Wie weit gehen die Aufgaben der Bauleitung?

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  1. #1 schorsch1974, 09.12.2006
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    Ist der Bauleiter bei einem Gewerk wie z.B. meinen Fenstern Lieferscheine zu kontrollieren? Wie weit geht die Überwachung?
    Ich selbst habe 4 Monate nach dem Einbau festgestellt, dass der Ug-Wert falsch war und dass die Fenster nicht wie auch in der Rechnung aufgeführt WK II sind. Muss das nicht dem Bauleiter auffallen? Und in wie weit ist er dafür haftbar zu machen? Die Fenster lassen sich auch nicht mehr nachrüsten.
     
  2. Bruno

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    Kommt darauf an, was für ein Bauleiter es war und was Sie in seinen Vertrag geschrieben haben.

    Der Firmenbauleiter hat die Aufgabe, dafür zu sorgen dass seine Firma Geld verdient. Auf den werden Sie mangels Vertragsverhältnis keinen Zugriff haben.

    Der Bauleiter, den die Landesbauordnung vorschreibt, hat auf die Einhaltung öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu achten. Er müsste nur auf den U-Wert schauen, wenn der im EnEV-Nachweis steht und er beauftragt ist, die Übereinstimmung gegenüber der Behörde zu bescheinigen.

    Der Objektüberwacher, der mit den Grundleistungen nach HOAI Leistungsphase 8 beauftragt ist, muss die Ausführung auf Übereinstimmung mit der Planung und dem Vertrag prüfen.

    In erster Linie wird aber die ausführende Firma haften. Die ist vom Vertrag abgewichen.
     
  3. #3 VolkerKugel (†), 09.12.2006
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  4. #4 schorsch1974, 09.12.2006
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    Genau, das ganze zieht sich ja auch schon seit langem.....
    Die letzte Rate unserer Architektin ist fällig mit der Endabnahme des Hauses und die hat eben noch nicht stattgefunden, z.T. auf ihren Wunsch verschoben (Dach), z.T. wegen Kündigung des Vertrags und Beweisfeststellungsverfahren. Aber die Rechnung hat sie schon geschickt und fragt nach ihrm Geld. Kann man laut HOAI auch Geld einbehalten, so wie man das bei Bauleistungen nach VOB kann?
     
  5. Bruno

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    Da sind ein paar Dinge unklar. Soll nicht bezahlt werden, weil die Rechnung mangels Endabnahme des Hauses nicht fällig ist oder soll ein Teil der Vergütung wegen mangelhafter Architektenleistung einbehalten werden?

    "Endabnahme" des Hauses müsste definiert werden. Bei einer gewerkeweisen Vergabe gibt es nur Einzelabnahmen. Ist mit Endabnahme die Abnahme des letzten Gewerks gemeint? Eine solche Endabnahmeklausel wäre in Formularverträgen wohl unwirksam, weil der Architekt die Fälligkeit seiner Rechnung nicht herbeiführen könnte, wenn der Bauherr irgendein Kleingewerk, z.B. das Liefern einer Schmutzmatte oder das Herstellen einer dauerelastische Fuge, nicht abnimmt und bis zum BGH prozessiert.
     
  6. #6 schorsch1974, 09.12.2006
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    Rechnung 1. Schlussraten Zitat: " nach Fertigstellung der Baumaßnahme (Endabnahme)
    Ich denke nachdem das Haus nicht fertig ist, keine Schlusszahlung. Aber zusätzlich überelge ich noch Geld einzubehalten, weil sie an einigen Dingen mit Schuld war. Aber das aufzuzählen dauert zu lange.
    Rechung 2:
    Für zusätzliche Baustellentermine und die verlängerte Bauleitung aufgrund andauernd fehlerhafter Leistungen der Frima XYZ erlaube ich mir wie folgt zu berechen: 7 Termine, insgesamt rund 1.000 Euro
    Da steht nix von 4a HOAI. Außerdem war ein Pauschalpreis vereinbart und Zusatzkosten nicht angekündigt. Berechtigt oder nicht?
     
  7. #7 VolkerKugel (†), 09.12.2006
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    Hallo Soldat ...

    ... ich denke mal, das kann Dir hier Keiner beantworten, weil Keiner alle Umstände kennt, die zu der jetzt sicher nicht erfreulichen Situation geführt haben :konfusius .
     
  8. Bruno

    Bruno

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    Unglücklich formuliert. Ich hätte mich auf die Fertigstellung der Architektenleistung berufen.
    So einfach geht es nicht. Mängel der Architektenleistung müssen benannt werden, es muss Gelegenheit zur Beseitigung gegeben werden. Ist das abgearbeitet, müssen Abzüge beziffert werden, z.B. "Rechnung falsch geprüft, Überzahlung, Rückforderung wegen Insolvenz der Firma nicht möglich" oder "Wanddurchführung Keller im Plan vergessen, Mehrkosten für späteres Aufgraben" usw.
    Da glaube ich auch, dass ohne vorherige Ankündigung und Vereinbarung nichts geht.
     
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