!HILFE! Beendigung Zusammenarbeit mit Architekt - übertriebene Honorarforderung

Diskutiere !HILFE! Beendigung Zusammenarbeit mit Architekt - übertriebene Honorarforderung im Baupreise Forum im Bereich Rund um den Bau; ....dürfte dabei die Kosten für die Haustechnik nur anteilig zu 25% einrechnen.... Was ist denn heute morgen los? Kosten der Haustechnik sind...

  1. #21 Skeptiker, 20.08.2014
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    Was ist denn heute morgen los? Kosten der Haustechnik sind vollständig anrechenbar bis zur Höhe von 25 Prozent der sonstigen anrechenbaren Kosten, darüber dann nur noch zur Hälfte.

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  2. #22 feelfree, 20.08.2014
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    feelfree Gast

    Laienmeinung: Aus rechtlicher Sicht warst Du nicht bei einem Architekten, sondern bei einem GU/GÜ. Der hat dir ein Angebot gemacht über ein Stück Haus, das Du nicht annehmen willst. Pech für den GU. Solange Du nicht die Pläne verwendest um mit einem anderen GU damit weiterzubauen, hat der GU überhaupt keinen Anspruch auf irgendeine Vergütung.

    Auf die Idee mit der HOAI hast Du den GU vermutlich selbst gebracht:

     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 20.08.2014
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    JA!
    Ausserdedm habt Ihr im Zweifel einen Vertrag! Einen mündlichen!
     
  4. #24 Bauliesl, 20.08.2014
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    Ok, ok, Ihr habt natürlich Recht - ich bin etwas neben der Spur....
    Gruß,
    Liesl
     
  5. #25 Thomas B, 20.08.2014
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    Architekten machen keine Angebote für Häuser. Auch "Dein" Architekt handelt nicht wie ein Architekt, sondern verkloppt Dir ein Stück haus zum Preis XY, was dann ein GÜ wäre und eben kein Architekt.

    Ein Architekt, der einen Festpreis garantiert handelt standeswidrig! Er darf es nicht. Verboten!

    Also: Wenn Festpreis mit Baubeschreibung und so weiter, dann GÜ/GU und ganz sicher nicht Architekt!

    Ob sich aus dem merkwürdigen Verhalten überhaupt ein Honmorar ableiten läßt, meinte doch der BH er würde einen Festpreis bekommen und soll nun nach HOAI entlohnen....
     
  6. #26 Gast036816, 20.08.2014
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    Gast036816 Gast

    aber auch nur, wenn die haustechnik von einem fachplaner bearbeitet wird!

    @ TE - architekt bietet ein schlüsselfertiges haus an - da würde ich erst einmal schauen, ob der kerl in der architektenkammer gelistet ist, wenn ja unter welcher kategorie! freier architekt, angestellter, baugewerblich tätiger etc.
     
  7. #27 Skeptiker, 20.08.2014
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    Nö, auch das steht da nicht.

    Ob Architekten aber wirklich kompetent genug sind, die TGA mit zu planen und dafür dann berechtigt das volle TGA-Honorar zusätzlich abrechnen zu können bezweifle ich. Nichts desto trotz werden die meisten Heizungsanlagen in EFH wohl eher nicht im eigentlichen Sinne "geplant".

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  8. #28 Ralf Wortmann, 20.08.2014
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    Um hier entscheiden zu können, was eigentlich los ist, bedarf es einer Fülle weiterer Informationen. Das wird sich letztlich nur in einem persönlichen Gespräch eines Fachanwalts-Kollegen mit dem TE herausfinden lassen.

    Es kommt zunächst auf die Anbahnung des Geschäftskontakts zwischen Archi und TE an und darauf, was der TE vom Archi eigentlich wollte. Tritt der Archi werbend (auch) als GÜ auf, oder wusste der TE nichts von seinen diesbezüglichen Ambitionen als Hausbaufirma, wollte also zunächst stets nur dessen „normalen“ Architektenleistungen in Anspruch nehmen?

