Informationspflicht des Architekten gegenüber Bauherr?

Diskutiere Informationspflicht des Architekten gegenüber Bauherr? im Bauüberwachung, Bauleitung Forum im Bereich Rund um den Bau; Erstmal muss nun der Handwerker beweisen, dass ein Auftrag vorgelegen hat und anschließend der Architekt, dass er eine Vollmacht hatte. Letzteres...

  1. Gerd10

    Gerd10

    Dabei seit:
    01.01.2010
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Mediengestalter
    Ort:
    Ulm
    Erstmal muss nun der Handwerker beweisen, dass ein Auftrag vorgelegen hat und anschließend der Architekt, dass er eine Vollmacht hatte. Letzteres ist dann allerdings genau sein Problem! :shades
     
  2. Lukas

    Lukas

    Dabei seit:
    27.03.2005
    Beiträge:
    11.777
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Bodenleger
    Ort:
    B, NVP, IN, St Trop
    Aha,

    nun haste den vermeintlich Schwächsten gefunden.
     
  3. Stoni

    Stoni

    Dabei seit:
    26.01.2009
    Beiträge:
    536
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    Gas-Wasser-Sch....öne Berufung
    Ort:
    Berlin
    @Gerd10,

    um welche Summe Mehraufwand geht es denn überhaupt???

    Bei allem Verständnis für Deinen Ärger bzgl. Deines Archi's - ich würde mir erstmal diese Frage stellen.
    Dass Dir Dein Anwalt sagt:alles klar, hast Recht, Archi hat da ne Menge Mist verzapft usw. - mag alles sein, mag vielleicht sogar stimmen - nur aus reinster Menschenliebe dürfte der aber auch nicht arbeiten.
    Vielleicht hast Du ja Glück und bekommst vom Gericht sogar relativ schnell ein Urteil - das Geld hast Du damit noch lange nicht sicher. Sicher ist für Dich nur, dass Dein Anwalt auch bezahlt werden möchte, dass Du selbst auch jede Menge Zeit und Nerven und Geld zusätzlich dabei lassen wirst.

    Bei allem Ärger: Manchmal ist es vielleicht auch (finanziell ) günstiger, nicht auf sein Recht zu pochen.
    Rechne mal alles gegeneinander auf, dann nochmal mit dem Archi Tacheles reden und versuchen, zu einem Kompromiss zu kommen.
    Dafür viel Glück!

    Gruß Stoni
     
  4. #64 Shai Hulud, 07.01.2010
    Shai Hulud

    Shai Hulud

    Dabei seit:
    25.11.2007
    Beiträge:
    3.565
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. Maschinenbau
    Ort:
    Kiel
    1) Eine Vollmacht lag in keiner erdenklichen Form vor.
    Somit ist ihm die eigenmächtige Auftragsvergabe anzulasten.
    Der Handwerker hat ferner auf eigene Gefahr gebaut.

    Dann beweise mal vor Gericht besonders unter dem Aspekt der stillschweigenden Duldung die Nichtexistenz einer mündlichen Vereinbarung.

    2) Die Baukostenaufstellung ist zu niedrig angesetzt.
    3) Der Architekt ist wiederholt seiner Anzeigepflicht nicht nachgekommen.

    Über die Sowieso-Kosten wurde hier ja bereits geschrieben. Die Frage nach der tatsächlichen Schadenshöhe ist hier nicht beantwortet worden, das wird wohl der Richter zu klären haben.

    4) Der Architekt handelte mit Arglist.
    Was zu beweisen wäre...

    Bedenke bitte außerdem, daß auch euer Anwalt von einem langen aufwendigen Rechtsstreit profitieren wird...
     
