Teilabnahme = Schlußabnahme ?

Diskutiere Teilabnahme = Schlußabnahme ? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Gaaanz vereinfacht formuliert: Die Einzelklauseln bzw. Punkte der VOB sind für sich genommen durchaus "ungerecht" für eine der beiden Seiten. Als...

  1. #21 Olaf (†), 15.07.2008
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    Gaaanz vereinfacht formuliert:

    Die Einzelklauseln bzw. Punkte der VOB sind für sich genommen durchaus "ungerecht" für eine der beiden Seiten. Als Gesamtheit genommen wiegen die sich aber gegeneinander auf, so dass das Gesamtvertragswert ausgewogen ist. Deshalb auch die Regel, dass (bis auf wenige Ausnahmen) das Herauspicken von einzelnen Bestimmungen diese Ausgewogenheit in Frage stellt und damit die VOB insgesamt nicht mehr anwendbar ist. Da hilft auch keine salvatorische Klausel.
    Also Einspruch gegen den Beitrag zu §12
     
  2. Breker

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    Welches Muster für die Mängelrüge?
    Bitte VOB-Vertrag nicht kündigen, oder Kündigung androhen.
     
  3. #23 MartinB, 15.07.2008
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    Also VOB mit Auschluß von Grundlegenden § geht nicht und kann teuer werden!
    Aber BGB mit Texten und Anwendungen aus der VOB, das geht!
    Aber nur für alle die, die vor dem Vertragsabschluss stehen.
    Oder nicht ?
     
  4. Eric

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    @ Lawyer, versteh ich nicht.

    Die Sanktion der Inhaltskontrolle von AGBs wendet sich nur gegen den Verwender. Insofern kommt es zunächst darauf an, wer " Verwender " ist, also konkret, wer die Einbeziehung der VOB/B in den Vertrag gefordert hat. An dem Ausschluß des § 12 Nr.2 kann nur der Auftraggeber Interesse haben. Insofern sind zwei Fallkonstellationen denkbar:

    1. Fall: Der Auftragnehmer verlangt die Geltung der VOB/B. Der Auftraggeber verhandelt und erreicht, daß § 12 Nr. 2 VOB/B nicht gelten soll. Dann gilt der Ausschluß des § 12 Nr. 2 VOB/B kraft Individualvereinbarung.

    2. Fall: Auftraggeber verlangt die Geltung der VOB/B und zusätzlich den Ausschluß des § 12 Nr.2 VOB/B. Auftragnehmer untrschreibt den ihm vorgesetzten Vertrag. Dann ist die VOB/B nicht " als Ganzes " vereinbart. § 12 Nr. 2 VOB/B gehört zum Kernbereich der VOB/B. Im Übrigen genügt nach BGH jeder Eingriff mit nicht völlig unbedeutendem Gewicht.

    Folge: Der Auftragnehmer kann jetzt alle Klauseln der VOB/B, die vom Leitbild des BGB abweichen, aus den Vertrag schießen. Er muß es aber nicht, wenn sie ihm günstig sind. Er befindet sich also in der äußerst komfortabelen Lage, daß er sich die Rosinen aus dem BGB und der VOB/B herauspicken kann. Folglich hat in diesem Fall der AG als Verwender von AGB - hier der VOB/B mit Einschränkung - ein ganz gewaltiges Problem. Beispiele:

    1. Für den AN gilt nicht mehr § 1 Nr. 3 iVm § 2 Nr. 5 ff VOB/B, sondern die für ihn günstigere Regelung in § 632 BGB, Ablehnungrecht bei zusätzlichen Leistungen usw.

    2. Der AN wird aber, da für ihn günstig, die fiktiven Abnahmeformen nach der VOB/B für sich einfordern und kann das auch, weil der AG der Verwender ist und sich nur gegen den Verwender die Sanktion der Inhaltskontrolle richtet.

    Im Übrigen: § 12 Nr.2 VOB/B setzt " in sich abgeschlossene Teile der Leistung " voraus. Was darunter zu verstehen ist, ist nach wie vor nicht eindeutig geklärt. Klar ist nur, daß bei einem Vertrag über die Errichtung von mehreren Einzelhäusern jedes einzelne Haus nach seiner Fertigstellung ein " in sich abgeschlossener Teil der Leistung " sein kann. Wird aber vom GU oder GÜ nur ein Haus geschuldet, dann wirds keinen " in sich abgeschlossenen Teil der Leistung " geben, weil der Bauherr mit den Einzelgewerken überhaupt nichts anfangen kann; der Vertrag ist von vornherein darauf gerichtet, daß ein ( i.d.R. ) schlüsselfertiges Gebäude erstellt und sodann zum Einzug abgenommen und übergeben wird. Ergo kommt § 12 Nr.2 VOB/B bei unseren Bauherren, die ein einziges Gebäude erstellen lassen, überhaupt nicht zur Anwendung.
     
