Satik bzw. Standsicherheitsnachweis Bayern

Diskutiere Satik bzw. Standsicherheitsnachweis Bayern im Baugesuch, Baugenehmigung Forum im Bereich Rund um den Bau; so wie ich es verstanden habe besteht der mangel darin, dass das kästchen der baugenehmigung standsicherheitsnachweis leer geblieben ist, kein...

  1. Baumal

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    so wie ich es verstanden habe besteht der
    mangel darin, dass das kästchen der baugenehmigung standsicherheitsnachweis
    leer geblieben ist, kein statiker unterschrieben hat.
    die statik nicht vorhanden ist und somit ein gebäude ohne standsicherheitsnachweis
    errichtet wird.

    das sollte auch eine richterin kapieren. zur not gehört der
    genehmigungsbehörde auch noch an den karren gefahren.
     
  2. mls

    mls Bauexpertenforum

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    den bauantrag reicht der bauherr ein ... ich halte
    es für fraglich, ob er (sich selbst) dieses fass aufmachen
    will. zivilrechtlich mag´s anders aussehen .. aber
    genau da sehe ich eine etwaige anspruchsgrundlage
    nicht zwingend dargelegt.
     
  3. Baumal

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    ich will hier nicht zum anwalt mutieren.
    aber ein standsicherheitsnachweis
    ist (auch) der behörde vorzulegen.

    der standsicherheitsnachweis, kann
    bei bauantrag nachgereicht werden, spätestens jedoch bei
    beginn des bauvorhabens muß er vorhanden sein.

    so kenne ich die rechtslage.
    ohne standsicherheitsnachweis = schwarzbau
     
  4. #24 Thomas B, 16.10.2012
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    Nun.....in Bayern besteht keine Pflicht beim Bauantrag (oder auch später) die Statik vorzulegen! Was aber nicht heißt, daß es keine gibt! Natürlich muß es eine geben...man muß sie nur nicht vorzeigen.
    Ist tatsächlich so.

    Früher mußten Statiker auch gar nix unterschreiben...mittlerweile aber ist man in BY hier auch etwas weiter. So muß zB der Statiker die Baubeginnsanzeige unterschreiben, was dann auch den Schluß zuläßt, daß es einen Statiker gibt, der das ganze gerechnet hat....

    Fazit: Das Nicht-Vorlegen-Müssen einer Statik entbindet nicht von der Pflicht eine zu machen.
     
  5. #25 happyfish, 16.10.2012
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    Gehen wir mal davon aus. Wie kann dann das Bauamt das Bauvorhaben genehmigen, wenn der Bauantrag keinen Standsicherheitsnachweis enthält?
    Und wieso fordert mich das Bauamt dann nicht auf, den Standsicherheitsnachweis vor beginn der Arbeiten vorzulegen.
    Unter dem Gesichtspunkt, dass sich das Bauamt um so viele Details "gekümmert" (eingemischt) hat, scheint mir dieses Vorgehen unlogisch.

    Nochmal zur Statik. Es gab und gibt natürlich eine Statik für die Bodenplatte. Sogar in Verbindung mit einer Baugrunduntersuchung.

    Ablauf: Baugrunduntersuchung/Höhenplan

    Vorgespräch am Grundstück mit Baggerunternehmen und Tiefbauer. Ich frage den Tiefbauer ob er die Statik für die Bodenplatte berechnen
    kann. Nein, das könne er nicht, war seine Antwort. Ich müsse beim Hauslieferanten anfragen. Das habe ich getan und der Hauslieferant hat
    auf meine Rechnung bei einem Ingenieurbüro eine Statik für die Bodenplatte in Auftrag gegeben. Ich vermute die Daten des Hauses hat der
    Hauslieferant übermittelt und ich das erwähnte Baugrundgutachten.

    "Statik für eine elastisch gebettete Bodenplatte auf Grundlage des Bodengutachtens" wurde mir ausgehändigt und von mir bezahlt.

    Statik an Tiefabauer ca. 14 Tage vor beginn der Arbeiten übergeben. (mit weiteren Unterlagen)

    Tiefbauer hält sich nicht an Statik ( Das Ausmaß der Abweichung wird erst im Zuge der Auseinandersetzung erkennbar)

    Sachverständiger bestätigt offensichtliche Mängel. Protokoll des SV an Tiefbauer weitergeleitet.

    Tiefbauer bleibt bei seiner Meinung. Alles bestens. Passt schon u.s.w. und schickt die Rechnung.

    Mittlerweile lehnt der Garagenhersteller die Aufstellung der Garagen auf die vorhandenen Fundamente ab.

