Zu wenig Abgefahren????

Diskutiere Zu wenig Abgefahren???? im Tiefbau Forum im Bereich Neubau; Stolzenberg: Sehr interessant. Reicht es in diesem Fall für den TE also nach hier im Forum vorliegenden Infos nicht aus, wenn er diese...

  1. #61 RMartin, 04.04.2014
    RMartin

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    Stolzenberg: Sehr interessant.

    Reicht es in diesem Fall für den TE also nach hier im Forum vorliegenden Infos nicht aus, wenn er diese 'Zettel', von denen er schreibt, vorweisen kann? Gut, da steht anscheinend nicht drauf, wo das Zeugs hingebracht wurde. Aber dafür müßte doch dann der Fuhrunternehmer (in diesem Fall gleichzeitig der Erdbauer) verantwortlich sein?
    Schliesslich beauftragt man als Privatperson (und dann meist Laie auf diesem Gebiet) ja eine Fachfirma.

    Vielleicht hier nochmal bisschen mehr Infos zu geben, weil ich glaube, dass sich die wenigsten (meine Person eingeschlossen) hier besonders gut auskennen.
     
  2. KATMat

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    1. Verstoss gegen §55 Kreislaufwirtschaftsgesetz
    2. Verstoss gegen §10 Abfallverbringungsgesetz

    Mach mal halblang. Man sieht, dass das ein Neubaugebiet ist und kann vermuten, dass unbelasteter Boden ansteht.
    Sehr gut möglich, dass der "Abfall" auf einer anderen Baustelle eingebaut wird. Dann wäre das schonmal kein Abfalltransport im Sinne des Abfallverbringungsgesetzes. Und ganz sicher kein Abfall zur Beseitigung oder gefährlicher Abfall.
    Die Kripo dürfte das eher nicht interessieren. Und den TE schon garnicht.
     
  3. #63 Stolzenberg, 04.04.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    @KATMat:
    Unbelasteter Boden gemäß Länderarbeitsgemeinschaft Abfall in der Belastungsklasse Z0 läuft unter ASN 170504 nach Abfallverzeichnisverordnung. Ich habe folglich unbelasteten Boden zu Grunde gelegt. - Gefährliche Inhaltsstoffe würden demnach unter 170503* laufen.

    Wenn es natürlich jetzt einen Besserwisser geben sollte, der das Ganze als Baggergut deklarieren möchte, dem steht es frei hier wahlweise 170506 oder 170505* draus zu machen!

    Auch bei unbelastetem Boden (LAGA Z0) gilt das Abfallverbringungsgesetz gemäß §1(1)...

    Wenn der Abfall (Entledigungswille gemäß §3(1) KrWG scheint bei TE ja erfüllt zu sein) auf einem Grundstück eingebaut werden sollte, so geht dies sicherlich mit den entsprechenden Laboranalysen und mit Genehmigung der unteren Abfallbehörde. Alternativen dazu gibt es sicherlich nicht, da der Einbauort keine für diese Abfallschlüsselnummer zugelassene Entsorgungsanlage ist. Natürlich interessiert so etwas dann auch die Kripo, da es einen Verstoß gegen geltende Gesetze / Verordnungen darstellt.

    Ich hoffe ich konnte ein bisschen zur Aufklärung beisteuern und verweise auf mein Posting #27. - Ich empfehle dringend aussagekräftige Entsorgungsbelege einzufordern!!!

    @roger69: Ja, Du hast zu viel bezahlt (da ich es noch nicht erwähnt hatte)...
     
  4. KATMat

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    Das ist Blödsinn. Unbelasteter Boden ist zunächst frei verwertbar. Auch eine Verpflichtung zur Analyse gibt es nicht, sofern kein begründeter Verdacht auf Belastung vorliegt.
    Und beim Einbau gibt es sowohl allgemeine als auch teilweise maßnahmenbezogene Vorgaben. Soweit die als erfüllt gelten können will die Abfallbehörde da nix genaueres wissen.
    Gefährlicher Abfall bei Boden kommt in Hessen so gut wie nie vor, in RLP schon eher.
    Und aussagekräftige Entsorgungsbelege gibt´s in der Regel nur bei Entsorgung auf Deponie (Waage).
     
