Passivhaus - Berechnung mit PHPP

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  1. lurchi

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    Hallo,
    ich möchte ein Passivhaus (Einfamilienhaus) bauen. Ein in diesem Bereich erfahrener Architekt hat mir ein Angebot für die Planung gemacht. Er will nach HOAI die Stufe 3 Mittelsatz und ca. 5% Nebenkosten. Dies scheint mir fair zu sein. Weiter hat er aber einen Posten aufgeführt: Bauphysik. Hier veranschlagt er 3000 Euro. Auf Nachfrage sagte er mir, dass dies die Berechung mit dem PHPP beinhaltet. Dies scheint mir sehr überzogen zu sein. Eine Berechung mit dem Excel Makro des Passivhausinstituts ist nach meinem Wissen nicht so umfangreich, dass dieser Betrag gerechtfertigt ist. Wie ist hier die Meinung zu diesem Thema?
     
  2. #2 VolkerKugel (†), 14.01.2007
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    Die Berechnung mit dem PHPP ...

    ... ist schon recht umfangreich (zum Beispiel wird jedes Fenster einzeln betrachtet, die ganzen Pauschalierungen wie in den EnEV-Nachweisen gibt´s hier nicht und und und).
    Darüberhinaus ist zu bedenken, dass bei einem Passivhaus der Bauleitungs- und -überwachungsaufwand wesentlich höher ist als bei einem "konventionellen" Gebäude, das seinerzeit der Gebührenermittlung der HOAI zugrundegelegt wurde.
     
  3. Bruno

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    "Thermische Bauphysik" beinhaltet schon mehr als ein paar Zahlen in ein Excelblatt einzugeben. Bauphysik und Werkplanung bilden im Idealfall einen Regelkreis, Bauphysik ist auch ein Planungsinstrument. Und wie sieht es mit dem EnEV-Nachweis, dem Energiebedarfsausweis, der KfW-Bestätigung aus? Nicht dabei?

    Grundsätzlich erhält der Architekt sein Honorar erfolgsorientiert und nicht wie ein Angestellter oder Dienstleister aufwandsorientiert. Deshalb müssen Sie auch nicht nachlegen, wenn z.B. der Zeitaufwand für die Objektüberwachung aus Gründen, die der Architekt gar nicht zu vertreten hat, aus dem Ruder läuft.

    Wenn Sie aber der Meinung sind, dass Aufwand und Honorar für die Bauphysik unangemessen auseinanderklaffen und Sie den obigen Grundsatz der ausschließlichen Erfolgsorientiertheit durchbrechen wollen, bieten Sie einfach die Bezahlung nach Zeitaufand gem. § 79 HOAI an.
     
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