Abweichung zur Baubeschreibung

Diskutiere Abweichung zur Baubeschreibung im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Du glaubst Du noch im ernst daran, dass der BT dem TE eine Promat- oder Fireboard-Decke mit allem zipp und zapp einbaut. Vielleicht wäre hier...

  1. #21 Thomas B, 06.06.2014
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    Vielleicht wäre hier ein zarter Hinweis gegenüber dem BT dienlich, daß er sich überlegt, ob es nicht doch einfacher und besser und vor allem billiger wäre, wenn die Entwässerung des Penthoueses anders gelöst werden würde....
     
  2. Eric

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    Richtiger Ansatz. Hat auch der BGH so mehrfach entschieden. In Verträgen gibt es immer Lücken, weil man zwangsläufig nicht alle Eventualitäten voraussehen kann. Ein Fehler in der rechtlichen Beurteilung wäre es dann, zu sagen, die Lücke ist nicht ausdrücklich geregelt, also kann der BT insoweit machen, was er will. Nach § 633 Abs. 2 Nr. 2 BGB kommt es zur Lückenfüllung dann darauf an, was üblich ist und was der Erwerber nach der Art des Werks ( = hier ein Neubau ) erwarten kann. Beim Neubau kann er erwarten, das ordnungsgemäß geplant und danach gebaut wird.
     
  3. #23 Ralf Dühlmeyer, 06.06.2014
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    Decken F90 für Brandbelastung von OBEN und UNTEN gibt es grundsätzlich schon
    Ich hoffe, der link funzt, sonst mal nach Knauf K 219 suchen, die hat eine Zulassung eben auch für oben und unten.
    http://www.google.de/url?sa=t&rct=j...jYGoDA&usg=AFQjCNEfhoo37dOQJZWih7fDTAEAMKWy_A

    Aufwändig? Ja, SEHR.
    Ob so ein Luschi das machen würde? Naja!

    Mir gings jetzt auch nicht so sehr darum, der BT des TE das macht, sondern ob das im WEG grundsätzlich unzulässig ist oder bei entsprechender vertraglicher Zulässigkeit auch machbar ist oder ob auch dann das Sondereigentum bis Betondecke greift und damit die Unterdecke Sonereigentum mit allen folgenden Problemen ist.

    PS.: Zum Thema Zulassungen gibt es was von Knauf. Die Konstruktion ist weiter zulässig. Knauf hat nur mal wieder sein Heimseite umgebaut und ausser buntem Werbegeschwafel ist der derzeit nix ohne Registrierung zu finden, daher der link zu einem eigentlich abgelaufenen Produkt.
     
  4. Eric

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    Der BT wird in der Zwickmühle sitzen, wenn er die darüber liegende Wohnung auch schon verkauft hat. Der andere Erwerber wird darauf bestehen, dass so gebaut wird, wie es mit dem BT im KV vereinbart worden ist: Nix mit gegebenenfalls veränderter Raumaufteilung in der Penthouse-Wohnung.
     
  5. #25 Neubauer83, 06.06.2014
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    Ja, alle Wohnungen sind verkauft.
    Ich habe dass mit dem Brandschutz jetzt ehrlich gesagt nicht verstanden. Was muss gemacht werden damit das Ganze auch sicher ist?
    Also falls ich mich dazu entschließe dieser Art der Verlegung doch noch aus irgendwelchen Gründen zuzustimmen.

    Ich finde es echt unverschämt wie einem versucht wird so eine Tatsache einfach unterzuschieben.....
     
  6. Eric

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  7. #27 Ralf Dühlmeyer, 06.06.2014
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    R betrifft reine Rohrverkleidungen, F gilt für Wände und Decken.
    Ich würde so eine Unterdecke analog zur Schachtwand eines Versorgungsschachts ohne brandgeschützte Deckendurchgänge sehen. Die sind auch F X.

    Ums ganz kompliziert zu machen, steht z.B. in der NBauO (acu dern von 2012) gar nichts von R, F, L .. usw. Klassen, sondern Begriffe wie
    feuerhemmend (= F 30)
    hoch feuerhemmend (= F 60)
    feuerbeständig (= F 90)
    drin.
    :wow
    Erspart den Streit um die Zuordnung zum Buchstaben.
     
