hallo ich habe da mal eine frage zum Pauschalpreisrisiko Folgender Sachverhalt: Ob und wie die Risikogrenze von 20% bei der Ermittlung der Pauschalpreisanpassung zu berücksichtigen ist: Beispiel: Angebotssumme: 320.000€ Pauschalsumme: 300.000€ Nachlaß also :10% Pauschalpreisrisiko also : 40.000€ Abrechnungssumme nach LV- Einheitspreisen: 400.000€ wie erfolgt die Berechnung? Welchen Mehrbetrag könnte der Auftragnehmer beanspruchen? danke für eure hilfe bei der Berechnung
hallo ich habe da mal eine frage zum Pauschalpreisrisiko Folgender Sachverhalt: Ob und wie die Risikogrenze von 20% bei der Ermittlung der Pauschalpreisanpassung zu berücksichtigen ist: Beispiel: Angebotssumme: 320.000€ Pauschalsumme: 300.000€ Nachlaß also :10% Pauschalpreisrisiko also : 40.000€ Abrechnungssumme nach LV- Einheitspreisen: 400.000€ wie erfolgt die Berechnung? Welchen Mehrbetrag könnte der Auftragnehmer beanspruchen? danke für eure hilfe bei der Berechnung
Na dann - erstmal die Grundlagen der Aufgabe klären (oder den Prof in die Mathe-Vorlesung schicken ) MfG
Sacht mal ... ... mit welchen Mathe-Kenntnissen werden denn die Kids heute auf die Uni geschickt Vom Aufgabensteller wollen wir gar nicht erst reden :Roll .
Ich glaube, die Prof-Frage wurde schon nicht verstanden. Beim Pauschalpreis trägt der AN das Risiko eines Kalkulationsirrtums. Er bekommt daher nur unter ganz engen Voraussetzungen eine höhere Vergütung > § 2 Nr. 7 VOB/B + Wegfall der GG. Hierzu in der Kommentierung zu § 2 Nr. 7 VOB/B nachlesen, z.B. Ingenstau-Korbion, Kommetar zur VOB oder Werner-Pastor, Der Bauprozeß. Aber war es hier denn überhaupt ein Pauschalpreis-Vertrag? Könnte auch ein bloßer Nachlaß von 20.000,00 EUR gewesen sein und dann würde sich auch erklären, warum später offenbar nach Einheitspreisen mit400.000,00 EUR abgerechnet wurde. Dann wär es ein Dreisatz und der Nachlaß auf die 320.000,00 Eur auf die 400.000,00 Eur zu übertragen. Lösung wären dann 375.000,00 EUR. Denn: Auch und gerade im Baubereich werden Begriffe immer wieder falsch verwandt und dann ist es eine Frage der Auslegung nach §§ 133, 157 BGB, was die Parteien in Wirklichkeit gemeint haben. Ein echter Pauschalpreis-Vertrag ist es nur dann, wenn die Leistung durch z.B. funktionale Leistungsbeschreibung pauschaliert wird. Wird nur der nach Einheitspreisen ermittelte Angebotspreis nach unten abgerundet und soll nach den Einheitspreisen abgerechnet werden, dann ist ein Nachlaß gemeint. Wenn ich richtig liegen sollte, bekomme ich die Note.