Wie kündige ich einen Handwerkerauftrages bei 14 Tägiger Fristüberschreitung?

Diskutiere Wie kündige ich einen Handwerkerauftrages bei 14 Tägiger Fristüberschreitung? im Bauvertrag Forum im Bereich Rund um den Bau; Breker versucht krampfhaft komisch zu sein .Hi hi hi. Gruß domturmas

  1. #21 domturmas, 20.07.2008
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    Breker versucht krampfhaft komisch zu sein .Hi hi hi.

    Gruß domturmas
     
  2. #22 Baufuchs, 20.07.2008
    Baufuchs

    Baufuchs Gast

    Fragen

    1.) Gab es ein schriftliches Angebot?
    2.) Waren darin auch die beanstandeten Arbeiten wie z.B. Rigips/Elektrik etc. aufgeführt?

    Wenn kein schriftliches Angebot: Was wurde wie beauftragt?


    Im übrigen ist das Verfahren bei Mängeln etc. hier im Forum unter "Baubegriffe" ausführlich erklärt.
     
  3. #23 wasweissich, 20.07.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    mit sicherheit muss er erstmal wo anders geld verdienen , um sich diesen super -auftrag leisten zu können........:mauer

    j.p.
     
  4. #24 domturmas, 20.07.2008
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    @Baufuchs,
    zu 1.)ja es gab ein schriftliches Angebot,
    Zu 2.)Ja, die Pos. Riigips war dort auch aufgeführt.

    Gruß
    domturmas
     
  5. #25 Olaf (†), 20.07.2008
    Olaf (†)

    Olaf (†)

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    Wwi,

    was grandelst Du hier so rum?
    Was kann denn der "Kunde" dafür, wenn der HW scheinbar seine Betriebswirtschaft nicht im Griff hat und nicht vernünftig abrechnet (Abschlagszahlung)?

    Ich kann ein Lied davon singen: HW sacht: "Versteh gar nicht, warum ich pleite bin. Gute Arbeit (stimmt) und kein Geld." Naja, 15.000 EURONEN monatlichen Umsatz und dann werden keine Rechnungen geschrieben - mehr als einmal gesehen.

    Auch wenn ich nicht recht habe, dass dürfte aber genauso auf Deine Thesen zutreffen
     
  6. #26 wasweissich, 20.07.2008
    wasweissich

    wasweissich Gast

    da trifft wahrscheinlich beides aufeinander ........
    aber der ansatz erstmal kündigen (ohne eine lösung in betracht zu ziehen )stört mich .
     
  7. Eric

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    Dann gilt BGB. Und beim BGB-Bauvertrag gibts Abschlagszahlungen nur wenn sie individuell ausgehandelt wurden. Hier offenbar nicht. Insofern wird der Unternehmer auch keine fordern. Fälligkeit der Vergütung dann erst nach Fertigstellung und Abnahme.

    Insofern ist das Herumgemeckere an dem Fragesteller unsachlich und liegt neben der Sache.
     
  8. #28 Ralf Dühlmeyer, 21.07.2008
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    ...
     
  9. #29 Dieter70, 21.07.2008
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    Wenn ich als Handwerker etwas kaputtmache, muss ich den Schaden auch fachgerecht Instandsetzten. Die Dämmung und die Pfanne fällt wohl unter dieses Kapitel.

    Andererseits:
    Hätte domturmas ja auch wirklich vorher vertraglich vereinbaren könne. Stelle mir die LV-Positionen ungefähr so vor:

    Eventualposition o. Berechnung:
    1stk. Dachpfanne zerstören, neue Dachpfanne liefern und
    montieren.
    :Brille
     
  10. Rex17

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    Um hier überhaupt eine objektive Antwort abgeben zu können,
    hätte ich jetzt genau wie Ralf Dühlmeyer auch gern gewusst, ob
    in dem Bauvertrag (Einheitspreisvertrag ?) bzw. im Leistungstext des
    Angebotes von dem Installatuer die sogenannten Mängel , als
    auszuführende Leistung auftauchen.

    Muss ich mit einem Schornstein durch ein Dach, bin aber kein
    Dachdecker und biete in meinem Angebot auch nicht die
    Anarbeitung der Dachdeckung (dazu gehört auch die Unterspannbahn und
    die Dampfsperre) an, dann ist diese auch nicht Teil der geschuldeten
    Leistung. Ein cleverer Handwerker häte allerdings darauf hinweisen
    können, um Ärger zu vermeiden. Muss er aber nicht.

    "bin aber kein Dachdecker" ist hier als Wink mit dem Zaunpfahl zu
    verstehen, dass der Bauherr sich wohl auch denken kann, dass
    hier eventuell Klärungsbedarf bestehen könnte.

    Ein baubegleitendes Planungsbüro hätte so etwas vermeiden können.
    Aber das kostet natürlich Geld. Wenn der Bauherr sich das nicht leisten kann,
    muss er sich halt vorher schlau machen.
    Ansonsten geht die Konstellation "unbeleckter" Bauherr und
    Handwerker in Regel in etwa in die Richtung, wie hier geschildert wurde oder
    der Handwerker nutzt die Unwissenheit des Bauherrn eventuell
    schamlos aus.

    Ok, back to Topic:
    1.) Was steht also im Angebot des INstallateurs bezüglich der
    Restleitungen?
    2.) Wie schon gesagt wurde gilt BGB-Recht automatisch, wenn
    nicht von VOB im Vertrag steht.
    3.) Für die Beseitigung der Mängel ist eine angemessene Frist
    zu setzen (wenns es denn Mängel sind). Ich sag jetzt mal
    14 Tage sind angemessen. Gleichzeitig Androhung der Kosten,
    welche durch eine Fremdfirma für die Beseitigung entstehen würden.
    Natürlich alles in Schriftform und nach Möglichkeit per Ein-
    schreiben bzw. schriftlicher Empangsbestätigung.

    4.) Nach fruchtlosem Versteichen dieser Frist , (das heisst überhaupt
    kein guter Wille und keine Reaktion des INstallateurs) eine
    andere Firma beauftragen die Leistungen zu Ende zu führen.

    5.) Einen Gutachter einzuschalten ist hier witzlos. Der kostet
    erstmal nur das Geld des Bauherrn (Wer bestellt bezahlt).
    Und was soll der eigentlich feststellen? Die "Mängel" sind
    anscheinend ja eh schon bekannt.
     
  11. Rex17

    Rex17

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    hm , ich kann meinen Beitrag nicht editieren.
    Da sind mir leider einige Rechtschreibfehler unterlaufen.
    Sorry dafür.
     
  12. #32 domturmas, 26.07.2008
    domturmas

    domturmas

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    Danke für den sehr fachkundigen und detailreichen Beitrag von Rex 17, hat mir weitergeholfen.

    MfG
    domturmas
     
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