WU-Betonkeller / Weiße Wanne (und wieder mal)

Diskutiere WU-Betonkeller / Weiße Wanne (und wieder mal) im Beton- und Stahlbetonarbeiten Forum im Bereich Neubau; Nochmal: du hast ein Anrecht auf ein Haus nach den aRdT. Das ergibt sich aus dem Gesetzt. DIN-Normen gelten als aRdT, dass lässt sich zwar auch...

  1. Lebski

    Lebski Gast

    Nochmal: du hast ein Anrecht auf ein Haus nach den aRdT. Das ergibt sich aus dem Gesetzt.

    DIN-Normen gelten als aRdT, dass lässt sich zwar auch widerlegen, ist aber Aufwändig und das Problem des BU.

    Die DIN für Bauwerksabdichtungen ist einzuhalten. Aber in der DIN gibt es eine Ausnahme, wenn das Bauwerk (Keller) als Konstruktion wasserundurchlässig ist. Also nicht WU-Beton, oder WU-Keller oder WW, oder wwi.

    Nun gibt es den DAfStB, der sitzt im DIN Normenausschuss. Sozusagen eine Abteilung dort, und nebenbei etwas älter als der Normenausschuss. Der DAfStB erarbeit im Auftrag des DIN Normenausschuss dann eine Richtlinie, wenn es keine Norm dafür gibt. Das ist dann die WU-Rili geworden. Diese ist aRdT. Wenn die Auflagen der WU-Rili eingehalten sind, sind erst die Ausnahmevorraussetzungen der DIN für Bauwerksabdichtung erfüllt. Alternativ könnte dein BU den Nachweis auch durch eine Zustimmung im Einzelfall erwirken, das kostet so um die 100.000 €. Ich vermute einfach mal, dass dies für euren Keller nicht gemacht wurde.
    Hat der BU gebaut, ohne normgerechte Bauwerksabdichtung ausssen (bekannt als schwarze Wanne), aber auch die WU-Rili nicht eingehalten (bekannt als WW), so liegt ein Mangel vor.

    Dein Anwalt sollte das dem Gericht beibringen. Wenn er das selbst nicht kann, braucht Ihr einen SV (privat) der euch dabei hilft.
     
  2. Eric

    Eric

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    Das stand in der Baubeschreibung? Von wem kam dieser Blödsinn? Wenn Grundwasser ansteht, dann hilft dagegen auch keine Drainage. Denn Grundwasser kann man nicht durch eine Draiage abführen. Das wäre dann ( bei Einleitung wohin? etwa in den städtischen Kanal? ) eine verbotene, ständige Grundwasserabsenkung.

    Aber mit dem Passus läßt sich vielleicht arbeiten. Insbesondre wenn damit gemeint gewesen sein sollte, dass der anstehende Lastfall noch ungeklärt ist, noch geklärt wird und ein Betonkeller gebaut wird, der bei Vorhandensein von Grundwasser diesem Lastfall standhält. Das würde ich dann dahingehend auslegen, dass bei Vorhandensein von Grundwasser eine Beschaffenheit als WW vereinbart war.

    Hier hat der Verfasser der Baubeschreibung die Kurve hinsichtlich der Dränung wieder hinbekommen. Außerdem verstärkt sich der Eindruck, dass bei Vorhandensein von Grundwasser eine WW zu bauen war.

    Scheint mal wieder so eine Schubladenbaubeschreibung gewesen zu sein und die ist tödlich, wenn die Wasserverhältnisse nicht geklärt werden und stattdessen " wie immer " gebaut wird.

    @R.B.: Du verstehtst schon, dass es hier um Juristerei geht und nicht darum, wie sich der Laie Juristerei vorstellt.
     
  3. Eric

    Eric

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    Die aRdT sind hier nachrangig. Mit den aRdT kannst Du nur und erst dann arbeiten, wenn die geschuldete Konstruktionsart feststeht. Also: geschuldete Konstruktionsart nach dem gewonnenen Auslegungsergebnis = WW, dann kannst Du vor Ort prüfen lassen, ob der vorhandene Keller nach den aRdT = der WU-Rili gebaut worden ist.

    Der Fall ist hier viel einfacher: Der AN schuldete als werkvertraglichen Erfolg ( 3.Alt. ) in jedem Fall einen dichten Keller und zwar unabhängig davon, welche Konstruktionsart vereinbart war.

    Die Fälle, wo eine falsche Konstruktionsart vorgeben/vereinbart worden ist, spielen nach ständiger Rechtsprechung des BGH nur eine Rolle für die

    1. Enthaftung des AN
    2. etwaige Sowieso-Kosten, die der AG zu tragen hat, es sei denn es handelt sich um einen echten Pauschalpreisvertrag.
     
  4. Eric

    Eric

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    Wäre auch heranzuziehen für die Auslegung des Begriffs " WU-Keller ".

    Wenn Dein Vertragspartner tatsächlich " GÜ " war, dann haftet er für Planungsfehler und Ausführungsfehler.

