Haus mit leichter Hanglage

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  1. Sebi86

    Sebi86

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    Hallo zusammen,

    meine Frau und ich sind kurz vor der Unterzeichnung des Kaufvertrages für ein Grundstück mit leichter Hanglage. Da bei uns in der Gegend Grundstücke sehr rar sind und heiß begehrt, ist eine Bauvoranfrage zeitlich nicht drin... Wir waren schon öfter im zuständigen Bauamt, aber wirklich handfeste Aussagen kamen dabei nicht über den Tisch...

    Im Bebauungsplan ist als Geschosszahl 1 + 1U (1 Vollgeschoss + 1 anrechenbares Vollgeschoss im Untergeschoss) mit einer Traufhöhe von 5,80m auf der Talseite und 4,50m auf der Bergseite. Als Traufhöhe ist die Höhe vom geplanten Gelände bis zum Schnittpunkt Dachhaut mit Außenwand definiert. Unter einem anderen Punkt steht im Bebauungsplan, dass Geländeveränderungen im Allgemein durch Aufschüttungen und Abgrabungen bis 1,00m zulässig sind. Geländeveränderungen, welche darüber hinaus gehen, werden einzeln mit dem jeweiligen Geländeschnitt begutachtet und festgelegt. Einen solchen Geländeschnitt haben wir auch, in dem allerdings nur die Höhen der beiden Traufen und die Firsthöhe über NN als Maximalhöhen angegeben sind. Auf dem Bauamt wurde uns das so erklärt, dass dieser Geländeschnitt mit den jeweiligen Höhen eine Art äußere Begrenzung einer "Schablone" darstellt, in der sich unser Haus befinden muss.

    Soweit so gut... Das Grundstück selber liegt am Eck einer Kurve und steigt nach oben hin um ca. 1,50m an. Die natürliche Geländeoberfläche ist allerdings über das gesamte Grundstück ebenfalls ca. 1,50-2,00m über der Straße. Die zwei Grundstücke neben und hinter "unserem" Grundstück sind auf der Höhe vom natürlichen Geländeverlauf, haben aber als Bezugspunkte ein mal eine Erdgeschossfußbodenhöhe, welche 2m über unseren theoretischen Erdgeschossfußbodenhöhe liegt falls wir die max. Traufhöhen von 5,80m bzw. 4,50m ausnutzen möchten, und das Grundstück dahinter hat einen anderen Geländeschnitt. Um eine max. Traufhöhe auf der Talseite von 5,80m zu erreichen, müssten wir allerdings ca. 1,50m abgraben und zu den angrenzenden Grundstücken etwas abstützen. Diese Abgrabung muss aber alleine schon wegen der Garageneinfahrt gemacht werden.

    Jetzt zu meinen eigentlichen Fragen:

    - Wie ist ein 1U Geschoss (anrechenbares Vollgeschoss im Untergeschoss) genau definiert? Ich habe schon sehr viel dazu gesucht, aber bisher nur die Definitionen gefunden, dass ein Geschoss ab 1,40m im Mittel über der Geländeoberfläche und einer Höhe von 2,30m zu einem Vollgeschoss wird. Könnten wir also unser Erdgeschoss so in den "Hang" bauen, dass wir um das Haus herum auf die Traufhöhe von 5,80m abgraben und einfach auf der hinteren Seite des Hauses an der Bergseite aufschütten, dass wir hier eine Traufhöhe von 4,50m nicht überschreiten? Oder muss sich ein solches Geschoss in den natürlichen Geländeverlauf einfügen?
    - Wenn ich den Bebauungsplan richtig deute, darf ich das gesamte Grundstück ohne Sondergenehmigung um 1,00m von der natürlichen Geländeoberfläche abgraben. Ist das korrekt?
    - Ist ein Keller unter dem 1U Geschoss trotzdem erlaubt, obwohl dieses Geschoss schon etwas ins Erdreich gebaut wird? Auf dem Bauamt wurde uns gesagt, dass ein Keller immer erlaubt ist. Im Bebauungsplan steht hierzu auch nichts, außer der Punkt, dass max. 1,00m Abgrabungen zulässig sind. Das verstehe ich allerdings so, dass sich diese Abgrabungen auf den geplanten äußeren Geländeverlauf beziehen...

    Wir haben versucht, all diese Fragen auf dem Bauamt zu klären. Allerdings bekommt man oft die Aussage, dass man das einzeln im Genehmigungsverfahren untersuchen muss. Mir ist auch klar, dass die Mitarbeiter keine Versprechungen machen wollen, die sie dann später nicht einhalten können. Wir wollen uns vor dieser doch hohen Investition nur so gut es geht absichern...