  5. #65 ars vivendi, 09.04.2014
    ars vivendi

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    Nicht ganz korrekt. Zb in 2 Steinbrüchen, welche Erdreich annehmen gab es letztes jahr ziemlich Trouble. Kontolleure kamen und forderten die Untersuchungsergebnisse des angelieferten Erdreiches (und zwar sämtl. was lt Lieferscheinen angefahren wurde), die konnten nix vorlegen und haben mächtigs Ärger bekommen. Lt denen muß für jegliches Erdreich was angeliefert wird eine Bodenprobe vorliegen welche aussagt daß dieses nicht belastet ist. Auslöser für das ganze war ein Strassenbau in der Nähe wo von früher her als Packlager Bergbauabraum genutzt wurde (und zwar vom Uranbergbau). Nach Bürgerbeschwerden usw kamen die Behördenmühlen in`s Rollen. Und schlussendlich waren 2 Steinbrüche fällig weil in diesen teils das alte Packlager entsorgt wurde.
     
  6. KATMat

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    Das ist schon korrekt, weil es sich auf Ausbau/Abfuhr bezog.
    Für den Einbau ist das was anderes wie im Absatz darunter aufgeführt. Da hat aber der Bauherr der Abfuhrbaustelle erstmal nichts damit zu tun.
    Und dass mittelbar über in letzter Zeit stark verschärfte Vorgaben für die Verwerter/Annahmestellen auch die Entsorgung von unbelastetem Aushub (zumindest bei uns) schwieriger geworden ist stimmt auch.
    Dennoch besteht keine unmittelbare Verpflichtung zur Laboruntersuchung von gewachsenem Boden.
     
  7. #67 Stolzenberg, 09.04.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    @ars vivendi, KATMat: Ihr habt doch beide irgendwie auch Recht.

    Es gibt nicht umsonst Abfälle zur Verwertung / Beseitigung. In diesem Falle ist es ganz sicherlich ein Abfall zur Verwertung. Dennoch ist es ein Abfall und dieser unterliegt ganz klar der zugehörigen Gesetzgebung. Der Besitzer hat es als Abfall deklariert, der Beförderer hat es gemäß Posting #4 auf eine Deponie gefahren und natürlich wird es dort bei Einbau und damit auch erfolgter Verwertung aus der Abfalleigenschaft entlassen. Trotzdem unterliegt auch dieser unbelastete Boden bei vorliegendem Entledigungswillen des Eigentümers dem Abfallgesetz. Der Abfallcharakter erlischt erst wenn der Status einer fachgerechten Verwertung / Beseitigung erreicht ist.

    Beispiel: 10 Tonnen reinstes Kupfer sind auch erst aus der Abfalleigenschaft entlassen, wenn diese eingeschmolzen und dadurch wieder zu einem Produkt werden...

    Im Falle des Einbaus auf einer anderen Baustelle des Transporteurs (auch das geht wie KATMat zutreffend schreibt) kommt es auf die Sachkunde des Transportunternehmens an. Ist dieser zeichnungsberechtigt gemäß Kreislaufwirtschaftsgesetz, so kann er aus einem "Abfall" wieder ein "Produkt" machen und dieses Produkt einbauen. Dies erscheint mir im vorliegenden Fall aber äußerst unwahrscheinlich. Wer ohne Kennzeichnung fremden Abfall auf eine Deponie transportiert weiß einfach nicht was er tut und verfügt daher meiner Ansicht nach auch nicht über die notwendige Sachkunde...

    Eine Verpflichtung zur Analyse besteht selbstverständlich in keinem Falle. Die meisten "anderen Verwertungsstellen" regeln dies in Form eines Bodenbelegs in welchem der Abfallerzeuger oder Transporteur unter Nennung der Adresse der Anfallstelle bestätigt, dass es sich nicht um eine Altlast oder belastete Böden handelt.

    PS: In unserer Region sind sogar arsen-, quecksilber und bleihaltige Böden im Rahmen von Baumaßnahmen als Verfüllmaterial völlig legal und zulässig.
     
  8. #68 Annette1968, 09.04.2014
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    Vielleicht muss das der Transporteur an der Deponie tun? Und damit wäre dieser Exkurs in die Illegalität doch wieder völlig überflüssig....
     
  9. #69 Stolzenberg, 09.04.2014
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    Stolzenberg Gast

    @Annette1968: Richtig. Und ich habe noch keinen Bodenbeleg gesehen in dem dann nicht auch zumindest das Volumen vermerkt ist. Und geprüft / gesehen habe ich schon einige Tausende! Dann hat der Transporteur ja auch endlich eine korrekte Abrechnung nach Kubikmetern.