  5. #25 MartinB, 16.07.2008
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    Auf der Baustelle (nicht immer aber IMMER NOCH)

    Aus der Praxis:
    Man stelle sich vor:
    der bauherr baut ein fertighaus mit keller aus beton.
    er hat das glück und hat einen guten gu als fertighaushersteller der den kopf, laut vertrag, für alles hinhält aber den betonkeller als gu weitervergibt.

    was macht dieser gu den, bevor er seine fertigteile aufstellt (und meist im beisein des bauherrn), wohl?
    die teilabnahme des kellers?
    obwohl die deckendurchbrüche (fast immer) und verfüllungen u.s.w noch nicht erbracht wurden.
    und der bauherr das abnahmeprotokoll (das eigentlich für den nu ist) auch unterschreibt.

    anderes beispiel:
    protokoll über die dichtheits-prüfung von entwässerungsleitungen.

    also liebe bauherren,
    aufpassen!!!!!!!!
    (passiert nicht immer, aber IMMER noch und öfter
    (da die zeiten wieeeeeeeeder schlechter werden, für alle)
     
  6. #26 Baufuchs, 16.07.2008
    Baufuchs

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    @Eric

    Folgt man dem hier:
    dann dürfte es bei Verträgen von GU/GÜ über schlüsselfertige Häuser, welche nach BGB geschlossen werden keine Zahlungen in Teilbeträgen geben, denn BGB 632a setzt dafür "in sich abgeschlossene Teile der Leistung" voraus.

    Nicht nachvollziehbar ist auch, wieso z.B. die komplett eingebaute und funktionsfähige Heizungsanlage kein in sich abgeschlossenerer Teil der Leistung sein sollte.

    Gibts zu Deiner Auffassung Urteile?
     
  7. lawyer

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    VOB als Ganzes

    Grundfalsch. Der Leitsatz des Urteils ist nicht wörtlich zu verstehen, da es ein juristischer Text ist. :p Aus dem Urteil ergibt sich, daß bei einer Abänderung des VOB-Textes alle (VOB-)Vertragsklauseln als gestellt gelten und nicht von vornherein unwirksam sind.

    Es bleibt allen unbenommen, einen Mix aus VOB/B und BGB-Regelungen zusammenzubasteln und dem anderen vertraglich aufs Auge zu drücken. Derjenige geht nur das Risiko ein, daß die Klauseln ganz oder teilweise unwirksam sind. Eine pauschale Unwirksamkeit gibt es nicht.

    MFG
     
  8. lawyer

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    Mangelrüge vor Abnahme

    Der BH muss die Kündigung androhen, WENN er Konsequenzen aus der Schlechterfüllung herleiten will. BGH, Urteil vom 2.10.1997:

    "Will der AG Ersatz der Fremdnachbesserungskosten, muß er den Vertrag vor Beginn der Fremdnachbesserung gemäß § 8 Nr. 3 Abs. 1 VOB/B kündigen."

    Ausnahme: Der AN lehnt die vertragsgemässe Fertigstellung endgültig ab.

    MFG
     
  9. #29 Baufuchs, 16.07.2008
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    Zunächst mal

    kann er ohne Androhung der Kündigung eine Frist zur Nacherfüllung setzen.

    Verstreicht die fruchtlos, kann er Nachfrist setzen und dabei Androhen, bei Verstreichen dieser Frist den Vertrag zu kündigen.

    Diese Kündigung muss er dann natürlich -vor einer Fremdnachbesserung- tatsächlich auch aussprechen.

    Aber erst dann.

    Ich lese da nix anderes, als dass der Bauherr nicht einfach ohne tatsächlich zu kündigen "fremdnachbessern" lassen kann, da er sonst den Anspruch auf Ersatz der dann entstehenden Kosten verliert.
     
  10. #30 rudi1106, 16.07.2008
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    @Baufuchs:

    Der Begriff der "in sich abgeschlossenen Leistung" ist in BGB und VOB/B zwar dem Wortlaut nach gleich, inhaltlich aber vollkommen unterschiedlich. Im BGB setzt der Begriff gerade keine Abnahmefähigkeit voraus, weshalb die Voraussetzungen wesentlich leichter zu erfüllen sind als für eine abgeschlossene Leistung nach VOB/B. Zum Beispiel ist eine Teilabnhame nach VOB/B für einen Teil des Rohbaus nicht möglich. Abschlagszahlungen nach BGB können aber z.B. für die Herstellung eines einzelnen Geschosses verlangt werden.
     
  11. #31 Ralf Dühlmeyer, 16.07.2008
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    DAS hätte ich jetzt gerne mal näher erläutert.
    Eine Mängelrüge ist eine Mängelrüge. Der Mangel wurde dem BU (ich gehe von beweisbar aus) vor Abnahme angezeigt, also ist entweder für die Mängelfreiheit seiner Leistung beweispflichtig oder muss den Mangel beheben oder sich anderweitig einigen.
    Das eine Mängelrüge ALLEINE den Unternehmer weder zu einer zeitnahen Reaktion VERPFLICHTET noch ALLEINE ein Kündigungsgrund ist, steht auf einem anderen Blatt.
    Ich kann doch entweder die Mängel (ohne weitere Formalie) anzeigen, dann muß ich bei ausbleibender Reaktion den jur. Schmonsens nachschieben (SIe haben nicht reagiert, wenn Sie nicht bis zum...., dann werde ich ...) oder ich kann es in ein Schreiben packen.
    Erstere Lösung ist der höfliche Hinweis, zweitere ist das Zeigen der Dicken Berta.
    Welche Lösung sinnvoller ist, hängt am Einzelfall. Ein williger, aber mimosiger Unternehmer ist mit einer Rüge sicher besser angesprochen als mit Drohgebärden, ein Pfuscher sollte sicher gleich das volle Programm bekommen.

