Zinssenkungsantrag Wfa

Diskutiere Zinssenkungsantrag Wfa im Baufinanzierung Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo, ich hoffe, das mir hier jemand helfen kann. Wir haben vor 5 Jahren neu-gebaut. Wir haben von der Wfa Fördermittel bekommen. Jetzt nach 5...

  1. pepi

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    Hallo, ich hoffe, das mir hier jemand helfen kann. Wir haben vor 5 Jahren neu-gebaut. Wir haben von der Wfa Fördermittel bekommen. Jetzt nach 5 Jahren sollen wir einen Zinssenkungsantrag stellen was wir auch vor hatten. Das zuständige Amt hat uns nun mitgeteilt, das wir über der Grenze sind, und ab nun statt 0% 3,5% Zinsen zahlen sollen. Errechnet wird dies aus dem Verdienst der letzten 12 Monate. Mein Mann hat in dieser Zeit viele Überstunden gemacht, Dienstfahrten und Verpflegungszulagen bekommen die aber nicht die Regel sind und die schon bald wieder wegfallen können. Meine Frage nun kann dies wirklich miteingerchnet werden, oder gibt es da eine Möglichkeit , das dies nicht so ist. Außerdem hatte ich bis zum Juni einen Minijob, der jetzt auch weggefallen ist. Über eine schnelle Antwort würde ich mich sehr freuen.
     
  2. #2 Baufuchs, 16.09.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Eine Antwort hast du hier doch schon bekommen.

    Wenn der Mini-Job weggefallen ist, kann der auch nicht mehr angerechnet werden.

    PS:
    Nun schreibst du auf einmal "wir hatten vor den Zinssenkungsantrag zu stellen". Habt ihr nun oder nicht?

    Aufgrund welcher Unterlagen hat die WfA mitgeteilt "Einkommen passt nicht"?

    Welche Gehaltsunterlagen wurden von Euch eingereicht?
    Hat der Arbeitgeber bestätigt, dass Überstunden nicht dauerhaft anfallen?
    Hat der Arbeitgeber zu Verpföegungspauschalen und Fahrkosten eine Erklärung abgegeben?
    Wurde angegeben, dass der Minijob entfallen ist?
     
  3. pepi

    pepi

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    Hallo das ging ja wirklich schnell. Danke. Wir haben die Gehaltsabrechnungen der letzten 12 Monate und meinen Arbeitsvertrag, der ja im Juni abgelaufen ist beim zuständigen Bauortnungsamt eingereicht. Die haben nun errechnet, das wir über der Grenze liegen und mir gestern telefonisch mitgeteilt, das wir den Antrag auf Zinssenkung nicht stellen brauchen, da wir wie gesagt die Gehaltsgrenze überschritten hätten. Ich habe der Dame dann zum wiederholten male erklärt, das mein Minijob nicht mehr besteht. Und wie auch auf en Diensabrechnungen ersichtlich, zur Zeit Mehreinnahmen durch Dienstfahrten, Verpflegungsaufwand usw da sind, die aber für die Zukunft nicht gesichert sind. Diese sagte dann, das das Gesamtjahresgehalt geteilt würde und somit das Ergebnis herauskäme. Man muß dazu sagen die eigentliche Ansprechpartnerin ist krank und jemand anders konnte mir nicht weiterhelfen. Sie schreiben etwas von Bescheinigungen vom Arbeitgeber, ist das eine Möglichkeit diese vorzulegen? Vielen Dank erstmal
     
  4. #4 Baufuchs, 16.09.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    1.) Nicht mit der telefonischen Auskunft zufrieden geben!
    2.) Den Antrag auf jeden Fall schriftlich stellen
    3.) schriftlich miteilen, dass Mini-Job nicht mehr fortbesteht
    4.) Erklärungen des Arbeitsgebers über die Verpflegungs-/Fahrkosten etc. beifügen
    5.) Erklärung des Arbeitsgebers über den jederzeit möglichen Wegfall der Überstunden beifügen

    Nur bei einem schriftlichen Bescheid bekommt man die Berechnung der WFA zur Einkommenseinstufung zu sehen. Ggf. kann man dann bei falscher ERmittlung Widerspruch gegen den Bescheid einlegen.
     
  5. pepi

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    Vielen, vielen Dank du hast mir sehr geholfen. Viele Grüsse Pepi
     
  6. pepi

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    Hallo, hier bin ich nochmal. Die Dame beim Amt ist wohl immer noch krank, hatte mich aber in der zwischenzeit angerufen um mir zu sagen, das sie sich bei mir melden wird, so bald sie wieder im Dienst ist. Telefonisch meinte sie aber, das alle Einnahmen miteingerechnet werden. Egal ob Dienstfahrt, Verpflegungsaufwand usw. Meine Frage nun wo ist festgelegt, was miteingerechnet werden darf oder nicht, wo kann ich das nachlesen bzw ausdrucken um ihr das vorzulegen? Vielen Dank Pepi
     
  7. #7 Baufuchs, 22.10.2010
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Solange der Arbeitgeber Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwand im Rahmen der steurlich zulässigen Höchstbeträge zahlt, sind dies steuerfreie Einnahmen. Zahlt der Arbeitgeber höhere Beträge, ist die Differenz steuerpflichtiges Einkommen.

    Also erst mal prüfen

    - liegen die Beträge im Rahmen der steuerlichen Höchstbeträge ?