    Verstehe mitlerweile nicht mehr, wo hier überhaupt noch Probleme mit der Haftung des GÜ sein sollen.
     
  5. Eric

    Eric

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    Wenn es so in der Baubeschreibung steht, dann hatte der GÜ ein Wahlrecht: entweder SW oder WW = vereinbarte Beschaffenheit. Dieses Verständnis wird bestätigt durch die Vorgaben im Bebauungsplan ( grundsätzlich WW ) und durch das Bodengutachten.

    SW hat der GÜ offenbar nicht gebaut. Also wäre nur noch zu klären, ob der vorhandene Keller den Anforderungen an eine WW nach WU-RiLi entspricht.
     
  6. #26 Carden. Mark, 21.03.2015
    Carden. Mark

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    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    um diese Fragen zu stellen, hast Du Dir einen RA zur Seite genommen - oder?
    Wenn der noch mit einem guten SV zusammen arbeitet, dann..... sollte das das zu wuppen sein.
     
  7. #27 msedi1977, 21.03.2015
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    Ja, Rechtsanwalt ist dabei, ein Privatsachverständiger (öbuv) für Schäden an Gebäuden auch. Der Beweisbeschluss des Gerichts ist, dass der Sachverständige des Gerichts feststellen muss, ob der Keller dicht ist oder nicht. Der Bauträger sagt ja, der ist und war dicht und wir immer dicht sein. Ich sage, wir haben aktuell verpressen lassen und es sieht aus als ob es derzeit hält. Da aber die Dichtung falsch eingebaut wurde und sonstige andere Vorgehensweisen (Beton nachbehandeln, Korngerüst freilegen, Elementwände vornässen, nicht einrütteln, etc.) nicht durchgeführt wurden und es aktuell schon wieder Verfärbungen an den Fliesenfugen genau an den Stellen gibt, wo Wasser eindrang, bin ich der Ansicht, dass das nicht dauerhaft ist.

    Zweiter Beweisbeschluss ist, dass der Bemessungswasserstand nochmals untersucht werden soll. Dazu wird nun ein Datenlogger installiert, der den Wasserstand misst. Prinzipiell ist das für mich OK, ich weiß aber nicht wie lange das Gerät messen soll um einen sinnvollen Bemessungswasserstand zu ermitteln. Tatsache ist, dass Wasser eindrang, unabhängig vom Bemessungswasserstand, der zu diesem Zeitpunkt wenigstens über der Arbeitsfuge stehen musste, um überhaupt reinlaufen zu können.

    Das sind aktuell die beiden Beweisbeschlüsse. Trotzdem wird immer die WU-Keller und weisse Wanne diskutiert.
     
  8. #28 msedi1977, 21.03.2015
    msedi1977

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    Stimmt. Leider sind es zu viele Informationen, die man während des Verlaufs dieser Diskussion hier erst darstellen muss. Vertraglich vereinbart war ein WU-Betonkeller, eben aufgrund der Bodenbeschaffenheit und der Wassersituation. Die Ergänzungsbaubeschreibung überlagert hier quasi das "Hochglanzblatt".
     
  9. #29 msedi1977, 21.03.2015
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    Mit dem Verfasser der WU-Richtlinie habe bereits gesprochen. Er meinte er kennt das Problem. Nachdem auch der Richter meint zu wissen, dass ein WU-Betonkeller (als Konstruktion und nicht nur dem Bestandteil WU-Beton) keine weiße Wanne ist (denn das hat er mit einem Urteil schon Mal abgeschmettert) ist die Sache natürlich schwer den Richter von seiner Meinung zu überzeugen. Er meinte er baut selbst privat sehr viele Häuser und kennt sich aus. Was will man da machen?

    Jedenfalls meine der Herr von der WU-RiLi, wenn er das so meint, dann sollte man eben den Begriff "weisse Wanne" nicht mehr benutzen und es denn eben WU-Bauwerk und nur noch über die Funktionstauglichkeit diskutieren (sprich wasserundurchlässigkeit).

    Das ist für mich ja OK, weil das ist es ja was ich will. Was mich aber stört ist, dass es hier einen Begriff gibt, der offenbar nicht klar definiert ist.
     
  10. #30 msedi1977, 21.03.2015
    msedi1977

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    Ja, das ging noch nicht so richtig hervor. Dazu gab es mehrere Probleme. Die größten waren, dass bei den großen Etappen (also betonieren der Bodenplatte, betonieren der WU-Wände, etc) niemand da war und wir dazu auch nie einen Bauzeitenplan ausgehändigt bekommen haben (auch wenn wir diesen fast alle 2 Tage angefragt haben - wir wurden immer wieder vertröstet). Die Folgen waren, dass die Bodenplatte gedreht war, sodass eine Seite des Hauses über die Baugrenzen geragt hat und somit überbaut wurde. Dann war die Bodenplatte auch noch schief. Teile der Außenschalen der Elementwände waren am Fußpunkt gebrochen und nachdem es ständig Wassereinbrüche gab, haben wir den GÜ aufgefordert die Mängel zu inspizieren und wenn feststeht was die Ursache des Wassereintritts ist, entsprechend der Mangel zu beseitigen.

