Grenzabstand Garage

Diskutiere Grenzabstand Garage im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Ralf, ich verstehe dich immer weniger. Hier wird ein Gegenbeispiel nach dem anderen gebracht - die interessieren dich einfach nicht. Du siehst das...

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  1. #61 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2014
    Ralf Dühlmeyer

    Ralf Dühlmeyer

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    Du siehst das Problem nicht!

    Es sind keine Gegenbeispiele, es sind Broschüren, die von Behörden vertrieben werden. Aber in aller Regel nicht von denen geschrieben werden. Das machen entsprechende Leute, die halt schreiben können, aber nicht das Baurecht des entsprechenden Bundeslandes studiert haben.
    Und die lesen dann ggf. so falsch wie Ihr.

    Ich hatte auchz mal ne Broschüre eines Landkreises, in dem die Berechnung der GRZ gesetzwidrig erläutert war.
    Als ich die Bauämtler dort darauf angesprochen habe, haben die nur mit der Schulter gezuckt.
     
  2. #62 feelfree, 16.10.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Eben. Ètliche Broschüren. Wertloses Papierzeugs. Und ein Urteil über eine zu hohe Garage, die im Abstand von 1,70m gebaut wurde. Da ging's ja um die Höhe und nicht um den Abstand. Wertloses Urteil, vermutlich von einem verblendeten Richter gefällt.

    Und was kam doch gleich noch mal von dir?

    Ich muss mich leider selbst zitieren:
     
  3. #63 mastehr, 16.10.2014
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    Meine Garage hat übrigens zur hinteren Grenzen 2,50 Meter Abstand.
     
  4. #64 Kater432, 16.10.2014
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    Dann musst du die leider abreissen :bef1021: :bef1010:
     
  5. #65 feelfree, 16.10.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Na dann hat da die genehmigende Behörde entweder geschlafen oder Ralf's Gesetzesinterpretation nicht gekannt.
     
  6. Yamaki

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    kann nur ein schwarzbau sein oder du steckt mit dem richter unter einer decke.

    vorschlag:
    ralf klagt mastehrs garage weg! und dann entschuldigen wir uns alle beim ralf:)
     
  7. #67 feelfree, 16.10.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Der Ausgang dieses Verfahrens ist zumindest wahrscheinlicher als die gegensätzliche Variante: Ralf's Klage wird als unbegründet abgewiesen und er entschuldigt sich bei uns allen ;-)
     
  8. Yamaki

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    glaube ich nicht.. der ralf wird es eher bis zum europäischen gerichtshof für menschenrechte durchklagen und dort aus mitleid recht bekommen;)
     
  9. #69 feelfree, 16.10.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Du hast mich nicht richtig verstanden. Der unwahrscheinliche Teil steht in #67 hinter dem "und".
     
  10. #70 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Wir haben:

    Nachbar klagt gegen Aufstockung -> Fehler in Baugenehmigung -> Aufstockung muss weg
    Nachbar klagt gegen Garage -> Garage baurechtlich nicht zu beanstanden -> Garage bleibt stehen


    Mal im ernst.. du hast nur noch eine Chance. Vorm Landtag in Hannover in den Hungerstreik zu treten und eine Gesetzesänderung zu verlangen ;) andernfalls würd ich jetzt zumindest hier im Thread mal kleinere Brötchen backen.
     
  12. #72 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2014
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    Nein, das habt Ihr nicht, auch wenn Ihr das nicht eingestehen könnt, weil Ihr dann gar nichts mehr habt!

    Ihr habt ein Urteil aus einem Prozess, in dem ein Bürger gegen eine Behörde klagt, weil die (aus Bürgers Sicht zu Unrecht) wg. Unverhältnismäßigkeit gegen ein unstreitig (hier wie da) zu hohes Garagendach nicht vorgegangen sind.

    Aus der Tatsache, dass dort von einem Grenzabstand von 1,7 m die Rede ist, hier Beweiskraft herzuleiten, ist aus diversen Gründen Unfug.
    Zum einen waren die baurechtlichen Aspekte gar nicht streitgegenständlich, zum anderen hat das Gericht ja auch wg. der unzulässigen Höhe, bei der es nicht mal prüfen musste, da beide Parteien ja einig waren, keinerlei Kommentar abgegeben.

    Es ist Euch auch egal, ob ich etwas sage, saarplaner das bestätigt, Mikalaya die Behördensicht darstellt - alle haben keine Ahnung, nur Ihr.

    Ja ne - is klar.
    Aber ich bin ja unbelehrbar :lock
     
  13. #73 feelfree, 16.10.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Wo hat er was bestätigt? Ein Satz wie "bei uns im Saarland ist das auch so" wiegt mehr als 4 Behördenbroschüren???

    EINE Behördenansicht. Hier wurden Links über VIER gegenteilige Behördenansichten verteilt. Aber klar, waren ja nur bunte Broschüren, die zählen nicht.

    Ja, das glaube ich wirklich.
     