    Vielen Dank auf jeden Fall für alle Antworten im Voraus

    Grüße Sebastian
     
  2. #2 Andybaut, 21.06.2017
    Andybaut

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    Hallo,

    ein bischen viel Text für solch komplexe Elemente :-)

    Nimm dir ein Blatt Papier und einen Stift.
    Nun malst du im Schnitt den jetzigen Geländeverlauf mit einer Farbe rein und den 1m höheren Geländeverlauf mit einer anderen Farbe rein.
    Dann machst du 2 senkrechte Striche, jeweils an der Baugrenze. Die Strich sind an einer Seite 4,50m und an der anderen 5.80m lang.
    Auf der Höhe auf der dein EG sitzen soll kommt nun ein horizontaler Strich.
    2.80m darüber und darunter kommt noch ein horizontaler Strich (2,50m Geschosshöhe + 30cm Bodenaufbau).
    Dann siehst du was geht.

    Du kannst noch einen Keller unter das UG Vollgeschoss einplanen. Vermutlich wirst du aber merken, dass das UG schon ziemlich im Dreck sitzt.
     
  3. 11ant

    11ant

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    Du darfst TH(T) 5,80 m und TH(B) 4,50 m. Gehen wir davon aus, daß Du keinen Höhenversatz innerhalb der Geschosse haben willst, sollte das im Idealfall also absolut gesehen "dieselbe Höhe" sein. Das funktioniert also genau dann, wenn die Bergseite des Geländes 1,30 m höher liegt als die Talseite.

    Dein Joker ist, 1,0 m aufschütten oder abgraben zu dürfen. Bis zu einem Geländehöhen-Unterschied von 0,30 m bzw. 2,30 m geht diese Rechnung also auf. Abweichungen dieses Unterschiedes vom "Ideal" von 1,30 m können Deinen Joker entsprechend verringern (aber leider nicht vergrößern). Liegt der tatsächliche Unterschied genau in diesem Idealmaß, brauchst Du - zumindest für das Ziel einer vorne und hinten identischen absoluten Traufhöhe - weder abzugraben noch aufzuschütten.

    Dein zweiter Joker könnte sein, die Firstlinie aus der Mitte der Haustiefe zu verschieben, oder wenn die erlaubte Dachneigung "von ... bis" geht, oder wenn versetzte Pultdächer erlaubt sind. Oder Du baust "Split Level", was aber die Zuordnung, was welches Geschoß ist, erschwert.

    Das eine U-Vollgeschoß bedeutet praktisch nicht viel mehr und nicht viel weniger, als daß Dir ein Wohn-Kellergeschoß möglich ist.
    Noch einen weiteren Keller als klassischen Nutzkeller darunter wirst Du nicht bauen wollen (bergseitig würden die Lichtschächte da praktisch nur mittags noch Licht "einfangen" können; und auch wegen Grundwasser würde das aufwendig), aber theoretisch würde da frühestens das Bergrecht Deiner Kellerlust Grenzen setzen :-)

    Bei solchen Geländevoraussetzungen werden auch die Nachbarn keine Bodenplattenhäuser bauen, und auch die wollen durch die Terrassentür keinen Regen hereinschwappen haben und die Garagen ohne steile Rampen anfahren. Abweichungen ihrer Geländeverläufe im Baufenster (und quer: was ihre Grundstücke durchschnittlich höher oder tiefer liegen) wird daher die wesentliche Einflußgröße sein, wie weit ihre absoluten Höhen von denen für Euer Haus variieren. Diesen "Querunterschied" mußt Du bei Deinem Geländeveränderungs-Joker noch berücksichtigen, um die Notwendigkeit und Höhe von Böschungen und Stützmauern einzuschätzen.

    Das gibt viel Kopfzerbrechen und zahlreiche Schmierzettel für Skizzen und Nebenrechnungen, ist aber keine Hexerei.

    Du vereinfachst Dir die Rechnung größtmöglich, wenn Du geplante Geschoßhöhen am Ist-Gelände auf Ihr Passen in diesen Rahmen prüfst und Geländeveränderungen erst zu Hilfe nimmst, wo sie sich notwendig zeigen. Fange Dich dabei nicht selbst mit unnötigen Zwängen wie z.B. einem stufenlosen Garage-Haus-Durchgang.

    Das soweit von mir als textorientierte Erklärung für die Abstrahierer. Den Lösungsfindungsweg für Bilderdenker hat Andybaut ja schon dargestellt.
     
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