Zeitvorgaben für Leistungsphasen im Architektenvertrag

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  1. uli st

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    Ich habe gehört, dass es für den Bauherren gut und zu beachten ist, im Architektenvertrag für jede Stufe der Architektenleistung eine genaue Zeitvorgabe zu vereinbaren.
    Nun meint aber der Architekt, das sei nicht üblich.
    Was ist davon zu halten?
     
  2. #2 Andybaut, 02.09.2017
    Andybaut

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    wie soll das gehen?

    Da gibt´s sicher auch Kollegen die das verschleppen, aber woher soll ich als Planer wissen wie lange der Bauherr zum Nachdenken braucht.
    Ich liefere neue Entwürfe immer recht schnell ab. Meistens sind es dann die Bauherren die Wochen benötigen um dann weiterzukommen.

    Mal angenommen du sagst "die Entwurfsphase muss in 1 Monat abgeschlossen sein".
    Dann liefere ich 2 Tage vor dem Termin den Entwurf und dir gefällt er nicht. Und dann ?

    Oder ich liefere an Tag 3 des Monats und ein Tag vor Ende des Monats fällt dir ein, dass er dir nicht gefällt.
    Jetzt hätte ich noch einen Tag um einen Entwurf zu fertigen der dir gefällt?
     
  3. 11ant

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    bringt Sie gut beraten ins Eigenheim
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    der damit Recht hat, aus dem guten Grund, daß das nicht praxisgerecht ist. Die Unwägbarkeiten aus der Verflechtung von Architekten-Prozeßschritten und Bauherren-Prozeßschritten hat Andybaut ja schon ausgeführt. Hinzu kommen die Unwägbarkeiten von Dritten (Genehmigungsbehörden etc.) und natürlich Kombinationen daraus: Bauherr kommt auf Sonderwunsch - Sonderwunsch sprengt Budget - Bank geht Budgeterhöhung nicht mit - Architekt soll umplanen.

    Papa, Charly hat gesagt ? - gehört haben tut man meist von Leuten, die Einen kennen, der es hinterher nicht gesagt haben will, aber das dann wiederum aus ganz sicherer Quelle.

    Bauherr werden ist ein sicherer Weg, säckeweise Besserwisser kennenzulernen. Wobei Besserwisser oft nichts anderes bedeutet als Selbstwahrnehmung eines Dummschwätzers. Ich muß es wissen, schau´ mal in meine Berufsangabe ;-)
     
  4. #4 Andybaut, 02.09.2017
    Andybaut

    Andybaut

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    :respekt
    Wobei Besserwisser oft nichts anderes bedeutet als Selbstwahrnehmung eines Dummschwätzers
    den rahme ich mir ein :-)
     
  5. arch

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    Hallo Uli,

    1. Ist so eine Vereinbarung nicht Praxisgerecht wie oben erwähnt, und 2. nicht durchsetzbar weil:

    Es muss dann auch vertraglich vereinbart werden, was passiert wenn die Zeiten überschritten werden. Bei großen Bauunternehmen regelt man so etwas mit vertragsstrafen, welche aber 5% des Gesamtauftrages nicht überschreiten dürfen. Für Planer hab ich sowas noch gar nie gehört. Zudem müsste man sich dann entweder einigen, und der Planer freiwillig Honorarabschläge gewähren, oder du müsstes es dir vor Gericht erstreiten, was dich in die Situation bringt, das der Architekt häufig leicht nachweisen kann, dass das Mitwirken des Bauherren nicht in dem maße statt gefunden hat, damit man die Frist einhalten kann.

    Außerdem kann ich aus meiner Erfahrung sagen, dass hoppla hopp geplante Gebäude die schlimmsten sind. Nehmt euch (oder geb dem Architekt) die Zeit, die es braucht, damit das Haus wirklich gut wird. Eile bei der Planung führt zu teuren Fehlern im Haus.

    Gruß, Arch
     
  6. #6 Gast82596, 12.10.2017
    Gast82596

    Gast82596 Gast

    Also auch ich würde dem Archi Fristen setzen, und zwar für seine Arbeiten und nicht für Zeiten die er nicht beeinflussen kann. Es kann ja nicht angehen, dass er sich Zeit bis zum St. Nimmerleinstag nimmt, und du als BH kannst nix dagegen tun, außer im nach langer Wartezeit dann evtl. mit viel Aufwand zu kündigen. Als Lieferant bin ich ja auch in der Pflicht zu einem bestimmte Termin zu liefern (was meist durch die seeeeehr lange Überlegungsfase mancher Archis nicht mehr Möglich ist). Das erlebe ich fast täglich (Zeichnungsfreigaben usw.).
     
  7. #7 tillfisc, 13.10.2017
    tillfisc

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    Es üblich und Grundleistung der Architektenleistung, einen Projekt-Terminplan aufzustellen und zu vereinbaren.

    Dieser kann folgende Meilensteine umfassen:
    - Abschluss Vorentwurfsplanung
    - Abschluss Entwurfsplanung und Einreichung Baugesuch
    - Ausschreibung erste Gewerke (Rohbau, Haustechnik)
    - Baubeginn
    - Baufertigstellung

    Jeder dieser Schritte erfordert aber nicht nur die Leistung des Architekten, sondern auch Deine Mitwirkung als Bauherr.
    Wenn Du zum Beispiel nach Abschluss Vorentwurf etwas änderst (Lieber doch eine Einliegerwohnung) dann sind die Folgetermine natürlich nicht mehr verbindlich. Der Architekt findet im Zweifel einen guten Grund, weshalb er in seiner Arbeit behindert war.
     
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