  8. #28 Thomas B, 06.06.2014
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    Brandschutz (verküzrt!!!): Wohnungen müssen jeweils gegen Feuer aus der anderen Wohnung gesichert werden. Brennt's bei Dir, soll es im Penthouse nicht auch gleich brennen. Das ist an sich kein Problem, weil Stahlbetondecken (idR) den erforderlichen Brandschutz gewährleisten. Sie halten einem Feuer lange genug stand um die Retung der Bewohner sicherzustellen. Ist da ein Loch in der Decke (Abwasserleitung!!!) ist dieser Brandschutz natürlich nicht mehr gewährleistet.

    Daher müssen solche Konstruktionen mit Sondermaßnahmen auf den erforderlichen Brandschutz gebarcht werden.

    Da gibt's verschiedenen Lösungen. Eine aber muß es sein....
     
  9. #29 Neubauer83, 25.06.2014
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    So, wollte euch mal auf dem laufenden halten.
    Also ich habe dieser Art der Verlegung sofort widersprochen. Eine Woche später was es dennoch genau so ausgeführt, plus Verlegung eines vertikalen Installationsschachtes von der Küche ins Badezimmer (da wird sich der Küchenbauer sicherlich freuen).
    Diese Woche habe ich als Antwort auf mein Schreiben einen Brief erhalten in dem mit Verweis auf den Notarvertrag mitgeteilt wird, dass ich Änderungen, sofern sie aus konstruktiven Gründen nötig sind, hinnehmen muss...
    Im Vertrag steht allerdings "unerhebliche Änderungen", ich denke nicht dass eine Veränderung meines Grundrisses, Reduzierung des Rauminhaltes und Verringerung der Deckenhöhe unerheblich sind, oder?

    Da werd ich wohl streiten müssen...auch wenn ich keinen Bock drauf hab.
     
  10. #30 Ralf Wortmann, 25.06.2014
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    Poste doch mal den genauen Wortlaut der Klausel. Solche Leistungsänderungsklauseln sind nicht selten wegen Verstoßes gegen § 308 Ziffer 4 BGB oder wegen Intransparenz unwirksam, so z.B. BGH, Urteil vom 23.06.2005, AZ: VII ZR 200/04, OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005, AZ: 21 U 94/04 und LG Hannover, Urteil vom 12. Februar 2008 – 18 O 332/07, bestätigt durch OLG Celle, Urteil vom 03. Juli 2008 – 13 U 68/08.
     
  11. #31 Thomas B, 25.06.2014
    Zuletzt bearbeitet: 25.06.2014
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    ..mal sehen wieviele unerhebliche Schächte und Einschränkungen da noch kommen.

    Zudem würde ich unbedingt nochmals und vehemnt auf die Einhaltung aller Bauvorschriften (Thema BRANDSCHUTZ/ SCHALLSCHUTZ) hinweisen.

    Wäre ja auch ganz witzig, wenn dem Penthousler am Ende die Inbetriebnahme dieser Leitungen untersagt werden würde. Dann nämlich würde es wirklich teuer, weil aufwendig, werden. Der BT ist mE schon gut beraten hier eine einvernehmliche Lösung anzustreben.

    PS: Könntest Du mal ein paar Bilder hier einstellen, die die Ausführung zeigen. Wichtig: Rohrleitung im Detail. Deckendurchführung.
     
  12. #32 Neubauer83, 25.06.2014
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    Ja, das mit der Unwirksamkeit solcher Klauseln habe ich auch schon gelesen. Es ist auch nicht genauer spezifiziert im Vertrag. Den wortlaut kann ich heute Abend einstellen. Die Durchführungen kann ich gerne das nächste mal fotografieren...kann es sein dass das Loch mit Beton ausgegossen wurde? Ich glaube danach sah es aus aber vielleicht Irre ich mich auch...
     
  13. #33 saarplaner, 25.06.2014
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  14. #34 Neubauer83, 25.06.2014
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  15. #35 Neubauer83, 25.06.2014
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    So, im Text steht "Gegen unwesentliche Änderungen gegenüber den Bauzeichnungen bzw. gegen Änderungen, welche aus baupolizeilichen oder konstruktiven Gründen notwendig sind, kann der Käufer nichts einwenden. Die Entscheidung hierüber trifft der von der Verkäuferin beauftragte Architekt."
     