    Ich bekomme Post vom Anwalt der Gegeseite und werde aufgefordert die Rechnung zu bezahlen. ( Über geringe Stornobeträge war man
    gerne bereit zu verhandeln.) Credo: Statik wurde nicht übergeben. B.H (ich) kam manchmal mit Zetteln und hat Angaben gemacht.

    Ich suche mir ebenfalls einen Anwalt und die Dinge nehmen ihren lauf. Credo: Ohne Statik mängelfreie Leistung von vornherein unmöglich.

    Anwalt Gegenseite: Credo: Statik ist bei einem Haus in Holzständerbauweise nicht notwendig.

    ???????????????????????????

    Danke für Eure bisherigen Antworten.
     
  6. #26 happyfish, 16.10.2012
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    O.K jetzt wird es interessant. Welcher Statiker unterschreibt die Baubeginnsanzeige wenn es für a.) das Haus und b.) die Bodenplatte unterschiedliche Aussteller gibt? Muss doch die Genehmigungsbehörde auch wissen, das diese Konstellation möglich ist. Worauf bezieht sich das Wort Standsicherheitsnachweis? Auf das Gebäude an sich oder die Bodenplatte?
     
  7. #27 happyfish, 16.10.2012
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    @ Thomas B @

    Genau so ist es! Ich wundere mich gerade wie man so etwas wissen kann, aber in ihrem Beruf wahrscheinlich Tagesgeschäft. Als privater BH (Laie) unmöglich.

    An den Inhalt der Baubeginnsanzeige konnte ich mich nicht mehr erinnern, also war ich heute beim Bauverwaltungsamt und habe mir eine Kopie geholt. Der zuständige SB hat mir erklärt, dass es nicht unüblich ist seine Bauantragsmappe/Bauantragsunterlagen ohne Standsicherheitsnachweis abzugeben. Dafür gibt es die Baubeginnsanzeige.
    Hier ist unter Punkt 5.) eine Standsicherheitsbestätigung von einer berechtigten Person erforderlich. (Bauverwaltungsamt hat in meinem Fall sogar die Nachweisberechtigung überprüft.) Bei dieser Bestätigung hat der Nachweisberechtigte 2. Möglichkeiten. Wurde er nur für die Standsicherheit des Gebäudes beauftragt macht er dies durch einen Zusatz kenntlich. In meinem Fall ist als Bauvorhaben „Wohnhausneubau mit DG“ eingetragen. Steht in solch einem Fall als Zusatz, das der Nachweisberechtigte nur die Standsicherheit des Gebäudes bestätigt schaltet sich das Bauverwaltungsamt ein und fordert für den Keller/ die Bodenplatte eine separate Bestätigung. In meiner Baubeginnsanzeige fehlt jedoch dieser Zusatz, d.h der Nachweisberechtigte ist für beides „verantwortlich“ (Worin diese Verantwortlichkeit besteht ist noch unklar) und das Bauverwaltungsamt hatte keinen Grund tätig zu werden.
    Für mich überraschend ist jetzt die Situation, dass als Nachweisberechtigter das Ingenieurbüro unterschrieben hat, welches auch den Nachweis für die BP erbracht hat. Das heißt, der Haushersteller hat die Statik für das Haus nicht selbst berechnet sondern auch genau an das Ingenieurbüro übergeben, welches die BP Statik erstellt hat. D.h es ist richtigerweise kein Zusatz erforderlich, da beide Berechnungen vom selben Nachweisberechtigten stammen. Soweit so gut, zumindest kein Formfehler.
    Ich bin mir nur nicht sicher, ob der Nachweisberechtigte da wusste für was er unterschrieben hat. Zum Zeitpunkt der Unterschrift hatte ich die Statik für die BP noch gar nicht beauftragt.
    Naja vielleicht hat er es vorhergesehen. Ist jetzt kein wirkliches Problem, da er ja letzten Endes tatsächlich beides ausgestellt hat.

    Zieht natürlich gleich die nächste Frage nach sich. Welche Verantwortlichkeiten ergeben sich daraus? SB vom Bauverwaltungsamt ist der Meinung, dass er auch für die Umsetzung/Einhaltung verantwortlich sei. Ist das wirklich so einfach?

    Und welche Rolle kommt dem Tiefbauer zu? Kann er sich einfach darauf berufen, dass er keine Statik hatte, was unrichtig ist, bzw. keine Statik für die BP erforderlich wäre?

    Warum wissen Anwälte für Baurecht! nicht, was in einer Baubeginnsanzeige steht. Danach hat bisher noch keiner gefragt. Danke an das Forum!
     