  14. #74 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2014
    Ralf Dühlmeyer

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    Wieso 4 Broschüren???

    In Eurem ja schon wast Wahn, es mir mal so richtig zu zeigen, wird eine Broschüre aus Storman verlinkt. Nur hat keiner von Euch Kreuzzüglern gemerkt, dass Ihr damit die Elbe überquert hattet und Euch im Baurecht von S-H bewegt. :D :p
    Aber is ja egal - Hauptsache - Ihr habt Argumente.
    :respekt

    Und die Lüneburger Broschüre hat so eine arg interpretierbare Zeile drin, die aber nicht direkt sagt, dass in LB Interpolationswerte zulässig seien.
     
  15. #75 feelfree, 16.10.2014
    feelfree

    feelfree Gast

    Ich sag's ja:
    Ich hab' keine Lust mehr, bin raus.
     
  16. Yamaki

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    also wenn im Saarland "bis auf 1m" gesagt wird ist das in deinem Sinne und wenn in Schleswig Holstein "bis auf 1m" gesagt wird, bedeutet das was anderes :)
     
  17. #77 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2014
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  18. Yamaki

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    Es ging um die Erläuterung in der hier verlinkten Broschüre, Meister

    „Eine bis auf 1 m Tiefe verringerte Abstandfläche“ bedeutet, dass man mindestens einen Abstand non 1 m einhalten muss, wenn man einen Abstand zu anderen baulichen Anlagen einhalten möchte"

    und demzufolge deiner unterschiedlichen Interpretation der deutschen Sprache abhängig vom Bundesland
     
  19. #79 Ralf Wortmann, 16.10.2014
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    Es nützt nichts, wenn ihr euch hier die Köpfe heiß schreibt, wie diese Klausel in der NBauO nach eurem privaten Verständnis auszulegen ist. Solche Auslegungsfragen werden nicht durch Umfragen unter Teilnehmern im Bauexpertenforum entschieden und auch nicht durch Vorweisung einer möglichst großen Zahl von Broschüren.

    Auch meine Meinung zur Frage der Auslegung hilft nicht weiter.

    Die erste, nicht rechtliche, sondern rein praktische Frage ist stets, wie dies der zuständige Mitarbeiter der für den Ort des Bauvorhabens zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde auslegt und handhabt.

    Darüber hinaus hilft hier nur, das zu tun, was auch jeder niedersächsische Verwaltungsrichter tun würde, wenn er in einem Verwaltungsrechtstreit mit dieser Auslegungsfrage konfrontiert wird:

    1. in einen oder mehrere Kommentare zu Niedersächsischen BauO schauen (ich besitze keinen und auch in den juristischen Bibliotheken hier in Sachsen-Anhalt gibt es die nicht). Ralf Dühlmeyer hat das im Beitrag #21 getan. Als Architekt, der Bauherren zu diesem Thema berät oder vertritt, müsste er zu Klärung dieser Frage mehr nicht tun. Auf dieser rechtlichen Basis dürfte er z.B. planen, ohne sich des Vorwurfs einer Pflichtwidrigkeit bei der Grundlagenermittlung auszusetzen. Es spricht aufgrund der von ihm zitierten kurzen Kommentarfundstelle daher viel dafür, dass es so ist, wie Ralf dort schreibt.

    2. sich die sogenannten „Motive“ durchlesen, die damals zum Erlass der Niedersächsischen BauO 1986 veröffentlicht wurden. Das sind die Protokolle der Rednerbeiträge der Landtagssitzungen in der ersten, zweiten und dritten Lesung, die stets in den Landesgesetzblättern veröffentlicht werden. Dann weiß man meist, wie „der Gesetzgeber“ diese Klausel verstanden wissen wollte.

    Zur Ausgangsfrage von Cglan05:
    Es spricht (s.o.) einiges dafür, dass dieser Abstand so nicht korrekt ist. Selbst dann, wenn das Bauamt das genauso sieht, wäre aber anzunehmen, dass das Amt die Sache mit der nachträglichen Stellung eines Befreiungsantrags „durchwinkt“. Mit dem Argument, dass es dem Bauherren ja sogar erlaubt gewesen wäre, ganz auf der Grenze oder in einem Abstand von nur 1 m zur Grenze zu bauen, stellt der Grenzabstand von 2,20 m für den Nachbar eine weitaus geringere Beeinträchtigung dar.

    Deine Befürchtung, dass du wegen dieser Sache gar zur Eintragung einer Baulast auf deinem Grundstück verpflichtet werden könntest, ist unbegründet. Dies wäre unter keinen rechtlichen Gesichtspunkt der Fall, erst recht nicht, solange du bezüglich dieses Bauvorhabens deines Nachbarn (mit diesem Abstand) nichts unterschrieben hast.
     
  20. #80 Ralf Dühlmeyer, 16.10.2014
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    So - Schnüss voll

    Ich habe gerade eine mail ans Sozialministerium mit der Bitte um Klarung geschrieben

    Mal sehen, was die antworten.
     
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