Definition Dachgeschoss B-Plan

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  1. #1 tinkywinky, 10.03.2015
    tinkywinky

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    Hallo,
    es gab schon mal ein ähnliches Thema, aber irgendwie kann ich mich da nicht anhängen, also starte ich mal einen neuen Strang.

    Es geht um eine Festsetzung im B-Plan (Niedersachsen), die wir nicht wirklich deuten können.

    Unser Architekt will dazu zunächst einmal Rücksprache mit Bauamt halten.
    Aber vielleicht kann uns hier ja schon mal jemand weiterhelfen.

    Lt. B-Plan ist eine eingeschossige Bauweise vorgeschrieben, allerdings gibt es folgende textl. Festsetzung:

    "Von den Festsetzungen des Bebauungsplans "Zahl der Vollgeschosse" kann die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde eine Ausnahme gem. §31 BauGB um +1 Vollgeschoss zulasssen, wenn es sich um Dachgeschosse handelt, die im Sinne von §2 Abs. 4 NBauO als Vollgeschosse gelten und die Geschossflächenzahl einhalten."
    (Hinweis: Der B-Plan ist von 1991, also beziehen sich die Paragraphen auf die alte Bauordnung)


    Für die Dachneigung und Traufhöhe gibt es folgende Vorgaben;
    Dachneigung bei eingeschossiger Bauweise zwischen 40 und 45°, bei zweigeschossiger Bauweise zwischen 30 und 35 °.
    Max. Traufhöhe bei eingeschossiger Bauweise 3,75 m, bei zweigeschossiger Bauweise 6,80 m.

    Wir möchten gern zweigeschossig bauen - und zwar ein Erd- und Obergeschoss mit gleichen Aussenmaßen, darüber ein nicht ausgebauter Dachraum.
    Traufhöhe und Dachneigung würden wir gemäß Festsetzungen für zweigeschossige Bauweise einhalten. Die Frage ist nur, ob es sich beim Obergeschoss um ein Dachgeschoss handelt (wahrscheinlich nicht, oder?)

    Wir verstehen nicht, welchen Sinn diese Festsetzungen haben. Wenn es darum gehen soll, ein Dachgeschoss mit Dachschrägen ausnahmsweise als Vollgeschoss zu erlauben, warum läßt man dann bei zweigeschossiger Bauweise eine maximale Traufhöhe von 6,80 m zu?
    Damit könnten doch ganz kuriose Gebäude entstehen.

    Ich habe mal in einer Skizze dargestellt, wie wir bauen möchten (linkes Bild), was aber vielleicht/wahrscheinlich nicht zulässig ist.
    Und rechts ein möglicher Entwurf, der ein viel höheres Gebäude entstehen läßt, der aber lt. meinem Verständnis die Festsetzungen einhält und somit genehmigungsfähig ist.

    Meine eigentliche Frage ist:
    Gibt es eine Definition für den Begriff "Dachgeschoss"? In der NBauO ist der Begriff wohl nicht wirklich definiert.
     

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