BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ

Diskutiere BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; Guten Tag zusammen, ich möchte mich mit einer Frage zur GFZ-Berechnung (Grundlage BauNVO 1968) an das Forum wenden. Es wurde ein Bauantrag für...

  1. #1 Kampi333, 04.07.2017
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    Guten Tag zusammen,

    ich möchte mich mit einer Frage zur GFZ-Berechnung (Grundlage BauNVO 1968) an das Forum wenden.
    Es wurde ein Bauantrag für ein Mehrfamilienhaus in Niedersachsen gestellt. Es gibt ein Staffelgeschoss und der Treppenraum und der Aufzug sowie die Aufenthaltsräume wurden bei der GFZ-Berechnung berücksichtigt.
    Nun verlangt die Sachbearbeiterin des Bauamtes, dass auch die Flure innerhalb der Wohnungen mit hinzugerechnet werden müssen. Sie beruft sich auf einen Kommentar von Fickert/Fieseler zu der BauNVO von 1968:
    „…Zu den Treppenräumen gehören sinngemäß auch Personen- und Lastenaufzüge, sofern sie die Aufenthaltsräume in den anderen Geschossen bedienen. Ebenso müssen auch die für die Zugänglichkeit der Aufenthaltsräume erforderlichen Flure mitgerechnet werden….“

    Nach meinem Verständnis handelt es sich bei diesen Fluren um sowas wie offene oder geschlossene Laubengänge, andere notwendige Flure etc, aber doch nicht um Flurbereiche innerhalb der Wohnung, oder sehe ich es falsch und die Sachbearbeiterin hat an dieser Stelle Recht?

    Hat jemand Erfahrung oder eine rechtliche Einschätzung zu diesem Thema.
    Vielen Dank im voraus
    Gruß
    Thorsten
     
  2. #2 Andybaut, 04.07.2017
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    Hallo,

    da geht´s dann um den §20.
    Der definiert was eigentlich alles so in der Regel dazugehört.
    Nun merkt später jemand, dass wohl ein paar Dinge unklar sind und kommentiert das ganze um es zu konkretisieren.

    Es fehlen dir in der Kommentierung aber wieder ein paar Dinge.
    Was tun?
    Im Prinzip die Logik dahinter zu erkennen versuchen.

    Nun gehört laut der Sachbearbeiterin und dem Gesetz und der Kommentierung scheinbar alles dazu, also die Aufenthaltsbereiche und auch die Treppen.
    Keiner hat sich die Mühe gemacht etwas aus der Aufzählung herauszunehmen.
    Weshalb sollten also gerade die Flure in den Wohnungen nicht zur Geschossfläche gehören? Was sollte an denen so besonderes sein,
    dass sie separat zu betrachten sind?
    Wäre es z.B. ein Luftraum würde sogar dieser mit dazugerechnet, also wieso ausgerechnet nicht der Flur.

    Ich verstehe dich so, dass du eine Wohnung mit z.B. 100m² hast und dort ist ein Flur mit 8m² in der Wohnung realisiert, richtig?
    Falls ja, bin ich bei der Sachbearbeiterin.
     
  3. #3 Kampi333, 05.07.2017
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    Hallo und Danke für die Antwort....
    es ist richtig, es geht um zwei Wohnungen im Staffelgeschoss und dort ist klassischerweise auch jeweils ein Flur angeordnet. Ich kann die zuvor beschriebene Argumentation nicht ganz verstehen. Ich denke die Aufzählung beschreibt §20 Abs. 2 BauNvo 68:
    "Die Geschossfläche ist nach den Außenmaßen der Gebäude in allen Vollgeschossen zu ermitteln. Die Flächen von Aufenthaltsräumen in anderen Geschossen einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände sind mitzurechnen".

    Es gibt Aufenthaltsräume und Treppenräume die zu berücksichtigen sind. Ich denke, es ist unstrittig, dass ein Flur KEIN Aufenthaltsraum ist, demzufolge müssten Flurflächen innerhalb von Wohnungen zu den Treppenräume zählen???
    Ebenso kann ich es nicht nachvollziehen, weshalb ein Luftraum mit zur Geschossfläche gezählt wird. Wohlgemerkt, es geht bei der Betrachtung nur um das Staffelgeschoss als NICHT-Vollgeschoss...
    Gruß
    Thorsten
     
  4. #4 Andybaut, 05.07.2017
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    Hallo Thorsten,

    eine Toilette ist auch kein Aufenthaltsraum
    aus Wikipedia
    Keine Aufenthaltsräume sind dagegen etwa Lager-, Abstell-, Sanitär- und andere Räume mit Nebenfunktionen sowie Flure und Treppenhäuser

    aber du darfst sie trotzdem nicht abziehen.
    So ist das auch beim Flur.
    Sonst könnte man ja eine große freie Fläche bauen und sagen, dass alles ein Flur ist.
    Das kann nicht Sinn der Verordnung sein.
     
  5. #5 Kampi333, 06.07.2017
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    Hallo nochmal,
    ich verstehe es jetzt richtig, dass nach deiner Auffassung die Flächen von einem Badezimmer, einem Abstellraum etc. (in einem Nicht-Vollgeschoss) immer in die Geschossfläche mit einbezogen werden müssen.... Nein, das kann nicht sein. Welche Flächen dürfen denn dann noch abgezogen werden?
    Und ja, theoretisch könnte man ein große Fläche bauen und sie Flur nennen. Es wird nur kein normaler Bauherr ernsthaft einreichen. Allerdings, und da gebe ich dir Recht, werden die Flure werden ja allein durch die Forderung der Barrierefreiheit schon größer.
     
  6. #6 Andybaut, 06.07.2017
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    Die Berechnung der GRZ und GFZ ist ja etwas städtebaulich relevantes.
    Da geht es um die Größe der Baukörper in einem Viertel.

    Da kann man nicht einfach irgendwelche Flächen innen umwidmen um sie dann aus der Rechnung herauszunehmen.
    Da dürfen nur sehr wenige Dinge abgezogen werden.

    Sonst würden 2 von außen identische Gebäude unterschiedlich behandelt. Einmal geht es, weil derjenige ein Wohnkloflur hat und einmal
     
  7. #7 Kampi333, 08.07.2017
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    ... es sollen und werden nicht irgendwelche Flächen umgewidmet oder dergleichen. Nun habe ich schon einige Bauanträge bei verschiedenen Gemeinden und Landkreise eingereicht und nach meiner und der Meinung verschiedener Sachbearbeiter in den Bauämtern, brauchen in NICHT Vollgeschossen die Flächen von zum Beispiel Bädern, Abstellräumen, Hauswirtschaftsräume, Terrassen, Balkone etc bei der GFZ-Berechnung (BauNVO bis 1990) nicht mitgerechnet werden.

    Das ist meine Erfahrung und ich möchte nur, dass weitere Forumsmitglieder dieses wissen. Eine neue Diskussion habe ich jetzt mit einem Landkreis "nur" in Sachen Flure innerhalb der Wohnungen (wie oben beschrieben). Aber auch bei diesem Landkreis wird der Abzug von Bädern etc. akzeptiert.
    Vielen Dank
     
Thema: BAUNVO 1968 Flure bei der GFZ
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