welche Baugenehmigung denn nun ..... § 55 - 56 - 57 - 58 oder was

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  1. #1 newbie2010, 21.11.2010
    newbie2010

    newbie2010 Gast

    welche Baugenehmigung denn nun ..... § 55 - 56 - 57 - 58 oder was

    Hallo allerseits,
    krieg noch graue Haare wg. meinem Bauvorhaben bezüglich der Baugenehmigung und hab mal dazu ne Frage an die Experten hier.

    Hab ein Gewerbegrundstück hier in Hessen, genauer gesagt im Main-Kinzig Kreis, gekauft und um darauf eine einfache Lagerhalle zu errichten.

    Das Grundstück liegt topfeben da, ist erschlossen und hat normal bindigen Boden. Hab das Grundstück eingezäunt, das Baufenster 0,80 m tief ausgekoffert und mit Frostschutzmaterial und Basaltschotter neu aufgebaut und extrem gut verdichtet.

    Ich halte mich bei meinem Vorhaben an den vorliegenden Bebaungsplan und brauch keinerlei Befreiungen od. Sondergenehmigungen!
    Ich benötige und brauche für die Lagerhalle keine Heizung oder sonstwas. Halle ist eine sog. Kalthalle und so soll es auch bleiben.
    Die Halle dient lediglich zum Abstellen von Gerüstmaterial.
    Ich alleine werde mich auf dem Grundstück bewegen. Habe keine Mitarbeiter. Auf dem Grundstück wird es keinen "Puplikumsverkehr" geben.

    Hab von einem nahmhaften deutschen Hallenhersteller eine Leichtbauhalle incl. aller erforderlichen Baugenehmiguns-Unterlagen (Statik, usw, sogar mit Prüfbuch worin amtliche Tüv-Zertifikate enthalten sind) gekauft.
    (Hallenabmessung 16 m x 12 m, Traufhöhe 4 m, Firstöhe 6,25 m, Dacheindeckung und Wandverkleidung mit Trapezblech, einfaches Rolltor 3,80 m x 4,0 m sowie Fluchttür 1 m x 2 m an der Giebelseite)

    Die Halle wird vom Hersteller aufgebaut und abgenommen. Die Halle wird mit 1,50 m langen Erdankern im Schotter bzw. Erdreich befestigt. Habe deswegen beim Kauf extra noch nachgehakt. Das Protokoll des ordnungsgemäßen Aufbaues und insbesondere der Standsicherheit wird von einem "Nachweisberechtigen für Standsicherheit" des Herstellers erstellt.

    So. Soviel zu den Rand-Daten.

    Ich dachte die ganze Zeit, dass ich hier die sog. "Genehmigungsfreistellung" anwenden könnte.

    War jetzt mit meinen Unterlagen bei der Gemeinde und hab mit dem zust. Bauamts-Mensch darüber gesprochen. Der sagte: Das alles mach die Bauaufsichtsbehörde - er hat hier gar nichts zu genehmigen, müsste zur Bauausicht bzw. Bauamt des Keises.

    (es gingen da schon mehrere Gespräche voraus, welche aber eher lockere Plaudereien waren, mit der Richtung: ja ja, machen Sie mal - sehen wir dann später, usw. )

    Daraufhin bin ich direkt zum Bauamt des Keises. Dort wieder ein Gespräch mit dem zust. Sachbearbeiter. Der hat sich gar nicht groß geäußert. Hat sich meine Unterlagen nicht mal angesehen. Ich solle einen "normalen" Bauantrag stellen. Natürlich durch einen Architekten.

    Nun war ich bei einem Architekt. Hab dem mein Bau-Vorhaben geschildert und den einfach mal reden. Tzz, der ging gleich in die vollen. Bauantrag gem. § 58 !!! Mit allem drum und dran, alle Pläne neu, zzgl. Stellplatz- , Feiflächen-, Entwässerungspläne, usw usw. bis hin zu Arbeitstättenverordnung hat er was gefaselt.
    Auf meine Nachfrage warum nicht wenigstens § 57 hat er nur rum gedruckst.
    Und als ich mit § 56 angefangen hab, wollte er mir erklären (od. einreden), dass ich da irgendwas verwechsele od falsch interpretiere, usw usw.

    Und das mein Vorhaben nicht in § 56 falle. Und ich keine Rechtssicherheit hätte, usw. usw. Da dacht ich - Junge du kennst die Gesetze selber nicht richtig.

    Hab dann das Gespräch erstmal abgebrochen.
    Nun verstreicht die Zeit,weil ich nicht weiß wie ich vorgehen soll.
    Ich kann doch nicht noch dutzende Architekten Gespräche führen bis ich einen gefunden hab der nicht auf § Reiterei aus ist.

    Oder andersrum gesagt - einen finden der nicht nur auf Kohle machen aus ist und sich an mir ne goldene Nase verdienen will.