    Das Gewicht und daher auch eine Waage ist bei allen Verfüllmaßnahmen in der Tat nicht relevant! Strichliste kenne ich auch, aber dann ist ein Ladevolumen des Fahrzeugs hinterlegt. Alles halt nachprüfbar und qualitätsgesichert...
     
  10. #70 Taddel0815, 09.04.2014
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    Ist es nicht so, dass bei Beauftragung der Entsorgung des Aushubmaterials durch den Auftraggeber die Verantwortung und somit auch sämtliche Nachweispflichten auf den Auftragnehmer übergehen? Schließlich wurde doch die Entsorgung beauftragt und nicht der Transport, oder irre ich mich?
     
  11. #71 Stolzenberg, 09.04.2014
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    Stolzenberg Gast

    Leitsatz des Bundesverwaltungsgerichts (7 C 5.07, vom 28.6.2007):
    "Ein Abfallbesitzer, der einen Dritten mit der Entsorgung der Abfälle beauftragt und diesem hierzu den Besitz daran überträgt, bleibt weiterhin für deren ordnungsgemäße Entsorgung verantwortlich.
    Werden Abfälle eines entsorgungspflichtigen Abfallbesitzers bei einem mit der Entsorgung beauftragten Dritten mit Abfällen gleicher Art anderer Entsorgungspflichtiger vermischt, bleibt jeder Entsorgungspflichtige für einen Anteil an der Gesamtmenge des vermischten Abfalls verantwortlich, der mengenmäßig seinem Beitrag entspricht."

    Dieses Urteil hat zwei für die Praxis äußerst wichtige abfallrechtliche Verantwortungsgrundsätze klargestellt:
    1. Adressaten abfallrechtlicher Entsorgungsanordnungen oder Kostenübernahmeanordnungen können nach diesem Urteil nicht nur die Abfallerzeuger und aktuelle Abfallbesitzer sein. Auch die früheren Abfallbesitzer der Entsorgungskette (Bauherren, Abriss-, Transportunternehmen, etc.) werden erst nach fachgerechter Entsorgung aus Ihrer Verantwortung gem. KrWG entlassen.
    2. Die Entsorgungspflicht eines früheren Abfallbesitzers erlischt nicht durch Vermischung oder Vermengung seiner Abfälle mit gleichartigen fremden Abfällen, wenn die "Natur oder die Zusammensetzung" dieser Abfälle dadurch nicht verändert wird.

    Wer häufiger Leistungsverzeichnisse in die Finger bekommt, der wird sich fragen was aus "Abbruch (Abfall) geht in das Eigentum des Auftragnehmers über" wohl geworden ist. Diese prähistorische Phrase wirst Du in keinem wirklich guten Leistungsverzeichnis mehr finden!!!

    Denn: Planer und Ausschreibende stehen in der Verantwortung für die Entsorgung der Bauabfälle.

    In diesem Fall reicht aber sicherlich eine Abgrenzung nach Abfallbesitzer und Sachherrschaftsführer. Denn so weit ich das verstehe war das Unternehmen ja nur mit dem Transport und Entsorgung beauftragt! Die Entsorgungsstelle wäre demnach Sachherrschaftsführer Nummer 2!
     
  12. #72 Taddel0815, 10.04.2014
    Taddel0815

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    Danke für die Klarstellung! :-)

    Wenn ich das richtig deute, kann ich als Auftraggeber der Entsorgung (Bauherr) schlussendlich weiterhin in die Pflicht genommen werden, sollte der Entsorgungsbetrieb nicht fachgerecht entsorgt haben?
     
  13. #73 Stolzenberg, 10.04.2014
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    Stolzenberg Gast

    Richtig geschlossen! - Der einzige Punkt auf den ich hingewiesen habe war daher auch roger als Abfallbesitzer zu bitten, dass er die Entsorgungsbelege und damit die fachgerechte Entsorgung einfordern soll.
    Zum einen stören mich betrügerische Entsorger, aber es stört mich auch wenn jemand unter Umständen doppelt zahlt!