  5. #65 Carden. Mark, 07.01.2010
    Carden. Mark

    Carden. Mark

    Dabei seit:
    23.01.2004
    Beiträge:
    10.396
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    öbuv Sachverständiger
    Ort:
    NRW
    Benutzertitelzusatz:
    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    was soll daraus resultieren?
    Den Handwerker nicht bezahlen?
    Wäre nicht die erste Sichtweise eines RAés die ich den Bach runter gehen sehe.
     
  6. #66 Tom Köhl, 07.01.2010
    Tom Köhl

    Tom Köhl

    Dabei seit:
    22.11.2005
    Beiträge:
    932
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl. Pädagoge
    Ort:
    Im neuen forum
    Benutzertitelzusatz:
    Die Werbung in diesem Forum ist großer Mist
    Ich lese jetzt eine Zeit lang in diesem Thread mit und würde jetzt auch gerne mal eine grobe Größenordnung hören! Geht es hier um 1.000 genehmigte Euro nach der ersten Kostenüberschreitungsanzeige und 1.000 weitere Euro, die ohne Mitteilung noch dazu kamen, oder sprechen wir über 2x 5.000 oder über 2x 10.000 oder...?

    Außerdem solltet Ihr Euch auch schon um die zukünftige Vertragsgestaltung Gedanken machen, unabhängig davon ob hier ein Rechtsstreit ausgefochten wird oder zähneknirschend gezahlt wird (von welchem Beteiligten auch immer). Ist das (Vertrauens-)Verhältnis mit dem Architekten noch hinreichend gegeben, um mit ihm nach der Klärung weiterzubauen oder wechselt Ihr in dieser Phase?

    Wie weit ist der Bau eigentlich gediehen bevor das Problem aufgetaucht ist?

    Ist mittlerweile eigentlich ein Baustopp ausgesprochen oder wird da munter weitergebaut?

    Fragen über Fragen...
    Viele Grüße und viel Glück,
    Tom
     
  7. Gerd10

    Gerd10

    Dabei seit:
    01.01.2010
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Mediengestalter
    Ort:
    Ulm
    Allein die Tatsache das man einen Thread in einem Forum aufmacht zeigt, dass es deutlich über einer vertretbaren Schmerzgrenze ist. ;-)

    Die Höhe des Betrags ist es allerdings wert.

    Das werden wir zweifelsfrei auch zunächst erst einmal so versuchen.

    Ich sagte doch bereits, dass nach Würdigung der Sachlage keinerlei Vollmacht vorlag. Damit meinte ich auch alternative Vollmachtsvarianten (welche juristisch sowieso vielfach umstritten gesehen werden). Das eine Vollmacht vorlag, hat der Architekt nachzuweisen. Somit müssen WIR erst einmal gar nichts nachweisen.
     
  8. Gerd10

    Gerd10

    Dabei seit:
    01.01.2010
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Mediengestalter
    Ort:
    Ulm
    Wir sprechen über Willkür in einem fünfstelligen Bereich.

    Die Problem wurde erst nach Fertigstellung offensichtlich, da der Architekt offenbar von der Rechnung des Handwerkers selbst überrascht wurde.
     
  9. Julius

    Julius

    Dabei seit:
    25.03.2004
    Beiträge:
    23.204
    Zustimmungen:
    5
    Beruf:
    Kabelaffe
    Ort:
    Franken
    Benutzertitelzusatz:
    Werbung hier erfolgt gegen meinen Willen!
    Ich prophezeihe mal:
    Der BU wird schlicht vorbringen, daß der Auftrag vom Archi in Vertretung des Bauherrn erteilt wurde.
    Dafür spricht schon der Anschein, denn der AG hat wiederholt an ihn gerichtete Teilrechnungen bezahlt.
    Ob der Archi dabei ohne Auftrag und ohne tatsächliche Vollmacht handelte, darf dem BU vermutlich spätestens nach Eingang der ersten Zahlung egal sein.

    Und schon ist es genau umgekehrt: Also nicht mehr der BU muß den Auftrag beweisen, sondern der AG dessen Nichtvorliegen!

