Wetterbedingte Baubehinderung >> Weitergabe Frist

Diskutiere Wetterbedingte Baubehinderung >> Weitergabe Frist im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, wir bauen aktuell ein Eigenheim mit GU. Da ab und zu doch mal Winter ist, kann wetterbedingt nicht weitergebaut werden. Ich habe gerade...

  1. #1 Citrus91, 28.01.2020
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    Hallo,

    wir bauen aktuell ein Eigenheim mit GU. Da ab und zu doch mal Winter ist, kann wetterbedingt nicht weitergebaut werden. Ich habe gerade mit dem Subunternehmer, welcher für den Rohbau zuständig ist, telefoniert und dieser teilte mir mit, dass er diese Woche wetterbedingt nicht bauen kann. Er meinte, er habe die Behinderungsanzeige mit dem Bauleiter abgeklärt.

    Das mit dem Wetter und so stimmt schon so. Uns würde interessieren, in wie weit Baubehinderungen uns als Bauherren zeitnah vorgelegt werden müssen? Per Vertrag ist eine Bauzeitgarantie zugesichert, exklusive der Tage für wetterbedingte Unterbrechnungen.

    Damit wir als Bauherren die Einhaltung der Bauzeitgarantie bewerten können benötigen wir natürlich die genannten Behinderungsanzeigen. Und um die Behinderungsanzeigen bewerten zu können, müssen diese natürlich zeitnah bei uns eingehen. Es bringt uns nix, wenn dann im September der Bauleiter und/oder der GU sagt: "Ja ich habe ja hier 10xBehinderungsanzeigen, das Bauzeitgarantieende ist nicht Juli sondern Dezember."

    In welcher Frist müssen die Baubehinderungen dem Bauherren gegenüber angezeigt werden?
    In wieweit müssen Baubehinderungen vom Bauherren gegen gezeichnet werden, damit diese gültig sind?

    PS: Da der Bauleiter vom GU beauftragt/bezahlt wurde/wird, ist eine gesunde Skepsis bzgl. dessen Unbefangenheit sicherlich nicht verkehrt.
     
  2. #2 msfox30, 28.01.2020
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    Guckst du hier:
    Trocknungszeit ist nicht Bauzeit? Einschränkungen bei Estrich und Putz
    Im Grunde kann dir doch egal sein, das der Sub von deinem GU nicht baut. Am Vertragsverhältnis zwischen dir und dem GU ändert das doch nix. Ein Vertragsverhältnis zwischen dir und dem Sub deines GU gib es sicher nicht. Was willst du also mit der "Behinderungsanzeigen". DU hast doch den Bau nicht behindert....

    Wer baut nicht über den Winter... auch wir.
    Der Putz wurde im November 2016 nicht trocken, weil zu kühl draußen. Trotzdem haben wir vollen Schadenersatzanspruch gegenüber unserem GU für die Zeit von 6 Monaten Bauverzug geltend gemacht - und auch bekommen.
     
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  3. #3 simon84, 28.01.2020
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    Regulärer Winter ist keine wetterbedingte Baubehinderung.

    Eine Woche mit Starkregen schon
     
  4. #4 Fred Astair, 28.01.2020
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    Doch, wenn Verarbeitungstemperaturen im Rohbau (meist 5°C) und hier sind i.d.R. Stofftemperaturen gemeint, nicht eingehalten werden können und vertraglich bauzeitverlängernd vereinbart sind, gilt hier eine wetterbedingte Unterbrechung.
    Ich würde hier gegenüber dem GU als Bauherr erklären, dass ich diesen Passus nur verlängernd anerkenne, wenn mir unverzüglich diese Mitteilung prüffähig genacht wird. Was sie im Innenverhältnis komunizieren muss den Bauherrn nicht interessieren.
     
  5. SIL

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    Unverzüglich.
    Nein, siehe dazu BGB und BGH - grob weil ich möchte Fred ja nicht mit juristischen Spitzfindigkeiten belangen, gilt der Passus nur bei höherer Gewalt oder exakter Spezifikation, der allgemeine Hinweis lt Hersteller oder unter 5° erfüllt eben gerade diese Bestimmtheit nicht, dazu wäre die Bezeichnung des Materials und der Arbeiten zu benennen und zwar im Vertrag obwohl selbst dann der Errichter sich auf die Debatte seiner Kalkulation bzw Puffer Zeiten einlassen müsste - den Winter ist ja keine neue Erscheinung.
    Dazu gibt es ein BGH Urteil mit definierter Niederschlagsfestlegung und eine Woche - sollte im Puffer s u. enthalten sein-auch das wäre vermutlich schwer durchsetzbar ( zumindest) auf so kurzen Zeitraum.
    Da wird nix anerkannt, denn wie sollte eine solche Prüfung den aussehen....
     
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  6. #6 Fred Astair, 28.01.2020
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    Z.B. durch eine Messung der Baustofftemperatur, wenn nicht durch den Witterungsverlauf ohnehin klar ist, dass bei den Temperaturen nicht im Freien gemauert werden kann.
    Im Übrigen müssten wir zur Einschätzung den Vertragstext kennen.
     
  7. Mok

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    Ist VOB Vertragsgrundlage? Dann guck mal zu Paragraphgh 6, Absatz 2, Satz 2:

    "Witterungseinflüsse während der Ausführungszeit, mit denen bei Abgabe des Angebots normalerweise gerechnet werden musste, gelten nicht als Behinderung."

    Wenn klar war, dass im Winter gebaut wird, dann sind Ausfallzeiten vom AG zu berücksichtigen, keine Behinderung.

    Sonst wie SIL schon sagte, muss euch unverzüglich vorgelwgt werden.
     