    Folgenden Fall hatte ich letztes Jahr: Containerdienst insolvent, Abfallbesitzer hatte bezahlt, Container wurde vom Insolvenzverwalter noch gefüllt vom Hof des Containerdienstes entfernt und verkauft, die Leerung zahlte wieder der Abfallbesitzer. - DUMM GELAUFEN!
     
  14. #74 meisterLars, 11.04.2014
    meisterLars

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    Stellt sich für mich die Frage, wie ich als Tiefbauer meinen Kunden Entsorgungsnachweise beibringen soll, wenn ich das abzufahrende Material in der Regel erstmal auf meinem Lager zwischendeponiere, um es dann später zusammen mit weiterem Aushub auf eine offizielle Deponie zu verbringen.

    Dazu ist zu sagen, dass wir hauptsächlich mit kleinen Autos, d.h. 7,5t+Anhänger, unterwegs sind. Dadurch können wir pro Tour nur relativ wenig Boden zur Kippe fahren, so dass es dann letzlich zu teuer ist. Daher lagern wir auf unserem Platz mit Genehmigung zwischen und lassen dann hin und wieder einen Fuhrunternehmer kommen, der dann den Boden mit 3-Achser+Anhänger/4-Achser/Sattel abfährt.
     
  15. #75 OLger MD, 11.04.2014
    OLger MD

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    Solange diese Phrase noch Bestandteil der Standardleistungstexte im Standardleistungskatalog sind, werden sie noch in Erscheinung treten. Meist aber mit dem Nachsatz, dass Entsorgungsnachweise vorzulegen sind. In der Baubeschreibung steht dann u.a. , dass die Abnahme erst erfolgt, wenn alle Nachweise vorliegen. Oft werden auch Deponien vorgegeben, auf die der Aushub zu verbringen ist, da nicht alle Deponien Z1 oder Z2 annehmen (dürfen). Dann müssen auch Kleinmengen direkt zur Deponie und können nicht gesammelt werden.

    Interessant wird es bei öffentlichen Auftraggebern, wenn in der Nähe von Bundeslandgrenzen gebaut wird. Oft dürfen Aushubmengen nicht über die Grenze geschafft werden, selbst wenn die nächste reguläre annahmeberechtigte Deponie hinter der Grenze deutlich näher ist. Selbst Baubetriebe, die eine eigene zugelassene Entsorgungs-/Verwertungsanlage betreiben dürfen dann nicht mal den Aushub mit "nach hause" über die Grenze nehmen.

    Gruß
    Holger
     
  16. #76 wasweissich, 11.04.2014
    wasweissich

    wasweissich Gast

    Dertransporteur ist also in der pflicht die entsorgung nachzuweisen .
    Nicht desto trotz .
    Auf dem vierachssattel fährt kein mensch 20 kubikmeter boden ab.wenn der 20 tonnen laden darf ist es schon viel. Also 13 kubik pro fuhre bezahlen und fertig.
     
  17. KATMat

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    Nicht die "fachgerechte Entsorgung nachweisen" mit dem "Entsorgungsnachweis" verwechseln.
    Der wird erst bei gefährlichen Abfällen oder Abfall zur Beseitigung verlangt. Mittelbar ist man dazu verpflichtet, wenn der Boden auf Deponie geht.
    Also wird bei Erdaushub in aller Regel kein Entsorgungsnachweis vorliegen.
     
  18. #78 Stolzenberg, 11.04.2014
    Stolzenberg

    Stolzenberg Gast

    @meisterLars: Entsorgung ist eine Frage der Zuverlässigkeit und des Vertrauens. So lange Du wirtschaftlich leistungsfähig und zuverlässig bleibst ist alles in Ordnung. Dann wird ja auch keiner Deiner Kunden doppelt zahlen müssen! Außerdem reden wir bei einem Zwischenlager eines Bauunternehmens über andere Mengen! Ich nehme an, dass Du nach kleiner BImSch bei Dir bis zu 100 Tonnen ungefährliche Abfälle lagern darfst. Allerdings sollte man sich da auch an die Obergrenzen halten!

    @OLgerMD: Völlig richtig! Obwohl es teilweise regionale Ausnahmen gibt. Hier gibt es zum Beispiel die Klasse der "harztypischen Böden" welche dann trotz Belastungen aus den Klassen Z1 und Z2 herausfallen.

    @KATMat: 100%ig richtig! Daher auch in Post #27 (meinem ersten Beitrag zu diesem Thema) der Hinweis auf Wiegenote / Volumen!
     
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