht so gut abrutscht/-fließt). Ist das möglicherweise der von dir gesuchte Belastungsunterschied?

    Warum stört es dich, dass die WEG 40 Jahre lang Geschenke von einzelnen Eigentümern bekommen hat? Ich würde mich da über jedes Geschenk riesig freuen, anstatt mich daran zu stören.
     
  3. ziesel

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    Derartige Regelungen werden - weil sich das grundbuchlich gesicherte Eigentum beeinträchtigen - meines Wissens sehr streng ausgelegt. Wenn da von Äpfeln die Rede ist, dann geht es auch um Äpfel und nicht um Birnen - auch wenn man sicher gewisse Parallelen feststellt und beides für Obst hält.
    Aber gerade bei Dachluken ist ein wesentlicher Teil des "Beschädigungspotentials" Nutzerunabhängig. Dach- und insbesondere Flachdachelemente sind ganz wesentlich von Unbillen des Wetters betroffen. Auch bei sorgsamster Benutzung ist bei diesen Bauteilen eine vom "Durchgucker" nicht beeinflussbare Beschädigung durch externe Sachverhalte wahrscheinlicher als bei "normalen Fenstern"...
     
  4. #84 ThomasMD, 05.06.2015
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    Ich habe Deine "Abhandlung" über die Schneelast oben gelesen und musste, ob der Weltfremdheit, grinsen.
    Wir betreiben seit mehr als 25 Jahren einige hundert Lichtkuppeln, hauptsächlich als RWA, und noch nicht eine ist wegen Witterungsunbilden kaputtgegangen.
    Nun liegen wir hier auch nicht im Lawinen- und Steinschlagbereich der Zugspitze, aber das für Iserlohn genauso zu.
    Vergiss diese Haarspalterei mit den Witterungsunbilden.
     
  5. #85 Kreitmayr, 05.06.2015
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    Kann man, muss man sogar. Wortlaut und Sinn.

    @ Ziesel
    rechne mal selber, 1 m Schneelast bei einem Dachfenster mit 15° und vergleiche mit einem Flachdachfenster. Unter beiden ist es bei 1m Schnee tagelang dunkel. Da geht keine Dachlawine ab.
    Na vielleicht bei einem Blechdach.
    Schon mal darüber nachgedacht, dass Bauteile für die zu erwartenden Lasten ausgelegt sind.



    Nur wenn es jemanden interessiert.


    BGH, Urteil vom 16.11.2012, AZ: V ZR 9/12
    In einer WEG entscheidet die Frage, was im Gemeinschaftseigentum und was im Sonder- bzw. Teileigentum steht, u. a. darüber, wer die Kosten für eine Instandsetzungsmaßnahme zu tragen hat. Danach muss die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer für alle gemeinschaftsbezogenen Kosten aufkommen. In vielen Teilungserklärungen finden sich daher Regelungen, wonach bestimmte Gebäudebestandteile zum Sondereigentum erklärt werden, damit Instandhaltungskosten, die bezüglich des Sondereigentums anfallen, dann vom jeweiligen Sondereigentümer zu tragen sind. So werden z. B. Balkone regelmäßig zum Sondereigentum erklärt. Wegen der zwingenden gesetzlichen Regelung in § 5 WEG gehören jedoch die konstruktiven Bestandteile eines Balkons nicht zum Sondereigentum (Bodenplatte, Isolierschicht, Balkonbrüstung). Aus diesem Grunde muss man zwischen den Kosten, die bei der Instandhaltung bzw. Instandsetzung an den im Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteilen eines Balkons und dem Innenraum des Balkons, also bspw. einem Fliesenbelag des Balkons, entstehen, trennen.
    In vielen Teilungserklärungen finden sich allerdings Regelungen, wonach Einrichtungen (also z. B. Balkone), die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen (alleinige) Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind. In dem vorliegenden Fall war ein betroffener Wohnungseigentümer der Meinung, dass diese Regelung einschränkend dahingehend auszulegen sei, dass er nur die Kosten zu tragen habe, die nicht die im zwingenden Gemeinschaftseigentum stehenden konstruktiven Bestandteile des Balkon beträfen, also z. B gerissene Bodenfliesen o. Ä.
    Der Bundesgerichtshof (BGH) sah in dem vorliegenden Fall keinen Grund für eine solche einschränkende Auslegung. Bei der Auslegung einer Teilungserklärung sei maßgebend auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen ist, wie er sich für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegend ergebe; Umstände außerhalb der Eintragung dürften nur herangezogen werden, wenn sie nach den besonderen Verhältnissen des Einzelfalles für jedermann ohne weiteres erkennbar sind. In dem vorliegenden Fall spreche für die Überbürdung der gesamten Kostenlast schon nach der sprachlichen Fassung der konkreten Teilungserklärung, die daran anknüpft, dass der Balkon zum "ausschließlichen Gebrauch" durch den jeweiligen Wohnungseigentümer bestimmt ist, die übrigen Wohnungseigentümer mithin von der Nutzung ausgeschlossen sind. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck dieser Regelung, wie er sich bei nächstliegendem Verständnis einem unbefangenen Betrachter erschließt, sei keine Einschränkung der Kostenlast zu entnehmen. Es sei nicht ersichtlich, dass die das Gemeinschaftseigentum betreffenden Sanierungskosten nicht von dem jeweiligen Wohnungseigentümer getragen werden sollen.
    In Übereinstimmung mit dem klaren und eindeutigen Wortlaut, dem insbesondere keine Differenzierung zwischen Sonder- und Gemeinschaftseigentum zu entnehmen sei, bestehe der Sinn der Regelung vielmehr darin, dass die übrigen - von der Nutzung der Balkone ausgeschlossenen - Wohnungseigentümer deshalb von der Verpflichtung zur Instandhaltung und Instandsetzung aller Balkonteile befreit sein sollten, weil diese Lasten bei einer Bauweise ohne Balkone nicht angefallen wären. Eine solche Regelung zu treffen, liege im privatautonomen Gestaltungsspielraum der Wohnungseigentümer bzw. des teilenden Eigentümers. Das Wohnungseigentumsrecht lasse den Wohnungseigentümern weitgehend freie Hand, wie sie ihr Verhältnis untereinander ordnen wollen.