    Die ersten Begründungen waren, dass Wasser über die Lichtschächte rückgestaut wurden. Das stimmte, aber nur bedingt. Man hat die Lichtschächte dann ringsrum abgebraben, damit kein Wasser mehr in die Lichtschächte lief. Dies hat aber nur die darunterliegenden Mängel überdeckt. Nämlich, dass man vergessen hat, die Dichtung bei der Wassereinführung einzubauen. Auch da kam das Wasser rein. Das haben wir dann schon beseitigen müssen, weil der GÜ hier schon nichts mehr machen wollte.

    Schließlich kam das Wasser über die Fugen rein, teilweise weil der Beton nicht richtig aus den Anschlussfugen herauslief, teilweise aber auch obwohl dort der Beton ausgelaufen ist. Diese Wasser hat er dann als natürliche Baufeuchte bezeichnet. Die Fugen aus denen der Beton (Aufständerung auch nur ca. 2cm) nicht herausgelaufen war, hat er dann versucht zu verstecken, indem er etwas Mörtel in die Fuge geschmiert hat und anscheinend hat er gehofft, dass das Problem damit beseitigt war - war es aber nicht, weil sofort wieder Wasser kam und es damals so viel regnete, dass es das Wasser schon reingedrückt hat.

    Summa summarum haben wir ihm dann gekündigt (aus wichtigem Grund), weil er sich geweigert hatte weitergebaut (Gott sei Dank), nach Fristsetzung die Frist verstreichen ließ und mir sein Handwerker auch noch gesagt hatte, dass ihm untersagt wurde die Mängel zu beseitigen. Mehr noch, er wollte vorher sogar einen Aufhebungsvertrag mit uns, weil er anscheinend schön läuten hörte, dass das kritisch für ihn wird. Wir haben natürlich Geld einbehalten (ca. 80.000€)

    Nun, nach der Kündigung haben wir erstmal Verpressen lassen und haben dann einige Zeit später den GÜ nochmal eine Chance gegeben die Mängel trotz Kündigung zu beseitigen. Er hat die Bilder der Wassereinbrüche gesehen und gemeint, dass man unbedingt beseitgen müsste - natürlich nur telefonisch, "schriftliche Darstellungen meinte er wäre alles immer ein Stich ins Herz". Er war einigermaßen dazu bereit, wollte aber gleichzeitig vereinbaren, dass wir dann keine Gewährleistungsansprüche mehr hätten. Wir sind darauf nicht eingegangen, bei den vorhandenen Mängeln wäre das auch fahrlässig gewesen. Daraufhin wollte er wieder nichts mehr machen, und hat uns als Lügner und Betrüger beschimpft, weil der Keller ja nicht nass wäre und wir auch nicht haben Verpressen lassen. Wir machen das nur, weil wir uns das Haus nicht mehr leisten können und ihn zur Ader lassen wollen.

    Zwischenzeitlich ging dann der Rohbauer pleite. Das ist wahrscheinlich der Grund. Das ging noch nicht klar hervor. Er hat geklagt auf Zahlung der Restrate zusätzlich entgangenem Gewinn, da die Kündigung nicht rechtens war und zweitens der Keller dicht sei.

    Angemerkt sei, dass wir das Bauwerk nicht abgenommen haben, weder eine Teilabnahme noch sonst irgendwas. Trotzdem sind wir laut Gericht beweispflichtig.

    So, Ende der langen Prosa... Obwohl das auch nur ein Bruchteil der Informationen war.
     
  11. Eric

    Eric

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    Deine Sachverhaltsdarstellung ist grenzwertig. Das ist allerdings kein Vorwurf, sondern darauf zurückzuführen, dass Du rechtlicher und baufachlicher Laie bist.

    Dann fällst Du mit der Beweisfrage zu 1. auf den Bauch, wenn derzeit keine Undichtigkeit vorhanden ist.

    Die zu klärenden Beweisfragen müßten deshalb in eine " höhere, umfassendere Ebene " gebracht werden:

    Ob der Keller derzeit dicht ist, interessiert nicht, wenn er entweder

    1. einen Beschaffenheitsfehler hat ( dazu ist durch Auslegung zu klären, was die vereinbarte Beschaffenheit war, dazu gibts reichlich ( s.o. ) Begründungsansätze, sie müssen dem ( selbst bauenden ) Richter nur klar gemacht werden )

    oder

    2. der Keller so gebaut wurde, dass er nicht dauerhaft dicht sein kann = Gefahr erneuter Undichtigkeiten in der Zukunft angesichts der anstehenden Wasserverhältnisse + einer Bauweise oder Ausführung, die hierauf nicht ausreichend angepaßt wurde. Nach dem Gestz reicht die begründete Gefahr von Undichtigkeiten aus, um die Mangelhaftigkeit zu bejahen. In solchen Fällen reden wir hier im Forum immer von " Mangel ohne ( aktuellen ) Schaden ".