    Dann gilt folgendes:

    Im § 14 des Einkommensprüfungserlass sind die steuerfreien Einkünfte aufgeführt, die anzurechnen sind. Alle steuerfreien Einnahmen, die dort nicht gelistet sind, sind auch nicht anzurechnen. Verpflegungskosten/Fahrtkosten sind nicht gelistet, sind also auch nicht anzurechnen.

    - liegen die Beträge über den zulässigen Freigrenzen:

    Dann ist zu ermitteln, wie hoch der überschiessende (also zu versteuernde) Anteil ist. Dieser Anteil wird dann bei der Einkommensprüfung angerechnet.

    Text aus §14 zum kopieren:

    §14 (3) Anrechenbare steuerfreie Einnahmen

    4.1
    Von Versorgungsbezügen bleiben ein nach einem Prozentsatz ermittelter, auf einen Höchstbetrag begrenzter Betrag (Versorgungsfreibetrag) und ein Zuschlag zum Versorgungsfreibetrag steuerfrei; dieser steuerfreie Anteil der Versorgungsbezüge ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 1. Der steuerpflichtige Teil ist ohnehin Jahreseinkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 i. V. m. § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 EStG.

    4.2
    Einkünfte aus wiederkehrenden Bezügen, die von nicht zum Familienhaushalt rechnenden Personen freiwillig oder aufgrund einer freiwillig begründeten Rechtspflicht oder einer gesetzlich unterhaltsberechtigten Person gewährt werden, sind einkommenssteuerrechtlich dem Empfänger nicht zuzurechnen. Gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 2 gehören jedoch solche Bezüge wie z. B. Unterhaltsleistungen ebenfalls zum Jahreseinkommen.


    4.3
    Zu den Leibrenten gehören insbesondere



    1. Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung wie z. B. Altersrenten (Vollrente, vorgezogene Altersrente, Teilrente), Renten wegen Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit sowie die Hinterbliebenenrenten (insbesondere Witwen- oder Witwerrenten und Waisenrenten),
    2. Renten aus privaten Versicherungen auf den Erlebens- oder Todesfall; hierzu zählen auch die privaten Berufsunfähigkeitsrenten und Rentenzahlungen aus privaten Unterhaltsversicherungen,
    3. Versorgungsrenten und Hinterbliebenenrenten aus der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst, insbesondere der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, soweit eigene Beiträge des Arbeitnehmers geleistet worden sind.


    Leibrenten gehören im Ergebnis in voller Höhe zum Jahreseinkommen, da der steuerpflichtige Teil in Höhe des Ertragsanteils bzw. des der Besteuerung unterliegenden Teils (Besteuerungsanteil) Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1 ist und die den Ertragsanteil bzw. den Besteuerungsanteil übersteigenden Teile steuerfreie anrechenbare Einnahmen sind (§ 14 Absatz 3 Nummer 3).

    4.4
    Das Arbeitslosengeld 1 wird nach § 134 SGB III für Kalendertage berechnet und geleistet. Wird für einen vollen Kalendermonat Arbeitslosengeld 1 geleistet, so werden für den Monat 30 Tage angesetzt. Zur Ermittlung des Jahreseinkommens sind deshalb das Arbeitslosengeld 1 je Kalendertag und das Jahr mit 360 Tagen anzusetzen.


    4.5
    Ausländische Einkünfte im Sinne des § 32 b Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 und 3 EStG, die im Veranlagungszeitraum nicht der deutschen Einkommenssteuer unterlagen sowie Einkünfte, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, gehören in voller Höhe zum Jahreseinkommen: Der steuerpflichtige Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 2 Satz 1, der nach § 32 b EStG steuerfreie Teil ist Einkommen nach § 14 Absatz 3 Nummer 5.

    Die Einkünfte sind mit dem zum Zeitpunkt der Antragstellung geltenden amtlichen Tageskurs umzurechnen. Als amtlicher Tageskurs ist der Euro-Referenzkurs der Europäischen Zentralbank zu Grunde zu legen. Die Tageskurse werden auf der Internetseite der Deutschen Bundesbank veröffentlicht (www.bundesbank.de).


    4.6
    Nur unter den in § 40 a Absatz 1 bis 3 EStG genannten Voraussetzungen ist die Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte, geringfügig Beschäftigte und Aushilfskräfte in der Land- und der Forstwirtschaft zulässig. In Fällen unzulässiger Pauschalierung nach § 40 a Absatz 4 EStG ist das steuerpflichtige Einkommen bereits nach § 14 Absatz 2 Satz 1 zu berücksichtigen.

    Eine pauschale Besteuerung von Arbeitslohn für geringfügig Beschäftigte erfolgt unter den Voraussetzungen des § 8 Absatz 1 Nummer 1 und 2 sowie des § 8 a SGB IV (sog. „Mini-Jobs“ oder „400-Euro-Jobs“) bzw. bei Aushilfskräften in der Land- und Forstwirtschaft. Der pauschal besteuerten Arbeitslohn im Sinne des § 40 a EStG ist gemäß § 14 Absatz 3 Nummer 6 Einkommen einer haushaltsangehörigen Person.

    4.7
    Die Aufwendungspauschale von 200 € je Einnahmeart ist als „Quasi-Werbungskosten“ bei der jeweiligen steuerfreien Einnahmeart unabhängig von der Höhe tatsächlich entstandener Aufwendungen abzuziehen. Sie gilt nicht für den steuerfreien Betrag der Versorgungsbezüge und den steuerfreien Anteil von Leibrenten.
     
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