    Oder erkläre mal dem Richter, warum Du Rechnungen bezahlst über einen Auftrag, von dem Du behauptest, weder Du noch ein Dritter in Deinem Namen oder Auftrag habe ihn erteilt...

    Auch hast Du trotz Deiner Kenntnis nichts dagegen unternommen, daß ein Fremder (der BU) ohne Auftrag und Zustimmung auf Deinem Grundstück Erdarbeiten vornimmt und gar anfängt, irgendein Gebäude zu errichten...
    Wer soll Dir glauben, daß Du das so gar nicht wolltest???
     
  10. #70 Baufuchs, 07.01.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Exakt

    so wird das ablaufen.

    Im übrigen hätte niemand über Vollmachten erteilte/nicht erteilte Aufträge geredet, wenn diese blöde Schlussrechnung nicht in der nun berechneten Höhe angefallen wäre.

    Denke der Anwalt ist auf der falschen Fährte. Wenn, dann geht da was über fehlendes Bodengutachten (Planung ohne ein solches nennen die Berufshaftpflichten der Architekten grob fahrlässig) und Übernahme Verantwortung für die daraus resultierenden Mehrkosten. Aber auch das wird schwer wg. schon angesprochener "Sowieso-Kosten".
     
  11. #71 Shai Hulud, 07.01.2010
    Shai Hulud

    Shai Hulud

    Dabei seit:
    25.11.2007
    Beiträge:
    3.565
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Dipl.-Ing. Maschinenbau
    Ort:
    Kiel
    Teile diese Summe bitte mal auf in Sowieso-Kosten (z.B. Aufwand angemessene Gründung) und tatsächlichen Schaden (z.B. Zinsmehraufwand bei Nachfinanzierung). Dann ziehe noch die Euros fürs gesparte Bodengutachten ab, was bleibt dann tatsächlich übrig wofür sich so ein Rechtsstreit lohnen würde? :shades

    Bitte prüft nochmal eure Motive, dies wären Beispiele wofür sich aus meiner Sicht sowas nicht lohnen würde:
    • Rache
    • Rechthaben wollen
    • Schmerzensgeld
    • Nicht auch mal verlieren können
    • Schuldigen suchen für eigene Fehler
    • ...
     
  12. Gerd10

    Gerd10

    Dabei seit:
    01.01.2010
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Mediengestalter
    Ort:
    Ulm
    Natürlich wollten wir das Gewerk: allerdings zu ganz anderen Bedingungen, welche uns nachweislich auch bis zu letzt vom beauftragten Sachverwalter als Status Quo regelrecht vorgeschwindelt wurden. Der ursprüngliche Umfang geht ganz klar aus der Kostenaufstellung hervor. Vom beauftragten Sachverwalter geprüfte Rechnungen konnten dies alles zunächst nicht erkennen lassen, weshalb logischerweise auch bezahlt wurde. Zudem lagen die Rechnungen auch noch unterhalb der prognostizierten Grenze, so dass niemand mißtrauisch wurde. Sie wurden vom beauftragten Sachverwalter sogar geprüft und freigegeben.

    Welcher Bauherr denkt somit an böses?

    Der Sachverwalter hingegen hatte zu diesem Zeitpunkt bereits Kenntnis von ganz anderen Kosten, dennoch täuschte er über die geänderte Sachlage weiter hinweg.

    Wir haben nicht mehr bezahlt, nachdem dies klar wurde.

    Es geht auch nicht um eine Grundsatzdebatte ob Streit oder nicht. Es geht um die Frage welche Informationspflicht besteht.
     
  13. #73 lawrence, 07.01.2010
    lawrence

    lawrence

    Dabei seit:
    01.05.2009
    Beiträge:
    1.389
    Zustimmungen:
    1
    Beruf:
    selbständig
    Ort:
    Nordbaden

    Mal rein theoretisch, wenn dein Sachwalter dich (ab dem Zeitpunkt seiner eigenen Erkenntnis über die Kosten) unverzüglich informiert hätte, was hättet ihr dann gemacht?!
     
