Honorarzone Architektenvertrag

Diskutiere Honorarzone Architektenvertrag im Bauen mit Architekten Forum im Bereich Architektur; Hallo zusammen, bin Bauherr eines kleineren Wohn- und Geschäftshauses (ca. 1200qm). Habe Architektenvertrag abgeschlossen (alte HOAI), vereinbart...

  1. #1 Mathie, 22.03.2010
    Zuletzt bearbeitet: 22.03.2010
    Mathie

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    Hallo zusammen,

    bin Bauherr eines kleineren Wohn- und Geschäftshauses (ca. 1200qm). Habe Architektenvertrag abgeschlossen (alte HOAI), vereinbart ist HZ III, Mittelsatz.

    Rohbau hat begonnen, Architekt ist der Meinung, dass das Objekt doch in HZ IV einzuordnen sei. Mir ist klar, dass das Honorar auf den Mindestsatz von HZ IV angehoben wird, wenn das Gebäude tatsächlich eine HZ IV ist

    Werde mich mit dem Architekt treffen, um über das Thema Einordnung zu sprechen.

    In der Vorbereitung zu dem Gespräch habe ich versucht irgendwelche Richtlinien zur Verwendung des Punktesystems zur Ermittlung der HZ zu finden, bin aber weder bei AKn noch beim Großen Bruder Google fündig geworden und auch die Forumssuche nach Punktesystem führte nicht weiter.

    Gibt es irgendwelche Richtlinien, wie die Punkte zu vergeben sind?

    Wenn ich freihändig, nach meiner gewissenhaften Einschätzung, die Punkte verteile, komme ich auf 25 oder 26.

    Gruß Mathie
     
  2. #2 Ralf Dühlmeyer, 22.03.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    Jain. Keine, die ein Laie selber so verwerten kann.

    In solchen Fällen würde ich immer zu einem Honorarzonengutachten durch einen entsprechenden Gutachter raten. Die gibts bei AK und die schreiben auch nicht immer gleich HZ IV, nur weil ein Kollege dabei ist ;).

    MfG
     
  3. Mathie

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    Hallo Herr Dühlmeyer,

    herzlichen Dank für die prompte Antwort!

    Gibt es trotzdem einen Link o.ä.? Würde mir vielleicht beim Verständnis weiterhelfen, wenn ich es nicht verstehe sollte es zumindest nicht schaden.

    Da das Verhältnis zum Architekten sehr gut ist, möchte ich zunächst ohne die Einschaltung Dritter zu einer Lösung kommen. Werde mir, falls ich keine für mich verständlichen Einordnungsrichtlinien erhalten kann, erstmal anhören, wie der Architekt begründet, dass er sich in der ersten Einschätzung vertan hat.

    Beste Grüße

    Mathie
     
  4. parcus

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    Hallo

    verständliche Infos sind ggf. bei hoai.de im Forum zu finden.

    Bei einem Gutachter von der AK könnte man u.U. auch den Sinn hinterfragen.

    lg parcus
     
  5. Mathie

    Mathie

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    Leider nicht, da gibt es lediglich einen Thread zum Thema Punktesystem. Dort geht es darum, ob die Punktwerte etwas mit der Vereinbarung des Honorarsatzes zu tun haben.

    Trotzdem Danke!

    Mathie
     
  6. #6 bluecher, 22.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    im wesentlichen drei verfahren

    es gibt drei gerichtlich anerkannte verfahren nach:
    klocke/arlt
    motzke/wolff
    löffelmann/fleischmann

    kommen allesamt aus kommentaren zur hoai...

    die sachverständigen sind meist unverschämt teuer!
    also besser sich ins benehmen setzen :-)

    was ist der grund für die nachforderung?

    @parcus
    hoai.de ist keine ergiebige seite,
    deine sinnfrage ist ohne sinn!?!?
    denn honorar wollen auch ingenieure, nicht nur architekten.
    und warum sollte ein kammermitglied schlecht achten?
     
  7. #7 Ralf Dühlmeyer, 22.03.2010
    Ralf Dühlmeyer

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    @ bluecher.

    Der Herr p-arcus ist ja eben kein Kammermitglied (auch wenn seine Berufsbezeichnung anderes impliziert). Vielleicht kommt seine Sinnfrage daher. ;)

    Unverschämt teuer sind die bei uns in Nds zumindest dann nicht, wenn es nur um eine HZ-Frage geht.
    Aber vielleicht ists in Bayern anders.
     