    Wenn der Archi vom TE auch deshalb kontaktiert wurde, weil dieser auch als GÜ Häuser baut, könnte es sich (je nach den Umständen) evtl. bei seinen bisherigen Leistungen um kostenlose Akquise handeln.

    Dagegen spricht allerdings ein Urteil des OLG Düsseldorf, hier ein Auszug aus den Leitsätzen:

    =====================================================================
    OLG Düsseldorf, Urteil vom 21. Juni 2011 – I-21 U 129/10, 21 U 129/10 –, juris:

    1. Zur schlüssigen Darlegung des Abschlusses eines mündlichen Architektenvertrages genügt es regelmäßig, wenn der Architekt vorträgt, dass er für den Auftraggeber erhebliche Architektenleistungen erbracht hat und diese entgegengenommen und auch verwertet worden sind. Der Auftraggeber muss dann seinerseits darlegen und beweisen, die Leistungen seien unentgeltlich zu erbringen gewesen.

    2. Der Umstand, dass der Architekt zugleich als Bauunternehmer tätig ist und damit auch ein eigenes Interesse an der Erteilung der Baugenehmigung zu Gunsten seines Auftraggebers hatte, weil er hoffte, anschließend den Bauauftrag zu erhalten, führt nicht zu der Annahme, dass sämtliche Architektenleistungen unentgeltlich erfolgen sollten. Die bei dem Auftraggeber noch vorhandene Ungewissheit über die spätere Realisierung des Bauvorhabens ist kein Umstand, der zur Annahme einer Unentgeltlichkeit der Leistungen des Architekten führt.(Rn.25)

    3. Ist ein Generalunternehmer, der auch Architekt ist, nur mit Planungsleistungen und nicht mit Bauleistungen beauftragt, sind für die Berechnung der Vergütung der Planungsleistungen die Bestimmungen der HOAI anzuwenden. Etwas anderes gilt, wenn aufgrund eines einheitlichen Vertrages neben Architektenleistungen auch Bauleistungen erbracht werden sollten und die Leistungserbringung in einem "Paket" erfolgen sollte.

    Aus den Gründen:

    Hier wurde kein schriftlicher Architektenauftrag erteilt. Ein Vertragsschluss, der die Beklagten zur Zahlung einer Architektenvergütung verpflichtet, steht aber aufgrund der Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände zur Überzeugung des Senats fest. Der Kläger hat erhebliche Leistungen und deren Entgegennahme vorgetragen. Die Beklagten sind an den Kläger herangetreten. Sie haben ihn ausdrücklich zur Erbringung von Planungsleistungen aufgefordert. Nach Vorlage der Pläne haben sie Änderungen verlangt und die Architektenleistungen anschließend verwertet (vgl. zu einem solchen Indiz für eine Auftragserteilung: OLG Hamburg, Urteil vom 21.12.2007, Az.: 10 U 1/07).

    Der Kläger legte diverse Entwürfe vor, in denen er jeweils Änderungswünsche der Beklagten berücksichtigt hatte. So legte er am 15.6.2005 einen ersten Vorentwurf vor, der den Umbau des Einfamilienhauses der Beklagten in vier Reihenhäuser ohne Abriss des Anbaus vorsah. Unter Berücksichtigung von Alternativplanungen, legte der Kläger am 1.7.2005 einen weiteren Vorentwurf vor. Dieser enthielt einen Abriss des Anbaus und einen Neubau mit zwei Reihenhäusern nebst drei Garagen. Unter Berücksichtigung weiterer Änderungswünsche für den Neubau legte der Kläger einen weiteren Vorentwurf am 14.07.2005 vor. Ein vierter Vorentwurf wurde erarbeitet, nachdem die Beklagten Änderungswünsche bezüglich eines Reihenhauses geäußert hatten. Nach Aufmaß vor Ort erstellte der Kläger die Pläne zum Bauantrag und legte diese den Beklagten am 15.10.2005 vor. Nach weiteren Änderungswünschen, die der Kläger einarbeitete, legte er einen erneuten Vorschlag am 24.11.2005 vor. Nach Einarbeitung weiterer Änderungswünsche wurde der Bauantrag bei der Stadt M..... am 11.4.2006 eingereicht, der zuvor unter dem 27.03.2006 durch die Beklagten unterzeichnet worden war (Bl. 18, 19 GA). Die Stadt forderte Änderungen bei der Geschosshöhe. Auch diese arbeitete der Kläger wunschgemäß ein. Der geänderte Bauantrag wurde wiederum durch die Beklagten unterzeichnet. Am 19.10.2006 wurde schließlich seitens des Bauordnungsamtes der Stadt M..... die Baugenehmigung erteilt.
    =====================================================================