    Was ratet ihr mir wg der § 55 - 56 - 57 - 58 ???
    Lieg ich da mit meiner Anschichtsweise falsch ??
     
  2. #2 Thomas B, 21.11.2010
    Thomas B

    Thomas B

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    Moin,

    auch im Genehmigungsfreistellungsverfahren sind sämtliche Unterlagen einzureichen. Im Gegensatz zum "normalen" Genehmigungsverfahren wird die Richtigkeit der Angaben nun nicht mehr behördlich geprüft, sondern der Planer, die die Untelagen einreicht, bestätigt, daß alle Vorschriften (B-Plan, LBO) eingehalten werden. Stellt die Behörde bei der Durchsicht jedoch fest, daß irgendwelche B-Plan Satzungen nicht eingehalten werden, kann -so gewünscht- der Plan ins normale Genehmigungsverfahren weitergeleitet werden.

    Wie auch immer: In jedem Falle sind die Unterlagen komplett einzureichen. Nur das Kreuzchen auf dem Bauantrag sitzt an einer anderen Stelle, man kann früher anfangen und es entfällt ein Großteil der Genehmigungsgebühren. Der Vorteil liegt hauptsächlich bei den Behörden, deren Arbeit (Prüfung der Unterlagen) vereinfacht/ verkürzt wird. Die Verantwortung, daß auch wirklich alles richtig ist wird auf den Architekten verlagert.

    Daß dieser zum normalen Genehmigungsverfahren rät mag der tatsache geschuldet sein, daß es für ihn sicherer ist, denn dann hat die Behörde zu prüfen und zu genehmigen.

    Sollten jedoch die Voraussetzungen für das Freistellungsverfahren erfüllt sein, sollte man dies auch nutzen.

    Grüße

    Thomas
     
  3. #3 planfix, 21.11.2010
    planfix

    planfix Gast

    ich bin ja kein hesse,
    ...aber lagerhalle wäre in bayern gewerbliche nutzung. macht hier großes theater. habe selbst auch schon so was für einen gerüstbauer geplant, von daher... weiß ich zumindest, wie es in bayern läuft.
    der hallenlieferant hat was anderes erzählt?
    entwässerung, stellplätze, arbeitsstätten, brandschutz, emissionen und so weiter wären in bayern auf dem programm. ich denke der archi hat recht.
     
  4. Julius

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    Frag doch mal den Hallenlieferanten, ob der nicht einen Archi im Betrieb oder an der Hamd hat, der sich in Deinem Auftrag darum kümmern könnte!
     
  5. #5 gunther1948, 21.11.2010
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    hallo
    ist das möglich, daß das ein sogenanter -fliegender bau- ist.
    dann wird in hessen ein prüfbuch geführt und die austellung für max. 5 jahre erteilt eine verlängerung ist möglich ( erneute prüfung des zustandes und der sicherheit )
    google mal lbo hessen ich glaub deine § sind falsch.
    müsste 62, 63 und 67 sein.

    gruss aus de pfalz
     
  6. #6 Schwarz, 21.11.2010
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    also, 55 scheidet aus, da kein quasi landwirtschaftlicher zweck.

    56 sehe im bereich des möglichen entbindet aber nicht von dem Aufwand sämtliche unterlagen anzufertigen. Im vergleich zu 57 null mehraufwand, aber andere genehmigungsgebühren. verfahren nach 58 scheidet aus da weder gkl 4 oder 5 bzw. kein sonderbau. 56er Verfahren machen wir aus diversen gründen keine mehr.

    die konstruktion an sich klingt für mich ebenfalls etwas nach fliegendem bau. mir ist leider schon begegnet, dass so etwas dauerhaft betrieben werden sollte. die art der gründung möchte ich dafür nicht geeignet halten.

    schwarz
     
  7. #7 gunther1948, 21.11.2010
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    hallo
    bei uns im industriegebiet sind am 11. juni 2010 zwei von den dingern einschl. der schräg eingeschlagenen ankern durch die luft geflogen. eins davon hat die aussenfassade des nachbargebäudes beschädigt und einen schaden von ca. 65 000,- € angerichtet.
    satz in dem prüfbuch/typenprüfung: die verankerungen müssen ausreichend tief in das feste erdreich und in dem unter dem in der berechnung angegebenen winkel und in der entsprechenden anzahl eingetrieben werden. die berechnung ist ausgelegt für windstärke 10. sind stärkere winde zu erwarten oder wird für die region eine entsprechende unwetterwarnung ausgegegen sind zusätzliche sicherungsmaßnahmen zu ergreifen.
    was das auch immer heißen soll und wie das aussehen soll wird nicht ausgesagt.
    hab den text jetzt aus der erinnerung wiedergegeben kein anspruch auf authensität.

    gruss aus de pfalz
     
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