    Weitere Fundstellen u. a.:
    · Urteil im Wortlaut auf der Homepage des BGH

    Amtlicher Leitsatz:
    "Eine in der Teilungserklärung getroffene Regelung, wonach Balkone, die zum ausschließlichen Gebrauch durch einen Wohnungseigentümer bestimmt sind, auf dessen Kosten instandzusetzen und instandzuhalten sind, ist nicht einschränkend dahin auszulegen, dass hiervon Kosten ausgenommen sind, die die im Gemeinschaftseigentum stehenden Balkonteile betreffen."
     
  6. ziesel

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    Ja! Genau das ist ja der springende Punkt: Dachluken sind konstruktiv vollkommen anders ausgelegt, also vollkommen andere Produkte mit anderen Lastannahmen als Fenster. :e_smiley_brille02:
     
  7. #87 Kreitmayr, 06.06.2015
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  8. #88 Kreitmayr, 06.06.2015
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  9. Baumal

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  10. #90 Kreitmayr, 07.06.2015
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    Hallo Baumal,

    danke für den Link, war mir bekannt.

    Mich interessiert jedoch die Meinung von Baufachleuten und nicht die von Juristen zu diesem Thema, zumindestens in diesem Forum.
    (Die können sich dazu auslassen ob man nach Wort und Sinn oder der "unbefangene Leser und naheliegend" urteilt.)

    DIN 4102 Teil 7 kann ich nicht lesen, muss dazu in einen Bibliothek, würde dann da auch die Lit. finden auf dessen Zitierung ich hier im Forum gehofft hatte.
    Es geht nicht um die Frage Gemeinschaftseigentum oder Sondereigentum.

    Das Bauteil Lichtkuppel ist Bestandteil des Daches sowie das Bauteil Fenster Bestandteil der Wand ist und das Bauteil Dachflächenfenster Bestandteil des Daches ist.
    Daraus lässt sich aus meiner Sicht nicht ableiten "Fenster ungleich Lichtkuppel".


    Es gibt zwei unterschiedliche Ausprägungen von Lichtkuppeln.
    a. als Dach, siehe Bundestag in Berlin
    b. als Bauteil um Öffnungen im Dach zu verschließen, bestehend aus Aufsetzkranz, usw.


    Man sollte sich mit dem Begriff Oberlicht auseinandersetzen.

