Zählt offenes Garagengeschoss zur GFZ?

Diskutiere Zählt offenes Garagengeschoss zur GFZ? im Architektur Allgemein Forum im Bereich Architektur; Hallo in die Runde :-) ich bin neu in diesem Forum angemeldet. Bisher hat mir das Forum immer gut weitergeholfen, wenn es um Fragen rund um...

  1. Ines80

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    Hallo in die Runde :-)
    ich bin neu in diesem Forum angemeldet. Bisher hat mir das Forum immer gut weitergeholfen, wenn es um Fragen rund um Bauanträge, Genehmigungen oder nur Definitionen ging.
    Nun habe ich eine Frage, wo ich die Lösung bisher weder hier im Forum, noch Online gefunden habe.

    Und zwar geht es um eine offene Garage mit ca. 11 Stellplätzen für PKW in einem geplanten Mehrfamilienhaus.

    Die offene Garage befindet sich im gesamten Erdgeschoss. Darüber sollen Wohnungen enstehen. Untergeschoss gibt es nicht.
    Lediglich an der Nordseite wird es eine, auf voller Breite, geschlossene Wand geben, sowie an der Südseite auf geringer Breite für das Treppenhaus.
    Die anderen 3 Seiten sollen durch Stützen und Unterzügen abgefangen werden.
    Zwischen den Stützen sollen nicht tragbare Sichtschutzelemente (Metall oder Holz etc.) angebracht werden um einen unbefugten Zugang zu vermeiden. Alternativ soll zwischen den Stützen z.B. ein 1-1,5 m hoher Betonsockel , der dann mit Sichtschutzelementen bis zur Decke versehen wird.

    Meine Frage ist daher, ob diese Art offene Garage als Vollgeschoss angesehen wird und mit zur GFZ hinzugefügt werden muss oder nicht?

    Vielen Dank schonmal!
     
  2. #2 nordanney, 22.08.2024
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    Kann ein Vollgeschoss sein. Siehe § 21 BauNVO.
     
  3. Ines80

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    Im vorliegenden B-Plan ist hierzu nichts festgesetzt.
    Wenn ich das Erdgeschoss gem. Sonderbauverordung §122 (3) als offene Mittelgarage plane, somit "nur" überdachte Stellplätze hätte, wäre dies nicht in die GFZ einzubeziehen, oder verstehe ich das falsch?

    Quelle: Verordnung über Bau und Betrieb von Sonderbauten (Sonderbauverordung - SBauVO)
     
  4. #4 nordanney, 22.08.2024
    nordanney

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    Wenn die BauNVO gilt und im B-Plan keine Ausnahme gilt, dann verstehst Du es falsch.
    "(1) Garagengeschosse oder ihre Baumasse sind in sonst anders genutzten Gebäuden auf die Zahl der zulässigen Vollgeschosse oder auf die zulässige Baumasse nicht anzurechnen, wenn der Bebauungsplan dies festsetzt oder als Ausnahme vorsieht."
    Keine Ausnahme = Flächen sind anzurechnen

    Was baust Du für eine Immobilie, dass Du Dich mit der Sonderbauverordnung beschäftigst?
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  5. Ines80

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    Wir planen ein Mehrfamilienhaus mit Mittelgarage in einem Kerngebiet (Innenstadt) und haben eine Möglichkeit gesucht, die Mittelgarage, die sich im Erdgeschoss des Gebäudes befinden soll, als Nicht-Vollgeschoss zu planen, um die GFZ einzusparen, die im B-Plan festgesetzt ist.
    Da dieses Geschoss, neben den PKW-Stellplätzen, lediglich das Treppenhaus, einen Fahrradabstellraum und den Hausanschlussraum beinhaltet.
    Die Mittelgarage in ein Untergeschoss zu packen und mittels Rampe zu befahren ist nicht möglich. (Denkmalschutz)
     
  6. #6 nordanney, 22.08.2024
    nordanney

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    Dann wird die Garage wohl ein Vollgeschoss...
     
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