  8. #8 bluecher, 22.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    ach ist der architekt ein titelschnurrer?
    franken statt bayern :-)
     
  9. Mathie

    Mathie

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    Vielen Dank für die ausführliche Antwort!

    Werde mal schauen, ob ich irgendwie dran komme und dann schauen, ob ich etwas verstehe.

    Will auf jeden Fall zunächst mit dem Architekten sprechen, schließlich ist das Verhältnis gut.

    u.a. sollen die Anforderungen an die Einfügung in die Umgebung sehr hoch sein, was mir zweifelhaft erscheint, da Baulückenschließung und Art der Bebauung durch B-Plan vorgegeben ist.

    Maß der Bebauung nach §34 ist auch recht einfach zu ermitteln ist, da links und rechts zwei Gebäude mit vergleichbarer Kubatur anschließen. Das geplante Haus hält sich mit First und Traufe an die Nachbarhäuser, hat ähnliche Tiefe... Es gibt zwar eine Tiefgarage, über die mit dem Bauamt länger gestritten wurde, obwohl genehmigungsfähig und schließlich genehmigt, da habe ich aber meinen Anwalt drauf angesetzt gehabt.

    Außerdem soll die Nutzung durch die Verschiedenen Bereiche (Laden, Büro Wohnung) einen besonders hohen Planungsaufwand erfordern. Sehe ich halt auch anders, da Laden ein einfacher Laden und keine Gastronomie o.ä. ist, Büro auch eher simpel ist ohne Serverräume o.ä. und die Wohnungen Etagenwohnungen in gehobener Ausstattung ohne viel Firlefanz werden. Gibt halt KWL, Erdwärmeheizung aber alles keine Hexenwerk. Außerdem ist mit der Haustechnik ein separater Ingenieur beauftragt.

    Gruß Mathie
     
  10. #10 Ralf Dühlmeyer, 22.03.2010
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    Zum Thema - Laden + Büro + Wohnung (+TG) - gibts ne eindeutige Regelung. Der Kollege kann sich nicht aus dem jeweiligen Bereich das "beste" raussuchen und daraus dann eine "angenehme" HZ erzeugen.
    Wenn Gebäudeteile unterschiedlich zu beurteilen sind, dann ist die Ermittlung hierfür getrennt nach Gebäudeteilen vorzunehmen.
    Der Laden könnte dann (ACHTUNG _ Beispiel!!!) II, der Büroteil III, TG (z.B. wg Unterfangungen) und Wohnung IV sein.
     
  11. #11 bluecher, 22.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    klingt fürs erste nicht sehr einleuchtend!
    zumal die einfügung doch bekannt war.
    hat er aufmaße machen müssen/ wollen um die nachbarbebauung darstellen zu können? dann wären das besondere leistungen.
    einfügekriterien sind:
    - bauplanungsrecht (scheint geklärt?)
    - landschaftliche einbindung (ist städtisch, oder?)
    - topographie (?)
    - erschließung (besondere schwierigkeiten an das grundstück mit verkehr und versorger ranzukommen?)
    ---
    wenn der kollege gute arbeit macht kann es sein dass er sich mit der einbindung des entwurfs in dei nähere umgebung verschätzt hat. das kommt je nach eigenen ansprüchen, bauherr und behörden oft vor. wer ein funktionierendes controlling mitlaufen hat bekommt dann irgendwann die krise ;-)
     
  12. Mathie

    Mathie

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    Danke für Dein Feedback!

    Zu den Punkten, die Du angesprochen hast:

    - Giebelaufmaß hat ein Vermessungsingenieur gemacht, habe ich gesondert bezahlt.

    - Bauplanungsrecht ist geklärt. War aber ein Kampf das Recht durchzusetzen. Hat den Architekten mich und meinen Anwalt einiges an Zeit gekostet.

    - Lage ist innerstädtisch, Schließung einer Lücke in Gründerzeitbebauung.

    - Topographie ist topfeben, Grundstück liegt direkt an der Straße, planerische Schwierigkeit ist, dass die Feuerwehr wg. Oberleitungen nicht anleitern kann, deshalb Sicherheitstreppenhaus

    - Weitere Schwierigkeit waren die Unterfangungen der Nachbargebäude, da wir wg. TG tiefer gründen.

    Habe eben mit dem Architekten gesprochen, wir sind so verblieben, dass er mal bei der AK anfragt, ob die einen Leitfaden o.ä. für die Einordnung in Honorarzonen haben. Dann sehen wir weiter.

    Gruß Mathie
     
  13. #13 bluecher, 22.03.2010
    bluecher

    bluecher Gast

    bené

    gerne!
     
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