    Die Beweisfrage zu 2. könnte in die Richtung 2. gehen. Ich verstehe allerdings nicht, warum der Bemessungswasserstand mit einem Datenlogger geklärt werden soll. Der Bemessungswasserstand wird nach DIN 18 195-1 und nach der WU-RiLi grundsätzlich aus langjährigen Aufzeichnungen an aussagefähigen angrenzenden Wassermeßstellen ermittelt. Nur wenn es solche nicht geben sollte, müßte ein Brunnen gebohrt und die Pegelstände dort in einer Langzeitbeobachtung erfaßt werden, wenn nicht sofort Grundwasser angetroffen werden sollte, aber starke Grundwasserschwankungen zu erwarten sind.

    Aber: Das vorhandene Bodengutachten sagte doch aus, dass mit Grundwasser zu rechnen ist und daher grundsätzlich eine WW gebaut werden soll. Das hatte dann auch Grundlage der seinerzeitigen Planung zu sein.

    Der Fall ist zu komplex, um ihn hier zu klären. Hierzu benötigt man alle Vertragsunterlagen und alle zugehörigen Fakten. Das ist von einem Baulaien in einem Forum nicht zu erbringen.

    Du hast - wenn ich mich richtig erinnere - mitgeteilt, dass es in der Vergangenheit nach starkem Regenfall zum Wassereintrit gekommen ist und zwar an dem Aufstand der Wände auf die Bodenplatte. Hierzu berichtest Du, wie die Bodenplatte ( = schief ) erstellt und die Elementwände hieran ( völlig falsch ) angebunden wurden. Kann es denn sein, dass Du gar kein oder nicht allein ein Grundwasserproblem hast, sondern ein Problem mit den Bodenverhältnissen = schlecht versicherungsfähiger Boden + vielleicht auch noch Schichtenwasser und demzufolge Wasseranstau bei starken Niederschlägen in der ehemaligen Baugrube vor der Anschlußfuge Bodenplatte - Kellerwände? Das würde nämlich erklären, warum der Keller derzeit dicht erscheint, er aber nicht auf Dauer ( nämlich z.B. nach Starkregen ) dicht sein wird/kann. Nur im Kontext aufstauendes Sickerwasser wäre auch verständlich, warum in er Baubeschreibung von einer Drainage die Rede ist. Denn aufstauendes Sickerwasser kann man im Gegensatz zu Grundwasser durch Drainagen abführen, siehe hierzu auch DIN 18 195-4. Möglicherweise hast Du das Bodengutachten auch nicht richtig verstanden. Denn Hydrogeologen kennen kein " aufstauendes Sickerwasser ". Für die fällt das mit unter Grundwasser = andere Begriffsdefinition.

    Was Du zur Bauausführung berichtet hast, wäre auch für den Lastfall aufstauendes Sickerwasser nicht funktionstauglich.

    Wahrscheinlich überforderst Du Deinen Anwalt. Du mußt ihm zusätzlich einen versierten Baufachmann zur Seite stellen. Beide müssen sich wechselseitig zuarbeiten. Sonst wird das nichts. Im Zivirecht gilt der Beibringungsgrundsatz: Das Gericht beurteilt nur das, was die Parteien an Fakten vorgetragen haben. Eigene Sachverhaltsaufklärung darf das Gericht im Gegensatz zum öffentlichen Recht nicht betreiben.

    Dem Mark Carden würde ich die zwingend erforderliche baufachliche Zuarbeit für Deinen Anwalt uneingeschränkt zutrauen. Das sage ich nicht aus dem hohlen Bauch, sondern weil wir es schon häufiger gemeinsam durchexerziert haben.

    Der hat sich dann auch nicht " mit Ruhm bekleckert ". Er hätte auf klare und eindeutige Formulierungen in der Baubeschreibung hinwirken müssen. Es muß auffallen, wenn ein GÜ von Grundwasser und Drainage redet. Schon das wäre für mich ein Grund gewesen, Dir von einem Vertrag mit dem GÜ abzuraten. Das konnte nichts werden.

    Hat Dein Anwalt schon über eine Streitverkündung an den " Spaßverein " nachgedacht oder schließen die ihre Haftung für den " Spaß " aus?
     
  12. mls

    mls Bauexpertenforum

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    warum?
    die zur wahl stehenden möglichkeiten gibt eine ardt vor.
    selbst wenn vertraglich der geschuldete umfang nicht klar
    sein sollte - würde nicht aus aufklärungspflichten oder aus
    planungshaftung entweder auf 18195 oder auf wu-rili
    als leistungssoll abgestellt werden?

    und wo bleibt die forderung "einhaltung der ardt"?
    wenn es nur um die einhaltung der anforderung "dichtigkeit"
    gehen würde (und nicht um eine dichte ausführung), dann
    würden 5 trockene jahre reichen, um pfusch zu heilen ..
     