  8. #28 happyfish, 16.10.2012
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    Der Mangel besteht darin, dass die vorgelegene Statik nicht umgesetzt wurde. Die Ausführung weicht erheblich von der Berechnung ab.
    Lt. Statik sind umlaufende Frostschürzen mit 1m Tiefe und Bewehrung vorgeschrieben. Die Bewehrung sollte lt. Statik mit der Bewehrung der BP verbunden und dann betoniert werden.
    Ausgeführt wurden die Frostschürzen nur unbewehrt, sowie lediglich auf der Nord und Südseite sowie Mittig. Ost und Westseite sind frei.
    Da keine Bewehrung in den Frostschürzen war natürlich auch keine Verbindung mit den Bewehrungseisen der BP möglich.
    Es ist M.E eine schwimmende BP ausgeführt, obwohl auf dem Deckblatt der Statik explizit "Bodenplatte mit elastischer Bettung" steht. u.s.w.
     
  9. #29 Gast036816, 16.10.2012
    Gast036816

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    was ich nicht verstehe - in diesem ganzen sammelsurium taucht nicht ein einziges mal ein bauleiter auf, der im sinne der lbo hier verantwortlich zeichnet - oder ist der mittlerweile auch abgeschafft worden? wer hat diese bodenplatte kontrolliert - vom aushub bis zur fertigstellung? kontrolle gründungsniveau, kontrolle beschaffenheit aushubsohle, aufbau, bewehrungsabnahme, überwachung beton und einbau, nachbehandlung?
     
  10. #30 happyfish, 16.10.2012
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    Keine Ahnung ob die aktuelle LBO in Bayern so etwas vorsieht. Eher eine Frage an die Experten.
    Wer sollte ihn bestellen/beauftragen? Das Bauverwaltungsamt, der Nachweisberechtigte für die Statik, der Tiefbauer, ich?
    Ich denke meine Konstellation ist nicht so ungewöhnlich. Haus und BP von verschiedenen Herstellern. Statik aus einer Hand. Ungewöhnlich ist nur der Umstand, dass der Tiefbauer die Statik nicht gelesen oder nicht kapiert hat. Ohne diese "Kleinigkeit" wären alle anderen Fragen nicht aufgetaucht.
     
  11. #31 Gast036816, 16.10.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    für die gestellung eines bauleiters im sinne der lbo ist nur der bauherr verantwortlich. anscheinend hat sich niemand darum gekümmert.
     
  12. #32 Thomas B, 17.10.2012
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    Ehrlich gesagt: Kien Ahnung!

    Wie kann der Bodenplattenstatiker seine Statik rechnen ohne das oben drauf zu kenen (Lasten...wo...wie groß?).

    Von zB Baden-Württemberg kenne ich es auch so, daß ein Bauleiter schon vorab benannt werden muß. Nicht so in Bayern. Da muß weder vorab, nachträglich oder während desse oder überhaupt irgendwann ein BL benannt werden.

    Grüße

    Thomas
     
  13. #33 Gast036816, 17.10.2012
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    Gast036816 Gast

    wurde damit der berufsstand in bayern abgeschafft?
     
  14. mls

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    nein ..

    nur für thomas und norbert:
    das hat jetzt nix mit der ausgangsfrage zu tun - das ist mir
    alles viel zu nebulös + vermischung von zivilrechtlichen und
    öffentlich-rechtlichen ansprüchen - sondern zur klärung,
    welche aufgaben die beteiligten planer im bauverfahren haben:

    mit der schönen neuen baybo gabs überlegungen, den
    "koordinierenden twp" zu definieren (auch, weil man wohl
    schon das theater mit den kriterienkatalogen bei mehr als
    einem aufsteller der standsicherheitsnachweise vorausgesehen
    hat) - dazu kams aber nicht, weil nach mehrheitsmeinung die
    koordination architektenaufgabe ist. wenn ich sehe, wie sich
    manche entwurfskünstler um jede bauliche-konstruktive
    pflichtaufgabe "bemühen": volltreffer :p

    zu glauben, sich "nur" auf genehmigungsplanung ohne weitere
    verantwortung zurückziehen zu können ... könnte im worst
    case gründlich in die hose gehen.
    der verordnungsgeber sieht einen hauptverantwortlichen, der
    enorme (!) koordinations- und überwachungspflichten hat - dessen
    autogramm liegt mit genehmigungsantrag vor.
     
  15. #35 Gast036816, 17.10.2012
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    Gast036816 Gast

    markus - mir ist die trennung der öffentlich-rechtlichen und privaten belange klar. nur wenn ich im öffentlich-rechtlichen sinne als bauleiter bestellt bin, dann muss ich auch im privat-rechtlichen nach dieser bodenplatte schauen. anders rum gesagt, es gab keinen bauleiter, weder im öffentlich-rechtlichen sinne noch im privat-rechtlichen sinne! ergo hat niemand danach geschaut, was da draussen zusammengebastelt wird. d. h. nicht, der unternehmer hat einen freifahrtschein zur willkürlichen mängelproduktion.

    ich wundere mich immer wieder, wie blauäugig manche bauvorhaben angegangen werden. das ergebnis sieht man hier oder in den märchenstunden über bauchaos der privaten fernsehanstalten.
     