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  8. #8 Citrus91, 28.01.2020
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    Das dachte ich mir schon... ;-) ...wir haben einen Verbraucherbauvertrag mit folgenden Passus...

    [​IMG]

    Prompt heute kam das Einschreiben vom GU. Er beruft sich auf Temperaturen von unter 5°C und das da keine Maurerarbeiten durchgeführt werden können. Er verweist auf die Verarbeitungstemperaturen des Herstellers.

    Der Zeitraum mit einer reichlichen Woche ist auch benannt.

    Der Schlusssatz lautet: "Wir bitten Sie um Ihr Verständnis, dass der hiermit in Verbindung stehende Verzug bei der Fertigstellung Ihres Bauvorhabens nicht zu Lasten der XXXX geht und der werkvertraglichen Fertigstellungsfrist aufgeschlagen wird." (XXX = GU)
     
  9. SIL

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    @Mok das ist egal ob VOB oder BGB, Schuldrecht ist im BGB und VOB ist immer nur eine individuelle Vereinbarung - welche sich auf das BGB stützt. Die rechtlichen Ansprüche sind so enorm hoch, daß im Vertrag Passus wie ' nicht zu vertretende Umstände /unvorhergesehene Witterung oder Einflüsse etc was es auch immer da geben mag, dieser einer AGB Prüfung nicht standhalten - ausser sie sind so bestimmt dargestellt das keine Interpretation möglich ist, das halte ich für ausgeschlossen - so lapidare Hinweise wie der Fred meint wären ausreichend, nada.

    Edit :klassisches Beispiel beim TE - wo exemplarisch zu unbestimmte Formulierungen verwendet werden - frag einen Anwalt :winken
     
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  10. #10 Fabian Weber, 28.01.2020
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    Der Vertragstext ist an dieser Stelle BGB-widrig.
     
  11. SIL

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    Juhu das Fibi hat etwas verstanden ;)
     
  12. Mok

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    @SIL: Hast völlig recht, VOB wäre nur glasklar gewesen. Es ist grundsätzlich meines Wissens auch nicht verboten, das Risiko von "schlechtem Wetter" vertraglich dem AG zuzuschreiben, aber schwammige Formulierung + Verbraucher + sehr wahrscheinlich AGB statt individualvertragliche Vereinbarung spielt dem TE in die Hände.
     
  13. #13 Citrus91, 28.01.2020
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    Und das heißt jetzt im Klartext?
     
  14. #14 Citrus91, 28.01.2020
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    Gegen welches Gesetz wird verstoßen? Gibt es dazu bereits Gerichtsurteile auf die man sich berufen kann?
     
  15. #15 SIL, 28.01.2020
    Zuletzt bearbeitet: 28.01.2020
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    Indem Sie in aller Höflichkeit das Schreiben zurückweisen unter Verweis, das
    Die angeführten Gründe mitnichten zu einer Verlângerung der Bauzeit führen.... und es sich nicht um eine ungewöhnliche Wetterlage für diese Jahreszeit handelt... und es auch keine nicht vorhersehbaren und nicht vertretbaren Umstände sind... und das gemäß Vertrag vom xxx es in den Risikobereich des AN fällt und... entsprechend üblicher Kalkulation entsprechende Puffer für diese Zeiten vorzusehen sind schon bei Vergabe war absehbar das Leistung in diesen Zeitraum zu erbringen ist... und.. es sich bei dem Unternehmen doch sicher um ein erfahrenes qualifiziertes handelt und.... sie weiterhin eine gute erfolgversprechende Zusammenarbeit sehen und... das die vertraglich zugesicherte Bauzeit einzuhalten ist und.... sie auf den Fertigstellungstermin am xxxx bestehen - so in der Art - je nach Ihrem Verhältnis mit dem GU - via Einschreiben.
    Vllt hat Fibi noch eine Idee-wichtig ist vor allem der explizite Hinweis, daß Sie auf den Fertigstellungstermin bestehen.
    Das Lexmäulchen hat doch auch immer Ideen, wo steckt er denn :lock
     
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  16. #16 Fred Astair, 28.01.2020
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    Und welche Konsequenzn hätte eine Konfrontation mittels Abwälten, Drohungen , Klagen?
     
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    Gar nix, darum geht es doch nicht, du wider sprichst einfach dem Schreiben und zwar höflich bestimmt - wer schreibt denn wegen einer Woche sowas, ist es das erste Schreiben kommen noch mehr....? Wer weiss das schon.... ich sehe das eher als Versuch mal schauen vom GU was passiert.... die Zeit holst doch wieder rein...die einzige Konsequenz ist das der Endtermin gemahnt ist, sonst nix
     
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  18. #18 Fabian Weber, 28.01.2020
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    Der Auftragnehmer hat einen Anspruch auf Bauzeitverlängerung, sofern außergewöhnliche Witterungseinflüsse während der Bauzeit auftreten, wie z. B. Frost, Eis und Schnee, mit denen er bei Angebotsabgabe nicht rechnen musste.

    Liest wieder nur die Hälfte - ausser gewöhnlich jaja ist in Icke 2 m Schnee? Völlig untypisch für D das im Winter Temperaturen unter 5° sind, jaja :mega_lol::mega_lol::winken
     
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  20. #20 Citrus91, 29.01.2020
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    Danke für die Vorlage. Ich würde gern noch den Vertragstext mit einen Satz erwähnen und das dieser in diesem Punkt nichtig ist. Doch eine hieb- und stichfeste Begründung ( BGB widrig?!) sollte da nicht fehlen. Gibt hierzu noch einen Vorschlag?
     
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