  13. Eric

    Eric

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    Hallo Markus:

    Habe ich doch gesagt, dass sich die Mangelhaftigkeit eines Werks aus mehreren alternativen Begründungsansätzen ergeben kann:

    Beschaffenheitsmangel
    fehlende Verwendbarkeit zum vertraglich vereinbarten oder gewöhnlichen Zweck
    Funktionsuntauglichkeit, die sich daran zeigen kann, dass bereits Schäden entstanden sind ( Wassereintritt ) oder aber solche zu erwarten sind ( Verstoß gegen die aRdT --> Mangel ohne ( aktuellen ) Schaden.

    Der AG kann sich eine der für seinen Fall zielführenden Alternativen aussuchen, um die Mangelhaftigkeit des Werks zu begründen. Es sind aber auch Fälle denkbar, wo alle Alternativen greifen: AN baut statt der vereinbarten WW einen einfachen Betonkeller ( Beschaffenheitsmangel ), der Keller ist nicht verwendbar, weil in ihm zeitweise/permanent Wasser steht oder der Keller feucht ist ( Mangel in der Verwendbarkeit ) oder es wurde zwar eine WW gebaut, der AN hat aber an einzelnen Stellen die aRdT nicht beachtet ( Ausführungsfehler ).

    Juristerei am Hochreck ist dann der Fall, dass die vereinbarte Bauart nicht funktionstauglich ist, weil sie den aRdT nicht entspricht. Den Gedankengang des BGH, dass man als Unternehmer auch dann haften kann, wenn man exakt das baut, was vereinbart worden ist, vielleicht sogar vom Archi des Bauherren bis in alle Details vorgegeben worden ist, muß man erst einmal verinnerlicht haben. Und dann gibts noch die ganz " Schlauen ", die meinen, ein Mangel könnte ja schon deswegen nicht vorliegen, weil es noch zu keinem Schaden gekommen ist. Manchen Richter beeindruckt das.

    Hier hat der TE zwischenzeitlich mitgeteilt, dass er aktuell keinen Wassereintritt hat. Daher ist die Beweisfrage, ist der Keller undicht usw., nicht zielführend.

    Zu dem Anforderungsprofil " aRdT " wollte ich nur klarstellen:

    Dafür bedarfs dann einer Begründungskette = mehr an Vortrag. Es muß zunächst herausgearbeitet werden, welche aRdT und warum auf den konkreten Fall anzuwenden sind. Es muß also dargestellt werden, welcher Lastfall vorhanden ist und welche Abdichtung für diesen Lastfall nach den aRdT zu wählen war. Im nächsten Schritt wäre dann darzustellen, warum der AN sich nicht an die Vorgaben in den für den konkreten Fall geltenden aRdT gehalten hat, also worin der Verstoß liegt.

    Das hätte man hier alles nicht gebraucht, wenn der Keller aktuell und ständig an der Anschlußfuge undicht wäre. Ist er aber leider nicht.

    Begründet man den Mangel ( ohne Schaden ) mit dem Verstoß gegen die aRdT, dann muß der Anwalt ( ohne Privatgutachten und selbst mit häufig auch noch ) schreiben, bis ihm die Finger blutig werden. Alles haarklein aufdröseln und erklären, wie die Mutter dem Kind, damit es bei Gericht verstanden wird. Und selbst dann muß man noch darauf achten, dass auch der SV in der Spur bleibt. Ich hatte kürzlich einen Fall, wo ich die fehlende Mauersperrbahn als Mangel ( Verstoß gegen die aRdT ) gerügt habe. SV kommt, macht Feuchtemessung und stellt fest, die Wand ist trocken, also ( angeblich ) kein Mangel, weil Feuchtigkeit ( Schaden ) fehlt. Ich habe ihm daraufhin noch im Termin erklärt, dass mich seine Feuchtemessung nicht interessiert und er prüfen soll, ob die Mauersperrbahn vorhanden ist. Das hat er verweigert mit der Begründung, dann müsse er ohne sachlich gerechtfertigten Grund die " trockene Wand " aufschlagen. Also habe ich ihn über das Gericht anweisen lassen, dass er aufzuschlagen hat. Hat er dann mit Murren getan. Die Mauersperrbahn fehlte. Daraufhin kam er zum Ergebnis, die Mauersperrbahn müsse nach DIN unbedingt nachgerüstet werden und dafür Kosten erforderlich sind, die 400 % über denen meines Privtgutachters lagen. Die habe ich unter Protest des Beklagten übernommen. Hat dem Beklagten aber nicht geholfen, denn jetzt galt das Gerichtsgutachten.
     
  14. #34 msedi1977, 22.03.2015
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    Vieles geht leider nicht immer mit dem hier geschriebenen Text, man braucht mehr Wissen aussenrum (Dokumente, etc). Da stimme ich Dir zu, da geht dann manches durcheinander und wird falsch beschrieben.