  16. mls

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    doch! öff.-r. gibts einen! den unterzeichner.
    inwieweit er zivilr. seiner verpflichtung nachkommt
    oder wie das abgegolten wird, ist ein anderes
    thema.
     
  17. #37 maxplacid, 19.10.2012
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    Hallo Markus,

    wenn ich einen Antrag auf Baugenehmigung in Bayern unterschreibe, was hat das dann mit der Ausführungsplanung und Bauleitung zu tun. Ich bin doch nur für eine Baugenehmigung beauftragt und schulde dem Bauherren nicht mehr. Wie kommst du dann darauf das ich in irgendeiner Weise etwas dafür kann was der Bauherr NACH der Genehmigung macht?????
    Anders siehts natürlich bei dem aus der die Baubeginnsanzeige unterschreibt oder??

    Grüße
    Marcus
     
  18. #38 happyfish, 19.10.2012
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    O.K fassen wir mal zusammen. Inzwischen sind die Begriffe Baugenehmigung und Baubeginnsanzeige soweit erklärt, dass sie sicher zu unterscheiden sind.
    Den Antrag auf Baugenehmigung, bei uns heißt das Bauplanmappe, hat der Architekt des Hauslieferanten unterschrieben. Und zwar unter Entwurfverfasser. Ich denke er kann sich zurücklehnen.
    Die Baubeginnsanzeige hat jedoch ein Ingenieurbüro unterschrieben. Und zwar w.o erläutert, aus Sicht des Bauverwaltungsamtes, für den Standsicherheitsnachweis des Gebäudes u n d der Bodenplatte. Damit wäre geklärt, das der Standsicherheitsnachweis vorlag und mutmaßlich richtig war/ist.

    Passiert ist jedoch, dass sich der Tiefbauer, obwohl in Besitz ( jedoch nicht zu beweisen) der Bodenplattenstatik war, diese nicht umgesetzt hat. Abweichungen wie bereits erwähnt. Nun folgende Fragen:

    1.)Ergeben sich für den Unterzeichner der Baubeginnsanzeige als Nachweisberechtigter Konsequenzen oder Verpflichtungen, welche über die Richtigkeit seiner Berechnungen hinausgehen?
    2.)Kann sich der Tiefbauer einfach hinstellen und behaupten, ihm wurde die Statik nicht ausgehändigt, alles wurde nach Angabe des BH (Laie) ausgeführt?
    3.)Hat der Tiefbauer auch nur im entferntesten Recht, wenn er behauptet, für ein Fertighaus in Holzständerbauweise sei keine Statik notwendig. Die B.P die er errichtet hat sei für ein Massivhaus ausreichend (dazu gibt es natürlich nur seine Aussage und keine Berechnung), ergo für ein Haus in Holzständerbauweise allemal?

    Ich weiß, alles Fragen für den Anwalt aber ich hab da kein gutes Gefühl. Das mit der Schwarmintelligenz ist mir irgendwie zuverlässiger.

    Viele Grüß und ein schönes Wochenende an alle!

    happyfish
     
  19. #39 Gast036816, 19.10.2012
    Gast036816

    Gast036816 Gast

    zu 1) - wird mit der baubeginnanzeige auch die bauleitererklärung erfasst, hängt jemand mit drin in der verantwortung. ob du zivilrechtlich was daraus machen kannst, sollte dir dein anwalt sagen.
    zu 2) - das kann der tiefbauer behaupten, abkaufen wird es ihm niemand. aus der nummer käme er nur raus, wenn du das mit ihm schriftlich vereinbart hast, ihn von der haftung freisprichst und beide dieses papier unterschreiben, jeder ein original in der akte hat.
    zu 3) - auch das darf er behaupten, dann muss er aber auch den beweis antreten und zeigen können wo dies in den ardt geregelt ist.
     
  20. #40 happyfish, 20.10.2012
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    2 u. 3 kann ich nachvollziehen, aber was ist eine Bauleitererklärung und wie wird diese üblicherweise "erfasst" ? B.z.w. wie ist die Vorgehensweise wenn die Baubeginnsanzeige die Bauleitererklärung umfasst? Woran erkennt man dies? Ein extra Vertrag mit dem Nachweisberechtigten? Oder ein Haken an einem Formular?

    happyfish
     
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