    Oder seh ich ier IRGENDWAS falsch???

    MfG
     
  12. #32 Ralf Dühlmeyer, 16.07.2008
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    Nachschieb:
    Wird der BU z.B.wg Terminüberschreitung formal sauber gekündigt, verliere ich doch meinen Mangelbehebungsanspruch nicht, wenn ich ihm die Mängel "nur" angezeigt habe.
    Das er hier dann evtl. trotz Kündigung einen Nachbesserungsanspruch haben könnte, - anderes Thema.
    Oder nicht??
     
  13. #33 Baufuchs, 16.07.2008
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    @Rudi1106

    Sehe ich genauso.
    Aber:
    Warum sollte nach VOB z.B. die komplett erstellte und voll funktionsfähige Heizungsanlage (auch im Rahmen eines GÜ Vertrages) keine in sich abgeschlossene Teilleistung sein.

    Leistung= schlüsselfertiges Gebäude
    in sich abgeschlossene Teileistung (eines schlüsselfertigen Gebäudes)
    = z.B. o.a. Heizungsanlage

    Wo stehts geschrieben, dass dem nicht so ist ?
     
  14. #34 rudi1106, 16.07.2008
    rudi1106

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    Klar kann das sein, aber die Frage ist, wann die Leistung abgeschlossen ist. Die Abnahme nur der Rohinstallation ist sicher nicht möglich. Der AG muss ja die gesamte Anlage prüfen können. Eine Teilabnhame ist also (zumindest meiner Meinung nach) nicht prinzipiell ausgeschlossen, aber in der Praxis schwierig umzusetzen.
     
  15. #35 Baufuchs, 16.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Next Question

    Beliebtes Spiel windiger BT/GÜ´s in den Verträgen mit den Sub´s:

    "Schlusszahlung erfolgt nach Abnahme der Leistung durch den Bauherren (des BT/GÜ)".

    Bauherr nimmt aber erst ab, wenn das Objekt insgesamt fertiggestellt ist.
    Unter Umständen also am Skt. Nimmerleinstag.

    Wirksame Klausel, oder unwirksam, weil Zahlung von Handlung eines Dritten abhängig gemacht wird?
     
  16. #36 rudi1106, 16.07.2008
    rudi1106

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    Puh, mit solchen Fragen hab ich grundsätzlich nix zu tun. Kommt mir aber unter mehreren Gesichtspunkten bedenlich vor:

    1. Abweichung von gesetzlicher Regelung (Fälligkeit bei Abnahme), meiner Meinung nach ohne berechtigtes Interesse des HU (wenn er Mängel sieht, braucht er nicht abzunehmen)

    2. Sub hat keinen Einfluss daruf, wann das Werk des HU abgenommen wird.

    3. § 641 Abs. 2 BGB. Der HU erhält möglicherweise bereits im Vorfeld die Vergütung für das Werk des Sub.

    Insgesamt würde ich das spontan für unzulässig halten. Wie gesagt beschäftige ich mich mit solchen Fragen aber eigentlich überhaupt nicht...
     
  17. Eric

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    Gefühl ist richtig.

    Die genannte Klausel hat der BGH als AGB für unwirksam erklärt.
     
  18. #38 rudi1106, 16.07.2008
    rudi1106

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    Cool, und jetzt? Doppelt oder nichts?
     
  19. lawyer

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    @ Ralf

    Nichts gegen eine einfache (und freundliche formulierte) MR, wenn sie fruchtet. Der AN ist ja unabhängig von einer MR verpflichtet, ein vertragsgemässes Werk herzustellen. Ich wollte nur auf den Fallstrick in § 4 Nr. 7 VOB/B hinweisen, wenn letztlich doch eine Ersatzvornahme nötig wird.

    Andere Möglichkeit für den BH, wenn das Werk schon praktisch fertig ist: Unter Vorbehalt abnehmen. Dann entfällt das Kündigungserfordernis.

    MFG
     
  20. #40 Ralf Dühlmeyer, 16.07.2008
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    Äääähhhh - wie geht das? Ein bissel schwanger???
    Entweder ich nehme ab, ggf. (so vorhanden) unter Auflistung von Mängel und Restarbeiten oder ich verweigere die Abnahme mit Begründung.
    Wie will ich einen Vorbehalt formulieren, woran ist er geknüpft, welche Folgen hat er für Gefahrenübergang und Gewährleistungsbeginn und evtl. auch Zahlungen? Und wann wird der Vorbehalt aufgehoben? Wie lange kann ich ihn aufrecht erhalten?

    MfG
     
Thema: Teilabnahme = Schlußabnahme ?
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