    Das ist auch meine Sorge. Das Problem ist, dass der GÜ das ja damals schon verschleiert

    Das ist mir auch nicht klar. Vielleicht möchte er bei mir ja 10 Jahre lang messen, um eine Aussage treffen zu können ;-)
    Beim Wasserwirtschaftsamt wurde mir damals gesagt, dass es keine Meßpunkte gibt, ich solle mich auf die Pegelstand des 200m entfernt liegenden Baches verlassen. Aktuell ist bei mir die Baugrube offen und da steht Wasser ca. 15cm unter Unterkante Bodenplatte. Ich denke da wird er sein Gerät wohl reinhängen und messen. Welche Aussagekraft das hat, erschließt sich mir noch nicht.

    Es war damals schon klar, dass es Probleme mit Grundwasser gibt. Der Nachbar musste 4 Wochen pumpen und auch anderen Indizien, bei denen wir die Nachbarn gefragt haben, haben wir ähnliches gehört. Das wäre jetzt auch wieder ein zu langer Text. Der Bodengutachter, der
    das erste Bodengutachten geschrieben hat, war ja nochmals bei uns auf der Baustelle und meinte, es wäre kein Grundwasser - aber das war nur eine Vermutung. Wie gesagt, 20m gegenüber wurde 4 Wochen gepumpt. Ich kenne mich da zu wenig aus, aber auf 20m kann sich schon was ändern, aber so stark, dass es bei mir kein Wasser geben wird...? Der Bemessungswasserstand wird bei starken Regen jedenfalls mindestens 30-40cm über Bodenplatte sein, weil hier das Wasser über die Wassereinführung eingelaufen ist.

    Auch das verstehe ich nicht. Meiner Meinung nach wäre die Sache auch aus dieser Sicht klar.

    Stimmt, ich wollte das hier auch nicht stark ausdehnen. Mir gings eigentlich nur um die Definition Wu-Keller/weisse Wanne und welche Merkmale sie haben bzw. wie ich den Unterschied feststellen kann.

    So ist es, es ist sandiger Schluff und dann folgt toniger Schluff, der Versickerungsbeiwert liegt lt. Bodengutachter bei ca. 10^-7 m/s. Da würde man ja dann schon locker in die DIN18195-6 fallen. Auch dahingehend versucht sich der Bauträger zu wehren, weil das (und jetzt kommt ja noch ein weiterer Punkt) auch die Verarbeitung und Anbringung der Perimeterdämmung betrifft, die er auch vermurkst hat.

    Noch zum Thema Dränung. Da habe ich mich vielleicht falsch ausgedrückt. Das Bebauungsplan lässt keine Dränung zu. Der Gü sagt, im Falle eines WU-Kellers braucht man keine Dränung und auch keine Poridrainplatten (kennt die jemand, ich habe verzweifelt gesucht um was es sich hier handelt, ich gehe davon aus, er meint eine Noppenbahn?).

    Mir sieht es eher so aus, als ob alle Leute (GÜ, Anwalt, und auch die öbuv Sachverständigen) überfordert sind. Die gehen für meine Begriffe nicht wissenschaftlich an die Thematik heran, zumindest macht es den Anschein. Meine Aussagen zu dem Thema werden immer wieder unterdrückt. Man könnte aber auch vermuten, dass die Sachlage schon klar ist und man jetzt nur so tun muss, als dass man noch auf der Suche nach Fehlern ist.


    Das noch zum Thema Fotos. Zählen die? Wir haben eine recht gute Dokumentation (2000 Fotos) der Bauabschnitte wo einige Fehler zu erkennen sind (kein Dichtband in der Anschlussfuge bzw. falsch verarbeitet, etc.). Der Gegenanwalt hat aber schon angedeutet, dass er die nicht akzeptieren wird.

    Der ist vermutlich zu weit weg.

    Ich würde eigentlich lieber gerne meine Ruhe haben...
     
  15. mls

    mls Bauexpertenforum

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    wer nicht?

    wie eric dargelegt hat, ist der weg über die ardt-schiene
    dornenreich - ich meine, er ist der richtige und vielleicht
    hätte er die ersten, gering sinnvollen, beweisbeschlüsse
    obsolet gemacht.
     
  16. Eric

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    Es gilt der Grundsatz, dass alles Wasser, was bereits einmal da war, auch künftig wieder kommen wird, jedenfalls aber mindestens mit dem bereits eingetreten Stand in Ansatz zu bringen ist ( Grundsatz des sicheren Wegs ). Im Zeifel ist der Bemessungswasserstand mit der Geländeoberkante anzunehmen.

    Bei dem von Dir genannten Versicherungsbeiwert gilt nach den aRdT: Der Keller ist als SW oder WW auszuführen, wenn - wie hier - nicht gedränt werden kann. Das läßt Dich doch alles wunderbar anhand der DIN 18 195-4 und 6 und der WU-Rili aufdröseln. Außerdem sollte der Gerichtssachverständige die Planungsgrundsätze in den Erläuterungen 3.3 zur WU-RiLi des DAfStB lesen.