  16. #36 Ralf Wortmann, 26.06.2014
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    Ich halte diese Klausel für unwirksam. Damit würdest du vor Gericht mit ziehmlich hoher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben. Die Klausel verstößt gegen § 308 Ziff. 4 BGB. Nicht nur „unwesentliche Änderungen“ (= Unwirksam wegen Intransparenz), sondern sogar „Änderungen, die aus konstruktiven Gründen notwendig sind“ sollen aufgrund dieser Klausel zulässig sein und das Leistungsbestimmungsrecht wird willkürlich sogar einem Dritten, der am Vertrag gar nicht beteiligt ist, nämlich einem namentlich nicht einmal genannten Architekten überantwortet.

    Keine Regelung zur Frage der Zumutbarkeit. Keine nähere Definition dessen, was der Käufer unter „Änderungen, die aus konstruktiven Gründen notwendig sind“ verstehen darf.

    -----------------------------
    Hier drei Urteile mit vergleichbaren Klauseln:

    BGH, Urteil vom 23.06.2005, AZ: VII ZR 200/04; folgende Klausel ist unwirksam:

    "Grundlage der Bauausführung ist diese Baubeschreibung. Änderungen der Bauausführung, der Material- bzw. Baustoffauswahl, soweit sie gleichwertig sind, bleiben vorbehalten."

    OLG Hamm, Urteil vom 10.02.2005, AZ: 21 U 94/04; folgende Klausel ist unwirksam:

    „Von der Leistungsbeschreibung abweichende Ausführungen bleiben vorbehalten, sofern damit technische Verbesserungen verbunden und/oder der Gesamtwert des Objektes nicht wesentlich beeinträchtigt werden.“

    OLG Celle, Urteil vom 03. Juli 2008 – 13 U 68/08, folgende Klausel ist unwirksam:

    „Werden aus baurechtlichen oder bau- und produktionstechnischen Gründen Änderungen erforderlich, so kann das Unternehmen diese vornehmen, sofern hierdurch keine Wertminderung eintritt und die Änderungen für den Bauherrn zumutbar sind.“
    ------------------------

    Rechtsfolge der Unwirksamkeit: Dem Bauträger steht kein Leistungsänderungsrecht zu. Er muss so bauen, wie vertraglich vereinbart.

    Du solltest dir einen Anwalt suchen. Schon vor der Abnahme muss auf Rückbau gedrungen werden und der Kollege muss dafür sorgen, dass entsprechende Mängelvorbehalte unbedingt ins Abnahmeprotokoll kommen.
     
  17. #37 Neubauer83, 26.06.2014
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    Vielen Dank! Das hatte ich mir schon gedacht. Naja, vielleicht werden wir uns noch ohne Anwalt einig.
    Hat jemand eine Anmerkung zur Ausführung? Passt das oder hört mein Mieter da jedesmal live wenn der oben ein Ei legt?
     
  18. #38 saarplaner, 26.06.2014
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    Ich bin ja auch immer ein Freund davon Sachen ohne Anwalt zu regeln, aber hier sind doch schon Tatsachen geschaffen worden.

    Such dir anwaltliche Unterstützung.

    Die Ausführung sieht jetzt auch nicht so vertrauenerweckend aus. Von Brandschutz erkenne ich jetzt mal noch nichts (keine Ahnung was das für ein Material ist, womit die die Rohre eingepackt haben). Aber an Durchdringungen von Brandabschnitten (hier: Decke zum nächsten Geschoss) muss auch nach der Durchführung ein Bapperl drauf, worauf steht, welcher Qualität und Ausführung die "Brandschutz"-Durchführung ist.
     
  19. #39 Neubauer83, 27.06.2014
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    Also dass die das Rückbauen glaube ich nicht. Die haben ja anscheinend keine andere Möglichkeit gefunden.
    Bei der Abnahme wird das natürlich als Mangel vermerkt. Ich will aber eigentlich jetzt im Moment kein Fass aufmachen weil ich ja noch ne ganze Weile mit dem BT auskommen muss. Ich kann auch damit leben sofern ich das entsprechend vergütet bekomme (wie hoch wären hier wohl die Kosten der Mängelbeseitigung?) da ich ja nicht selbst dort einziehen werde.
    Kann noch jemand etwas definitives zum Brandschutz sagen? Ist das hier ok oder besteht dringend Handlungsbedarf?
     
  20. #40 Thomas B, 27.06.2014
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    Werkplanung: Rohre verlegen nach Angabe der örtlichen Bauleitung???

    So etwas plant man vorher. So etwas kommuniziert man vorher.

    Ob es rein technisch paßt...weiß nicht. Die Ummantelung der Rohre sieht etwas lückenhaft aus. Deckendurchführung...nicht sichtbar....
     
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