    Soweit der Urteilsauszug. Die Leistungen des Architekten hier waren indes erheblich geringer, als in dem dem Urteil zugrunde liegenden Fall. Es wurde offenbar kein Bauantrag eingereicht, aber es gab anscheinend Änderungswünsche der Bauherren, die der Architekt (manchmal) offenbar auch berücksichtigt hat. Anhaltspunkte für den Abschluss eines mündlichen Architektenvertrags liegen also vor.

    Wenn der TE die Zusammenarbeit mit dem Archi einstellen will, muss schnell gehandelt werden, bevor dieser weitere Leistungen erbringt. Also unbedingt Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht einschalten. Dieser soll entscheiden, wie weiter vorzugehen ist. Auf das Angebot des Archi nicht eingehen und bis zur schnellen Einholung anwaltlichen Rats die Kommunikation erstmal einstellen.

    Leistungen aus der LP4 (Baugenehmigungsplanung) wurden offenbar noch nicht erbracht, sondern allenfalls Teilleistungen aus den LP 1-3. Ohne schriftlichen Vertrag wird das Architektenhonorar wohl am Ende erheblich niedriger ausfallen, als mit dem erbetenen schriftlichen Vertrag, insbesondere, wenn die Planung nicht verwertet wird.
     
  9. Julius

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    Aber auch hier sieht man wieder:
    Der TE hätte sehr gut daran getan, ZUERST rechtsfachlichen Rat einzuholen und erst dann irgendwelche Beendigungs-Schriftstücke an den Wasauchimmer-Partner gerichtet!
    Denn möglicherweise hat er sich eine sehr komfortable Situation ("kost trotz allem gar nix") selber versaut...
     
  10. #30 Slintrebla, 20.08.2014
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    Ja, da muss ich Dir leider zustimmen. Das ist mein Fehler den ich mir vorwerfen lassen muss.

    Es war auch eigentlich nur so gemeint, dass ich dem Architekt seinen Aufwand entschädigen möchte. Also z. B. für 40 Stunden Aufwand x 100€/Std.... Ich hatte ehrlich gesagt nicht damit gerechnet, dass so eine exorbitant Höhe Forderung des Architekten zurück kommt, denn dies sprengt wirklich jeglichen Rahmen.
     
  11. #31 Gast71313, 20.08.2014
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    Du hättest vielleicht dazu sagen sollen, dass du ihm eine Abrechnung nach HOAI für seinen Aufwand am Telefon angeboten hast. Quelle: HBF 10570
     
  12. Julius

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    Er hat doch ganz bestimmt nur "eine Abrechnung noch heuer" angeboten... :angel:
     
  13. #33 Gast71313, 20.08.2014
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    Wenn man mal ehrlich ist, klingt das wie ein böser Nieser ☺ richtig!
     
  14. #34 Ralf Dühlmeyer, 21.08.2014
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    Wie kommst Du auf die 40 Stunden, die Du hier immer angibst???

    :bef1018:
     
  15. #35 Slintrebla, 21.08.2014
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    Das ist meine persönliche Einschätzung des Aufwands, den der Architekt mit uns hatte.