    Für mich erscheint der Fall klar:

    1. Hauptbegründung zur Klage:

    Nach der Baubeschreibung sollte eine SW oder eine WW gebaut werden. Grund: Die Wasserhältnisse waren aufgrund der Bautätigkeit an Nachbargrundstücken bekannt, der Bebauungsplan hat darauf hingewiesen und im Bodengutachten stehts auch. Ergo: Beschaffenheitsvereinbarung: entweder - oder

    Der BT hat sich für eine WW aus sog Elementwänden entschieden. Das wäre eine WW, wenn sie im Einklang mit der WU-RiLi gebaut worden wäre, also zugelassene Fugenbleche (-bänder ) an allen Anschlußfugen, druckwasserdichte Durchdringungen ( z.B. Doyma o.ä. ) und naturlich unbeschädigte Elementwände, die mit Ortbeton ordnungsgemäß verfüllt werden und nicht schon beim Verfüllen auseinandergehen. Das ist nach Deinen Angaben, die ich als richtig unterstelle, alles nicht erfolgt. Also hat der Keller nicht die vereinbarte und vom BT gewählte ( Wahlrecht! ) Beschaffenheit. Der hat Murks erstellt, aber keine WW aus Elementwänden.

    2. Hilfsbegründung:

    Hilfsweise und zur Absicherung würde ich darstellen, warum nach den von Dir angeführten Bodenverhältnissen und den hierfür geltenden aRdT auch ohne Beschaffenheitsvereinbarung eine WW hätte gebaut werden müssen, diese aber (s.o.) nicht gebaut worden ist.

    Klar kämen in den Schriftsatz aussagefähige Fotos aus der Bauzeit und von den Nachbarbaustellen. Der gegnerische Anwalt mag bestreiten, dass sie von Deiner Baustelle sind. Zur Illustration für das Gericht und zum Aufzeigen der Problematik sind sie gleichwohl geeignet. Ob die Bilder mit dem Bestand auf der Baustelle identisch sind, wird der Sachverständige durch eigene, örtliche Untersuchungen klären. Mit den Bildern erhält er " Aufzeiger ", wo er prüfen muß.

    Völlig richtig! Der Bach ist die Vorflut. Wenn der Pegelstand des Bachs bei Hochwasser ansteigt, kann auf Dein Grundstück einfallendes Niederschlagswasser erst Recht nicht mehr versickern und es besteht die Gefahr, dass das Hochwasser aus dem Bach als Schichtenwasser in den tonig-schluffigen Bodenschichten zu den angrenzenden Grundstücken und dort in die Baugruben drückt. Es entsteht ein Art unterirdischer See ( sog. schwebendes Grundwasser ) in der ehemalgen Baugrube um den Keller ( sog. Wanneneffekt ) und dem hält der Murks-Keller nicht stand. Du brauchst also als Sachverständigen einen Hydrogeologen oder einen Sachverständigen, der auch hiervon etwas versteht.

    Hier ist das Szenario Fluß/Bach + Hochwasser + Grundwasseranstieg ganz gut beschrieben. Hinzu kommt, dass auch noch der Boden schlecht versickerungsfähig und das Wasser in der Baugrube ( Badewanne ) gefangen ist.

    http://www.steb-koeln.de/Redaktione.../Grundhochwasser-die-unterschätzte-Gefahr.pdf

    Der Gerichtssachverständige muß gegebenenfalls durch ein Privatgutachten " angeleitet " werden, damit er von dem Unfug mit Brunnen, Datenloggern und Langzeitmessungen bis zum St.-Nimmerleinstag abgebracht wird.

    Sind die Boden- und Wasserverhältnisse ( Schichtenwasser ja/nein - Verlaufrichtung des Schichtenwassers zu den Baugruben - ) geklärt, könnte man die Dichtigkeit des Kellers ohne Aufschlagen von Bauteilen dadurch testen, dass man die derzeit noch offene Baugrube bis zum höchsten, jemals gemessenen Pegelstand des Bachs ( mit einem Niveliergerät auf Dein Grundstück übertragen ) flutet.

    Das mit dem Bach hättest Du auch mal früher mitteilen können! Aber oK, bist halt Laie und stocherst mit einer langen Stange im Nebel.

    Ist in Ordnung, aber frag dann hier auch nicht weiter, was zu tun ist. Geh in die Apotheke und kauf alleswirdgut-Tabletten.
     
  17. #37 Skeptiker, 22.03.2015
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    Tja, wer nicht?

    Damit kommt man dann aber auf den Punkt, bei dem Eric schon war: Weshalb dann noch nach Wegen und Wissen suchen?

