Grund für Abnahmeverweigerung?

Diskutiere Grund für Abnahmeverweigerung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Hallo zusammen, bei uns steht die Hausabnahme vom Bauträger an. (Vertrag nach BGB) Nun haben wir im vorhinein folgende Mängel festgestellt:...

  1. #1 KarlR01, 23.10.2016
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    Hallo zusammen,

    bei uns steht die Hausabnahme vom Bauträger an. (Vertrag nach BGB)

    Nun haben wir im vorhinein folgende Mängel festgestellt:

    - an 2 Innentürrahmen großflächig Lack abgeplatzt
    - eine Innentür fehlt komplett inkl. Rahmen
    - diverse Innentüren schließen nicht richtig
    - die Duschbrausen fehlen
    - eine Wand falsch tapeziert (Raufaser statt Malervlies)
    - allgemein sehr schlechte Ausführung der Malerarbeiten (Stoßkanten sichtbar, Tapete klebt nicht richtig...)
    - an einem Fenster fehlt die Klinkerrollschicht
    - die Legende für die Sicherungen fehlen
    - Waschbecken sind nicht mit Silikon abgedichtet (zur Fliese)

    Bei diesen Punkten ist zwar kein wesentlicher Mangel dabei.
    Allerdings stellen wir uns die Frage, ob wir aufgrund der Vielzahl der Mängel trotzdem die Abnahme verweigern können?

    Wie ist eure Einschätzung dazu?
     
  2. #2 KarlR01, 24.10.2016
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    Kann keiner eine Einschätzung dazu geben?
    Heute haben wir erfahren, dass zur Abnahme auch das Gerüst noch stehen wird.
     
  3. #3 Normalo, 24.10.2016
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    Ich bin selbst Laie. Ich weiß nur, dass sicherheitsrelevante Mängel zur berechtigten Abnahmeverweigerung führen können oder aber, wie Du wohl schon herausgefunden hast, auch eine Vielzahl an kleinen Mängel zur berechtigten Abnahmeverweigerung führen können. Wie viele Mängel aber vorliegen müssen ... keine Ahnung ... und welcher Art spielt ja auch eine Rolle (unabhängig von dem Sicherheitsaspekt). Im Gerichtsfalle hängt soetwas sicherlich auch von der Tagesverfassung des Richters ab. Ich wünsche Dir viel Glück!
     
  4. #4 Duarally, 25.10.2016
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    Du hast doch noch die letzte Rate als Sicherheit, ggf. noch die vorletzte Rate nicht bezahlt. Dies sollte als "Druckmittel" zur Behebung ausreichen.
    Die o.g. Mängel sehe ich als "Kleinigkeit" (meine Meinung).
     
  5. #5 El Gundro, 27.10.2016
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    Wozu steht denn das Gerüst noch? Abnahme ist für gewöhnlich NACH Fertigstellung der Leistung...

    Ich sehe es aber auch so, dass es hierbei um "Kleinigkeiten" geht, die die Verweigerung einer Abnahme nicht rechtfertigen.

    Auf jeden Fall darauf achten, dass ALLE Mängel in einem Protokoll festgehalten werden, auch die, die bereits angezeigt wurden. Nach der Abnahme zählt ausschließlich das Abnahmeprotokoll. Alles was vorher war ist dann rechtlich nicht mehr relevant.
    Lasst Euch zu den Mängeln gleich einen Termin nennen, bis wann diese abgearbeitet sind. Wenn der Bauträger (ich vermute Ihr baut mit Bauträger) es verweigert hier Termine zu nennen, dann verweigert Ihr die Abnahme und teilt ihm mit "Wenn keine Termine zur Nachbesserung, dann erst Abnahme wenn endgültig alles fertig ist".
    Und natürlich Zahlungen in der Höhe der Kosten für die Nachbesserung einbehalten. Für die Silikonfugen wird das nicht viel sein, aber wenn der Maler nochmal komplett rann muss, da kann schon was zusammenkommen.

    Leider gibt es keine rechtliche Grenze, ab wann die Abnahme verweigert werden kann. Ein ehemaliger Kollege von mir hat vor Beginn der Abnahme der Firma direkt mitgeteilt (eher vorgeschlagen), dass wenn die Liste der Mängel länger als eine Seite ist, er die Abnahme verweigern wird. VOR der Abnahme wird diesem Vorgehen keine Firma widersprechen, da sie ja der Auffassung sind, sie seien fertig. Und wenn es dann wirklich so viel wird, kann sich der Vertreter der Firma nicht mehr rausreden.
     
  6. maxl81

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    Für die Abnahme muss die Wohnung im Wesentlichen fertiggestellt sein. Wenn hier noch Duschbrausen, Türen, etc. fehlen, ist das nach meinem Verständnis nicht gegeben. Ferner können auch eine größere Anzahl kleinerer Mängel zu einer Abnahmeverweigerung führen, wobei mir hier keine rechtliche Grenze/Abgrenzung bekannt ist. Fordere zunächst vom Bauträger alle sicherheitsrelevanten elektrotechnischen Dokumentationen nach VOB Teil C an (das sind z. B. auch die Prüfungen/Messprotokolle nach DIN VDE 0100-610 und lass' dir die Ausführung/Dokumentation der Erdungsanlage/Fundamenterder nach DIN 18014 vorlegen einschl. der dazugehörigen Messprotkolle). Kann der Bautträger das zur Abnahme nicht vorlegen/nachweisen, fehlt der Nachweis für einen sicheren elektrischen Betrieb der Wohnung/Gesamtanlage und das rechtfertigt die Verweigerung einer Abnahme aus meiner Sicht auf jeden Fall.
     
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