  14. #74 Baufuchs, 07.01.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Das

    passt nicht zusammen:

    und

    Im Zitat 1 hatte er erst Kenntnis nach Fertigstellung und wurde von Rechnung überrascht,

    gem. Zitat 2 wusste er alles schon früher und hat über Sachlage getäuscht...

    Wieso werden dem Architekten Versäumnisse bzgl. Informationspflicht vorgeworfen, wenn man ihm gleichzeitig zugesteht, bis zur Fertigstellung gar keine Kenntnis gehabt zu haben...
     
  15. Gerd10

    Gerd10

    Dabei seit:
    01.01.2010
    Beiträge:
    22
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Mediengestalter
    Ort:
    Ulm
    Er hatte Kenntnis, da er zuvor beauftragte, offenbarte diese aber offiziell erst nach Erhalt der Rechnung.
     
  16. #76 Carden. Mark, 08.01.2010
    Carden. Mark

    Carden. Mark

    Dabei seit:
    23.01.2004
    Beiträge:
    10.396
    Zustimmungen:
    4
    Beruf:
    öbuv Sachverständiger
    Ort:
    NRW
    Benutzertitelzusatz:
    und öbuv SV für das Maurer- und Betonbauerhandwerk
    daläuftdocheinekatzeimrunfunbeisstsichselberindenschwanz
     
  17. #77 Ralf Dühlmeyer, 08.01.2010
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Watt is Arglist:
    Aus http://ruessmann.jura.uni-sb.de/bvr2003/Vorlesung/arglist.htm

    So - und da der Gerd was vom Architekten will (Geld), wird der Gerd den Vorsatz BEWEISEN müssen.

    Na - dabei wünsche ich jetzt mal viel Spass. Entweder hat Gerd die Aussagen seines Anwalts hier nicht vollständig wieder gegeben oder der Anwalt will einen Bissen schlucken, der an die Übernahme von VW durch Porsche erinnert. Wie das ausgegangen ist, ist ja bekannt.
     
  18. #78 Ralf Dühlmeyer, 08.01.2010
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

    Dabei seit:
    14.06.2005
    Beiträge:
    34.296
    Zustimmungen:
    22
    Beruf:
    Architekt
    Ort:
    Hannover
    Noch was:

    In der Kostenermittlung ist für die streitige Gründung eine Summe X enthalten. Die hat der der AG genehmigt.
    Dann gibt es eine ebenfalls genehmigte Mehrkostenmitteilung über Summe Y

    Und jetzt wird über einen 5 stelligen Mehrbetrag gesprochen?

    Könnte das Geeiere mal ein Ende haben, indem mal konkrete Leistungen mit konkreten Zahlen genannt werden.

    Ich bin jetzt mal ganz frech (man kennt mich ja so)

    5 stellige Mehrkosten sind in Zahlen 9.990 €, freundlich aufgerundet.

    Das Angebot lag bei 2T € üder Summe X
    Angemeldete Mehrkosten Y waren 5T€
    Die 9.990 € sind die Differenz zwischen Schlußrechnungssumme und Summe X.
    Also werden die vom AG freigegebenen Kosten um 2990€ überschritten.

    So - und die wären jetzt noch aufzudröseln.
    Sind es reine Zusatzarbeiten oder sind darin ggf. auch Mehrmassen gegenüber dem Angebot

    Und darum dieser ganze Bohai???

    Wenn ich falsch liegen sollte, möge Gerd doch mal konkret werden.
     