    Das Bauteil Lichtkuppel wird u.a. als Oberlicht eingebaut. Kann aber primär auch als Entrauchung eingesetzt werden. Oder der Hauptzweck ist der eines Dachausstieges und wäre dann eher einen Luke.
    ( Das Verb von Luke ist luken, bedeutet heraussehen / herausschauen ((aus einer Öffnung heraus Ausschau halten)), wenn man also aus einer Luke herauslukt kann, Licht rein und Lüftung möglich ist, hätten wir wieder ein Fenster, zumindesten nach Wikipedia)

    Interessant ist, dass die Fachli. die ich bisher lesen konnte Fenster überwiegend als Lichteinlass beschreibt, dann kommt Lüftung dazu. Die Möglichkeit des Sehens sei es hinein oder hinaus, nur bei Wikipedia zu finden ist.
    Das Gericht jedoch Lichtkuppel nicht als Fenster sieht weil man "insbesondere " nicht hineinsehen kann.

    Der Begriff Oberlicht ist auch mehrdeutig.
    a. Öffnung in der Gebäudehülle oberhalb der Sichtline ( mal als meine unfachmännische Deutung), somit ist ein Dachflächenfenster hoch im Raum ein Oberlicht.
    b. Bestandteil der Bauteile Türen und Fenstern (Wandfenstern) ähnlich Unterlicht und Seitenlicht.
    c. Eigenständiges Bauteil aufgebaut wie ein Fenster mit Rahmen, Flügel, Beschlägen Füllung oder fest verglast im Rahmen oder als Bestandteil einer Wand in der Form von Glasbausteinen, oder oder...


    MfG
    uwe
     
  11. ziesel

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    Nö, du machst es dir zu einfach. Nach Wikipedia wäre die Luke erst dann ein Fenster, wenn sie in einer WAND eingebaut wäre.

    Dieser Ansicht mag ich zu folgen. Fenster sitzen in einer Wand. Das Dachfenster mag da ein Sonderfall sein, aber das typische Dachfenster sitzt ja in einem Schrägdach, und ein ebensolches ist ja mehr oder weniger Dach und Wand zugleich: Neben der oberen stellt es auch eine seitliche Raumbegrenzung dar. Man kann also mit ein paar zugedrückten Hühneraugen die seitliche Raumbegrenzungsfunktion des Schrägdachs als ein Wandäquivalent ansehen, und die darin eingebaute Öffnung noch für ein Fenster halten. Bei einem Flachdach fällt diese Interpretationskrücke weg.

    Ein weiteres Indiz: Das "herausluken" ist bei einer typischen Dachluke ohne Hilfsmittel gerade nicht möglich, wegen der Montagehöhe... Möglicherweise wird da aus dem "Ding" einfach eine transluzente oder transparente Lüftungsklappe. Wie ist jetzt die Regelung zu Lüftungsklappen?
     
  12. Baumal

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    ich habe nur architektur studiert, nicht
    juristerei kann aber dem richter (der laie ist), folgen,
    dass eine lichtkuppel , sollte es nicht vertraglich anders festgesetzt worden
    sein , nicht sondereigentum ist.

    nach längeren nachdenken erscheint es doch logisch,
    dass eine lichtkuppel im flachdach zum gemeinschaftseigentum dach gehört.
    oder nicht?
     
  13. #93 Skeptiker, 07.06.2015
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    Sie ist auch meiner Meinung nach integraler Bestandteil des (Flach-) Daches und wird in der überwiegenden Anzahl ja auch vom Dachdecker eingebaut, zumindest aber angearbeitet. Die angeführten juristischen Definitionen erscheinen mir durchweg inhaltlich an der Sache vorbei zu gehen und praxisfern zu sein. Die auftreffenden Wetterunbillen werden das Oberlicht / die Lichtkuppel immer direkt treffen und von diesen auch immer auf das Dach weitergeleitet. Ohne Lichtkuppel wäre dort ein Loch - und ein Problem für die ganze WEG oder ein Dach.


    mit skeptischen Grüßen!
     
  14. #94 Kalle88, 07.06.2015
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    Sind die Lichtkuppeln denn für das Flachdach in der Menge und Art erforderlich? Ich denke nicht, andernfalls stellt sich gleicher "Tatbestand" wie bei dem herkömmlichen Dachflächenfenster. Was aber eben nicht aussagt dass eine Lichtkuppel ein Fenster ist. Die Lichtkuppel wird ja offensichtlich für die Wohnnutzung gebraucht als Belichtung und Lüftung. Also die gleichen Anforderungen die ein Fassadenfenster ebenso erfüllt. Ist eine Wohnung ohne Fenster gebrauchstauglich? Ich denke nicht, da der Mensch generell auf Tageslicht angewiesen ist, was ja sonst schnell in Depressionen enden kann.