    Wie gehen eigentlich die anderen SV mit diesem Wunsch nach Ruhe in strittigen Fällen um? Weisen sie frühzeitig auf den Umstand hin, dass mit ihrem Befund die richtige Auseinandersetzung meist erst anfängt und oft noch lange dauern wird, dass die Investition in ein Gutachten für konfliktscheue Auftraggeber deshalb von vornherein fragwürdig ist und dass im Streitfall erstmal Kosten mind. für Anwalt und Gerichtsgutachter hinzukommen? Oder wäre das geschäftsschädigend?
     
  18. Eric

    Eric

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    Bei mir kommen die SV ( Privatgutachter ) idR erst, wenn ich bereits beauftragt bin.

    Gegner wird angeschrieben und zur Nachbesserung aufgefordert.

    Bestreitet der Gegner den Mangel und ist der Fall nicht eindeutig, schlage ich vor, dass ein SV zur weiteren Absicherung zunächst nur Voruntersuchungen durchführt, anhand der optisch sichtbaren Mangelerscheinungen klärt, wohin " die Reise " gehen dürfte, seine Kosten für die endgültige Überprüfung aufzeigt und den " worst-case " sowie dessen Folgen für die Bausubstanz angibt.

    Der Bauherr hat dann zu entscheiden, ob er weitermachen will, insbesondere ob er den Gegner, den er sich selbst ausgesucht hat, für ausreichend solvent hält, eine streitige Auseinandersetzung mit allen hierbei zu erwartenden Kosten durchzustehen. Manchen Bauherren verliert der Mut. Das ist zu akzeptieren. Denn was habe ich davon, wenn er im Gerichtsverfahren wegen der zu leistenden Vorschüsse " schlapp " macht.

    Den Privatgutachter halte ich in jedem Fall für sinnvoll. Wenn der Gegner kein Geld hat oder dem Bauherren das Risiko zu hoch ist, hat er jedenfalls eine Grundlage für eine Nachbesserung auf eigene Kosten. Die kann dann gegebenenfalls auch in einer abgespeckten Sanierung bestehen. Bestenfalls erfährt er, dass das, was er für einen Mangel hält, gar kein Mangel ist. Dann hören wenigstens die schlaflosen Nächte auf.

    Zunehmend problematisch sind die Archis. Die haben zwar Geld ( Versicherung ). Deren Versicherung hungert den Bauherren aber mitunter aus, indem durch alle Instanzen prozessiert wird in der Hoffnung, dass der Bauherr irgendwann per Vergleich oder aus Mangel an weiterem Geld aufgibt.

    Im Prinzip müßte das Bestreben der Bauherren darin bestehen, für eine mangelfreie Entstehung des Bauwerks durch eigene Fachkräfte - baubegleitend und baukontrollierend - zu sorgen. Aber mach das mal, wenn der Bauherr meint, eine ETW mit zig Wohnungen und entsprechend großem Anteil an Gemeinschaftseigentum kaufen zu müssen. Der eigene Fachmann müßte dann die gesamte Anlage regelmäßig prüfen. Das ist nicht bezahlbar. Ein frühzeitiger Zusammenschluß der Erwerber scheitert daran, dass die sich erst in der 1. Eigentümerversammlung kennen lernen. Im Übrigen meinen die Erwerber überwiegend, sie kaufen nur " Ihre Wohnung " und auf den Rest ( Gemeinschaftseigentum ) passt der vom BT beauftragte und bezahlte Sachverständige auf .... oder auch nicht, weil er überfordert ist oder weitere Aufträge haben möchte.
     
  19. #39 msedi1977, 22.03.2015
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    Sorry, mea culpa. Zu den Wasserständen könnte ich noch mehr sagen, aber wie gesagt, das ist zu komplex und dann wird das hier und hin und her mit Informationen. Dennoch kann ich noch eins draufsetzen, der GÜ teilt mit dass die Abdichtungsebene 15cm unterhalb der tiefsten Brüstungsebene (das sind dann bei uns die Ein-und Ausblasschächte der Wärmepumpe) liegt. Die Lichtschächte sind nicht druckwasserdicht ausgeführt.

    Alles klar ;-) Soweit ich es noch nicht. Ich sagte ja auch, ich würde gerne, nicht ich werde ;-)
     
  20. #40 msedi1977, 22.03.2015
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    Das habe ich auch noch nicht erwähnt. Privatgutachter haben wir ja schon. Gutachten ist erstellt, aber hier wird von der Gegenseite alles bestritten. z. B.

    - keine Grundleitungen vorhanden, um das Regenwasser abzuleiten -> Gegenseite: sind vorhanden
    - Bodengutachter war auf Baustelle und sagt: "Boden nicht versickerungsfähig: v=10^-7m/s -> Gegenseite: Der Bodengutachter war nicht auf der Baustelle"
    - Gutachter sagt: Anschluss Fuge/Wand ist falsch ausgeführt -> Gegenseite: "Dem Gutachter wurden die falschen Fragen gestellt, auf die er dann falsch geantwortet hat"

    usw.
     
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