  19. bemi

    bemi

    Dabei seit:
    11.01.2007
    Beiträge:
    567
    Zustimmungen:
    0
    Beruf:
    Maurermeister
    Ort:
    NRW
    Nach der Kostenüberschreitung wird jetzt schon Seitenlang gefragt, und es kommt keine Antwort, nur bla bla.
    Alle sind schuld nur der Bauherr nicht.
    Hoffentlich lässt sich der BU der nix dafür kann, weil sich Arch. und BH wohl nicht ausstauschen ins Grundbuch als Sicherung für sein Geld eintragen.
    Dann hat der BH wenigstens richtig Spaß.
    @ Gerd leg doch mal alle Zahlen auf den Tisch, dann kann man sich auch ein vernünftiges Bild machen.
    Und woher weiß der Anwalt das die Kostenermittlung ohne Bauugrundgutachten zu niedrig war.
    Also werde ich jetzt Kostenermittlungen vom Anwalt machen lassen die scheinen das ja besser zu können wie Architekten.
    bemi
     
  20. #80 bernix, 08.01.2010
    Zuletzt bearbeitet: 08.01.2010
    bernix

    bernix

    Dabei seit:
    16.05.2007
    Beiträge:
    6.187
    Zustimmungen:
    2
    Beruf:
    Dipl.Betr.Wirt
    Ort:
    Rheinhessen
    Benutzertitelzusatz:
    Stadtrat
    ...ziemlich unpassendes Beispiel! Möglicherweise ist bei Euch da oben durch die Feierlaune abhanden gekommen, WIE KNAPP DAS WAR!
    -
    andererseits doch wieder passend: Denn auch hier wurde mW bestimmte Personen zu viel Vertrauen entgegengebracht (von den Porsche Verantwortlichen auf Aussagen von Politikern vertraut, dass ein bestimmtes Gesetz fallen würde....Dem war nicht so, den Rest kennen wir...)

    Zustimmung: Endlich belastbare Zahlen auf den Tisch....nach 70 Beiträgen längst überfällig!
     
Thema: Informationspflicht des Architekten gegenüber Bauherr?
Besucher kamen mit folgenden Suchen
  1. informationspflicht bauleiter

    ,
  2. Bauherr erstellt eigene Kostenprognose welche Konsequenzen

    ,
  3. was darf vom bauherrn gegenüber dem auftragnehmer vorgeschrieben werden

    ,
  4. Auskunftspflicht architekt bauherr,
  5. architekt weist nicht auf mehrkosten hin
Die Seite wird geladen...

Informationspflicht des Architekten gegenüber Bauherr? - Ähnliche Themen

  1. Anfängerfrage: Brauche ich einen Architekten/Bauleiter

    Anfängerfrage: Brauche ich einen Architekten/Bauleiter: Hallo Zusammen, ich bin absoluter Laie und Neuling im Haus-Bussines, aber wir träumen vom Eigenheim und haben was sehr passendes in konkreter...
  2. Empfehlung Architekten im Raum Stuttgart

    Empfehlung Architekten im Raum Stuttgart: Hallo zusammen Wir suchen für einen kleineren Innenausbau in Böblingen einen Architekten im der Ecke Süd Stuttgart/Böblingen. Wenn hier jemand...
  3. Informationspflicht über zu erwartende Baukosten.

    Informationspflicht über zu erwartende Baukosten.: Hallo zusammen! ich versuche mal mein Anliegen kurz zu halten und sage gleich dazu dass ich bis dato keine Ahnung von der HOAI hatte, bzw. habe!...
  4. Informationspflicht unebener Außenputz

    Informationspflicht unebener Außenputz: Hallo zusammen, wir haben unser Haus neu verputzen lassen. Bei entsprechender Sonneneinstrahlung sind nun ziemliche Wellen sichtbar. Im Forum habe...
  5. BAFA-Förderung evtl. verpasst, Frage zu Informationspflichten

    BAFA-Förderung evtl. verpasst, Frage zu Informationspflichten: Hallo Forum, kurz zusammengefasst, wir haben einen Neubau mit Geothermie (3x Tiefensonde), was lt. Bafa förderbar sein sollte. Nur von der...