    Der Architekt hatte von Anfang an versucht, den Weg des geringsten Widerstandes zu gehen. Bereits im ersten Gespräch hatte er schon ein fertiges Haus - welches er bereits schon einmal gebaut oder zumindest geplant hatte - in der 'Schublade' und hat dieses nur noch auf unser Grundstück gesetzt. Von diesem ersten Standardhaus ist er auch nicht abgewichen. Er wollte also ein möglichst einfach zu bauendes Haus ohne große Besonderheiten, damit es für ihn am leichtesten ist.
     
  16. #36 Heideblick, 21.08.2014
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    Das Thema läuft auch in einem anderen Forum, evtl. sind nicht alle Informationen des TE "symmetrisch" über die Foren verteilt.
     
  17. #37 Ralf Dühlmeyer, 21.08.2014
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    Danke!

    Ob mündlich, schriftlich oder in anderer Form ist egal.
    Das spannende Thema ist die Frage, ob der Planer sich auf seine Architektentätigkeit zurückziehen kann (dazu muss er kein Kammermitglied sein, die HOAI ist Preisrecht, kein berufsständisches Recht) oder ob er sich als GÜ betrachten lassen muss.

    Kann er sich auf den Planer zurückziehen, wird mit hoher Sicherheit ein Honorar fällig werden (was dann aber die Verwendung der Pläne möglich machen sollte), bei dem "nur" die Höhe streitig sein wird.
    Da kein schriftlicher Vertrag vorliegt, auf jeden Fall nur Mindestsatz. Honorarzone IV mit einem 08/15 KfW 70 EFH dürfte schwer werden, also reden wir über III min.
    LP 4 ist nicht. Wie weit 3 erbracht ist, müsste an Hand der Unterlagen geklärt werden.

    Kann man das ganze auf Entwürfe eines GÜ runterbrechen, kommt es auf den Umfang der Leistung ab, ob das noch als Aquise durchgeht.
    Gibts kein Honorar, sind die Pläne auf jeden Fall tabu.
     
  18. #38 feelfree, 21.08.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Zum Thema "GU" oder "Architekt" kam vom TE irgendwie noch wenig Info, oder?
    Ich meine, wenn ich ein Haus bauen will dann gehe ich entweder zu einem (freien) Architekt oder zu einer Firma, die mir ein mehr oder wenig schlüsselfertiges Haus anbietet. In beiden Fällen ist dann doch klar, um was es sich handelt.

    Wie tritt denn dieser Architekt in der Öffentlichkeit auf?
     
  19. #39 Ralf Dühlmeyer, 21.08.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Nix is klar. Es gibt genug Kollegen, die Inhaber oder GF eines GÜ oder Bauunternehmens sind. Wenn die entsprechend bei der Kammer gemeldet sind, ist das auch absolut legal.
    Deswegen können die aber trotzdem auch als reine Architekten ohne angeschlossenen Bauvertrag arbeiten und die Leistungen nach HOAI abrechnen.

    Daher ist es wichtig, wie der Mann agiert hat, um zu klären, ob er denn nur als GÜ angesehen werden konnte oder ob es um Planungsleistungen ging mit der Möglichkeit, diese von seinem BU realsieren zu lassen.
    Das aufzuklären wird in Kenntnis aller Unterlagen wohl schwer genug werden. Hier nicht leistbar!

    Ausserdem (steht im Hausbauforumsstrang) ist das wohl auch noch ein Bekannter/Freund der TE.
     
  20. #40 Slintrebla, 21.08.2014
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    Hallo Ralf,

    ja genau so ist es. Der Architekt ist sowohl freier Architekt als scheinbar auch GU. Denn er hat immer davon gesprochen, dass er uns 'Stück Haus' zum Festpreis (!) verkaufen will. Soweit ich das jetzt aus den Foren gelesen habe, darf dies kein freier Architekt sondern nur ein GU. Demzufolge darf er sich nicht auf seine Tätigkeit als Architekt sondern nur als GU berufen. Da wir das Angebot - welches er zum Festpreis angeboten hat - abgelehnt haben, dürfte er wohl kein Honorar als Architekt erhalten. Verstehe ich das so richtig?

    Vielen Dank nochmal Ralf für deine fachkundigen Kommentare!
     
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