    Also würde ich die Lichtkuppeln nicht als Sondereigentum sehen, denn wäre es so, müssten DFF und Fassadenfenster ebenso zum Sondereigentum gehören - denn sie haben die identischen Aufgaben. Wird die Lichtkuppel nun als RWA benutzt oder als Ausstieg auf das Dach ist sie eh erforderlich um das Gebäude nutzen zu können - ergo Gemeinschaftseigentum, weil bei fehlen dieser das Eigentum nicht nutzbar wäre. Verstoß gegen geltenden Bestimmungen zum Bleistift.
     
  15. Baumal

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  16. #96 Ralf Dühlmeyer, 07.06.2015
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    Wäre mal jemand so nett, diesen sinnfreien Strang einfach zuzunageln?

    Keiner hier wird Kreitmayr sagen, was erhören will und alle Aussagen die ihm nicht Lichtkuppel = Fenster darlegen, wird er ignorieren, daher können hier noch 1323 Beiträge kommen, sie werden sinnfrei bleiben.
     
  17. #97 feelfree, 07.06.2015
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    feelfree Gast

    Oder wir sagen ihm einfach was er hören will. Eine Lichtkuppel ist ein Fenster. Ist so, war immer so, wird immer so sein. Punkt.
     
  18. Baumal

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    ok.@Meiywer,lichtkuppel ist meiner meinung nach, zwar kein fenster,
    aber es soll deiner meinung nach ein fenster sein.

    zieh das durch bis zum BGH, auf dieses urteil bin ich gespannt.
    lass uns an der urteilsprechung biite teilhaben.
     
  19. #99 Kreitmayr, 07.06.2015
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    ja, ja ,ja

    Hallo Baumal,

    in den §§ des WEG kenne ich mich etwas aus. Den § 5 habe ich bereits zitiert.

    Fenster sind zwingend Gemeinschaftseigentum und können auch nicht zum Sondereigentum erklärt werden = gängige Rechtssprechung
    Weil sie das Aussehen eines Gebäudes bestimmen und dort eine Veränderung nur mit der Zustimmung aller betroffener Eigentümer verändert werden darf. Also bauliche Veränderung.
    So ist es auch mit den Balkonen.

    Es kann jedoch Vereinbart werden, dass Fenster oder Balkone im Bereich des Sondereigentums obwohl Gemeinschaftseigentum, vom jeweiligen Sondereigentümer bei Instandhaltung oder Instandsetzung bezahlt werden müssen.
    Auch gängige Rechtssprechung.

    Die betroffene Eigentümergemeinschaft hat in der Teilungserklärung bestimmt, dass Fenster vom Sondereigentümer zu zahlen sind. Darüber diskutiert auch keiner und jeder zahlt "seine" Fenster.

    MfG
    uwe
     
  20. #100 ThomasMD, 07.06.2015
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    @ Kreitmayr

    Gibs auf. Hier wirst Du keine Mehrheit finden.
    Das liegt m.E. daran, dass eine Mehrheit der hier agierenden User WEG-Anlagen für Teufelszeug hält und Eigentümer wahlweise für Deppen oder Dünnbrettbohrer.
    Darum wird jeder Konflikt im Wohneigentumsrecht zum Anlass genommen, genüsslich auf der Unmöglichkeit einer funktionierenden Eigentümergemeinschaft herumzureiten.
    So wie bei Handwerkerpfusch, Architektenversagen und Finanzierungsengpässen kommen hier im Forum Positivbeispiele nicht vor und es entseht beim Betrachter ein völliges Zerrbild der Realität.
    Entgegenhalten könnte man den Einfamilienhausfetischisten, dass sie in unerträglichen Maße Flächen verschwenden, energetische Katastrophen schaffen, Verkehrskollaps produzieren, die Menschen vereinsamen und gleichzeitig aufeinanderhetzen und und und...

    Es ist zwecklos. Die Vorstadtschächtelchen sind erklärter Lebenszweck und heilges Ziel. Mehrfamilienhäuser werden allenthalben als Aufbewahrungsstätten fürs Prekariat und gut gelegen als Geldvermehrungsmaschinen akzeptiert.
    Darin wohnen und sich mit anderen darin Wohnenden das Eigentum daran teilen? Niemals.
     
Thema: Was ist ein Fenster
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